{"id":23173,"date":"2026-03-27T11:48:46","date_gmt":"2026-03-27T09:48:46","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23173"},"modified":"2026-03-27T11:48:48","modified_gmt":"2026-03-27T09:48:48","slug":"formelle-satzungsmaessigkeit-klare-regelungen-notwendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/formelle-satzungsmaessigkeit-klare-regelungen-notwendig\/","title":{"rendered":"BFH zur formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit: Klare Regelungen zu Zwecken und Verm\u00f6gensbindung notwendig"},"content":{"rendered":"\n<p>Die k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteile des BFH vom 20.11.2025 setzen deutliche Akzente f\u00fcr Vereine, Stiftungen, gGmbHs und andere gemeinn\u00fctzige Organisationen. Im Fokus stehen die Anforderungen an eine <strong>pr\u00e4zise Satzungsgestaltung<\/strong> \u2013 insbesondere bei der <strong>Verm\u00f6gensbindung<\/strong> und der <strong>Bestimmung gemeinn\u00fctziger Zwecke<\/strong>. Beide Entscheidungen zeigen: Unklare Formulierungen k\u00f6nnen die Gemeinn\u00fctzigkeit kosten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hatte \u00fcber zwei F\u00e4lle zu entscheiden, die exemplarisch zeigen, wie streng die Anforderungen an die <strong>formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit<\/strong> nach \u00a7\u00a7 59, 60, 60a AO heute ausgelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verm\u00f6gensbindung muss in Satzung hinreichend konkret bestimmt sein<\/h2>\n\n\n\n<p>Im ersten Urteil (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+20.11.2025+V+R+10%2F24\" title=\"\">V R 10\/24<\/a>) beantragte eine gGmbH die gesonderte <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/anerkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" title=\"\">Feststellung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong>. Das Finanzamt lehnte ab \u2013 die Verm\u00f6gensbindung nach \u00a7 61 AO sei <strong>zu unbestimmt formuliert<\/strong>. Der BFH best\u00e4tigte: Die Satzung lie\u00df weder erkennen, welche steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke im Fall der Aufl\u00f6sung gef\u00f6rdert werden sollen, noch welche konkrete K\u00f6rperschaft empfangsberechtigt ist. Somit war im konkreten Fall nicht \u00fcberpr\u00fcfbar, ob im Aufl\u00f6sungsfall das <strong>Verm\u00f6gen steuerbeg\u00fcnstigt gebunden bleibt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH betonte, dass eine satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung nur dann gegeben ist, wenn der zuk\u00fcnftige <strong>Verwendungszweck eindeutig und konkret festgelegt<\/strong> ist. Die blo\u00dfe Wiederholung der Begriffe \u201egemeinn\u00fctzig\u201c oder \u201emildt\u00e4tig\u201c reicht nicht aus. Die Satzung muss entweder einen ganz konkreten Zweck aus \u00a7 52 AO nennen oder eine bestimmte steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft klar benennen. Hintergrund ist die Funktion der Satzung als \u201eBuchnachweis\u201c: Die Finanzverwaltung muss ohne weitere Ermittlungen pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob das Verm\u00f6gen auch k\u00fcnftig gemeinn\u00fctzig verwendet wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Feststellungsbescheid keine Garantie f\u00fcr ewig w\u00e4hrende formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Im zweiten Fall (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+20.11.2025+V+R+23%2F23\" title=\"\">V R 23\/23<\/a>) wurde ein <strong>bestehender Feststellungsbescheid aufgehoben<\/strong>. Die Organisation beschrieb in ihrer Satzung nur allgemein, steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke &#8222;im Sinne der AO&#8220; zu verfolgen und IT-Dienstleistungen zur Unterst\u00fctzung ihrer Mitglieder zu erbringen. Der BFH sah darin <strong>keine ausreichende Zweckbestimmung<\/strong> sowie keine unmittelbare Zweckverfolgung im Sinne des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Brisanz: Eine gGmbH, die in ihrer Satzung nur stehen hat, dass ihr Verm\u00f6gen &#8222;f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke&#8220; verwendet wird, riskiert heute die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" title=\"\">Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong> ab dem folgenden Kalenderjahr (\u00a7 60a Abs. 5 AO) \u2013 selbst wenn sie tats\u00e4chlich seit Jahren gemeinn\u00fctzig t\u00e4tig ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Auch juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts k\u00f6nnen im hoheitlichen Bereich nicht Empf\u00e4nger einer planm\u00e4\u00dfigen Zusammenarbeit nach \u00a7 57 Abs. 3 AO sein und somit ist <strong>keine unmittelbare Zweckverwirklichung<\/strong> im Urteilsfall gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit stellt der BFH klar, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht \u00fcber Satzungsm\u00e4ngel hinweg helfen kann. Was nicht in der Satzung steht, existiert gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Mustersatzung muss zwingend wortw\u00f6rtlich umgesetzt werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidungen zeigen erneut, wie wichtig <strong>sauber formulierte Satzungen<\/strong> im Gemeinn\u00fctzigkeits-, Vereins- und Stiftungsrecht sind. Die Anforderungen der Finanzverwaltung und des BFH werden immer strenger \u2013 und die h\u00e4ufig zu beobachtende Praxis wird zunehmend riskant. Jede gemeinn\u00fctzige Organisation sollte daher pr\u00fcfen, ob ihre <strong>Satzung<\/strong> sowohl die Verm\u00f6gensbindung als auch die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke und die unmittelbare Art der Zweckverwirklichung <strong>ausreichend konkret darstellt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tipp: Auf konkrete Formulierung der Satzung achten<\/h2>\n\n\n\n<p>Unser Praxistipp: Achten Sie auf konkrete Zweckbenennungen, klare Verm\u00f6gensbindung und die wortw\u00f6rtliche \u00dcbernahme der Mustersatzung.<\/p>\n\n\n\n<p>Sind die in Ihrer Satzung genannten Zwecke und die Verm\u00f6gensbindung hinreichend konkretisiert?<br>Deckt Ihre Satzung die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vollst\u00e4ndig ab oder bestehen unerkannte formelle Risiken?<\/p>\n\n\n\n<p>Ben\u00f6tigen Sie Unterst\u00fctzung bei der rechtssicheren <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" title=\"\">\u00dcberarbeitung Ihrer Satzung<\/a><\/strong> im Hinblick auf Gemeinn\u00fctzigkeit, Zuwendungsrecht oder Corporate Governance? Wir unterst\u00fctzen Sie als NPO-Team gerne bei der rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Satzung und der nachhaltigen Sicherung Ihrer Gemeinn\u00fctzigkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteile des BFH vom 20.11.2025 setzen deutliche Akzente f\u00fcr Vereine, Stiftungen, gGmbHs und andere gemeinn\u00fctzige Organisationen. Im Fokus stehen die Anforderungen an eine pr\u00e4zise Satzungsgestaltung \u2013 insbesondere bei der Verm\u00f6gensbindung und der Bestimmung gemeinn\u00fctziger Zwecke. 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