{"id":22943,"date":"2026-02-26T11:04:07","date_gmt":"2026-02-26T09:04:07","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22943"},"modified":"2026-03-02T11:03:09","modified_gmt":"2026-03-02T09:03:09","slug":"freie-mitarbeit-beschaeftigung-abgrenzung-konkretisiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/freie-mitarbeit-beschaeftigung-abgrenzung-konkretisiert\/","title":{"rendered":"Freie Mitarbeit oder Besch\u00e4ftigung? BSG konkretisiert Abgrenzung"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine Rechtsprechung zur <strong>Abgrenzung von abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung und selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit<\/strong> weiter konkretisiert. Das Urteil hat hohe Relevanz f\u00fcr alle Organisationen, die mit freien Mitarbeitenden arbeiten, etwa im Bereich Lehrt\u00e4tigkeit, Verwaltung, Projekte, IT oder Beratung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abgrenzung zwischen selbstst\u00e4ndiger und abh\u00e4ngiger T\u00e4tigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BSG befasste sich erneut mit einem Fall, in dem zentraler Streitpunkt war, ob eine als \u201efreie Mitarbeit\u201c vereinbarte, dauerhaft wiederkehrende T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit oder doch eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung war. Neben den \u00fcblichen Abgrenzungskriterien zwischen selbstst\u00e4ndiger und abh\u00e4ngiger T\u00e4tigkeit konnte in diesem Fall der <strong>Parteiwille<\/strong> den letztendlichen <strong>Ausschlag f\u00fcr die Entscheidung<\/strong> geben. Das BSG kam nach umfassender Gesamtw\u00fcrdigung zu dem Ergebnis: Die T\u00e4tigkeit war selbstst\u00e4ndig; eine Besch\u00e4ftigung lag nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kriterien zur Beurteilung von Selbstst\u00e4ndigkeit oder Besch\u00e4ftigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Ob Besch\u00e4ftigung oder Selbstst\u00e4ndigkeit vorliegt, entscheidet sich durch eine <strong>Gesamtbetrachtung aller Umst\u00e4nde<\/strong>, nicht durch ein starres Schema. Entscheidend ist nicht allein die Eingliederung in Abl\u00e4ufe oder die Nutzung von Infrastruktur, sondern ob echte <strong>unternehmerische Freiheit und Risiko<\/strong> verbleiben, etwa freie Einteilung von Ort\/Zeit, Auswahl und Reduzierung von Auftr\u00e4gen, eigenst\u00e4ndige Organisation der Arbeit sowie eine Verg\u00fctung mit Unternehmerrisiko bei gleichzeitig mehreren eigenen Auftraggebern und eigenem Marktauftritt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BSG: Gemeinsamer Parteiwille kann entscheidend sein<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BSG erinnert einerseits daran, dass zwingende sozialversicherungsrechtliche Vorgaben nicht durch Parteivereinbarung \u201eabbedungen\u201c werden k\u00f6nnen. Jedoch stellt es ebenfalls klar, dass die Vertragsbezeichnung und damit der Parteiwille dann als ausschlaggebendes Merkmal herangezogen werden kann, wenn die objektiven Umst\u00e4nde <strong>keinen klaren Vorrang einer Seite<\/strong> erkennen lassen. Wenn also alle objektiven Indizien in der Gesamtw\u00fcrdigung gleich stark f\u00fcr Besch\u00e4ftigung wie f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigkeit sprechen, kann der <strong>gemeinsame Parteiwille<\/strong> (\u201eselbstst\u00e4ndig\u201c oder \u201efreier Mitarbeiter\u201c) ausnahmsweise das Z\u00fcnglein an der Waage sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil f\u00fcgt sich in die bisherige Linie zu \u00a7 7 SGB IV ein, <strong>sch\u00e4rft aber den Fokus<\/strong>: Besch\u00e4ftigung bleibt gepr\u00e4gt durch pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit, Eingliederung und Weisungsrecht, w\u00e4hrend Selbstst\u00e4ndigkeit durch eigenes Unternehmerrisiko, weitgehende Gestaltungsfreiheit und eine eigene Betriebsorganisation gekennzeichnet ist. Branchentypische Vorgaben und Standardprozesse k\u00f6nnen eine gewisse Eingliederung erkl\u00e4ren, f\u00fchren f\u00fcr sich genommen aber nicht automatisch zur Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zugleich betont das BSG st\u00e4rker die <strong>tats\u00e4chliche unternehmerische Dispositionsfreiheit<\/strong>, also die M\u00f6glichkeit, Auftr\u00e4ge auszuw\u00e4hlen, zu reduzieren oder zugunsten anderer Auftraggeber umzuschichten und damit das eigene wirtschaftliche Risiko zu steuern. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass die <strong>Vertragsbezeichnung nur ein schwaches Indiz<\/strong> ist, das aber dann besonderes Gewicht erlangt, wenn die objektiven Umst\u00e4nde keinen klaren Vorrang einer Seite erkennen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen und Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Vereine, Stiftungen, gGmbHs und Unternehmen ist das Urteil in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant. Das BSG betont erneut, dass <strong>freie Mitarbeit m\u00f6glich<\/strong> bleibt, setzt aber voraus, dass tats\u00e4chliche unternehmerische Freiheit besteht und freie Mitarbeitende nachweisbar eigene Entscheidungsspielr\u00e4ume bei Ort, Zeit, Auftragsstruktur und Arbeitsweise haben. Eine <strong>Vertragsgestaltung<\/strong>, die faktisch wie ein Arbeitsverh\u00e4ltnis gelebt wird, etwa mit festen Arbeitszeiten, umfassenden Weisungen und vollst\u00e4ndiger Einbindung ins Team, birgt weiterhin ein hohes Risiko der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/scheinselbststaendigkeit.html\" title=\"\">Scheinselbstst\u00e4ndigkeit<\/a><\/strong>. Ein exklusives oder faktisch exklusives T\u00e4tigwerden f\u00fcr nur eine Organisation spricht eher f\u00fcr Besch\u00e4ftigung, w\u00e4hrend mehrere Auftraggeber, ein eigener Marktauftritt und eigene unternehmerische Aktivit\u00e4ten die Einordnung als selbstst\u00e4ndig st\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Nutzung von R\u00e4umen, IT und Prozessen der Organisation ist zwar zul\u00e4ssig, sollte aber selbstst\u00e4ndigkeitskonform ausgestaltet werden, also optional, transparent und gegebenenfalls gegen Nutzungsentgelt. Verg\u00fctungsmodelle mit echtem Unternehmerrisiko, etwa pauschal oder umsatzbezogen, ohne \u00dcberstundenverg\u00fctung und mit K\u00fcrzungsm\u00f6glichkeiten bei mangelhafter Leistung, sprechen st\u00e4rker f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigkeit als reine Stundenlohnmodelle. Entscheidend bleibt letztlich, wie die Zusammenarbeit tats\u00e4chlich gelebt wird und nicht, was im Vertrag steht. Verschiebt sich die Praxis hin zu arbeitsnehmer\u00e4hnlichen Strukturen, kann auch ein urspr\u00fcnglich tragf\u00e4higes freie-Mitarbeiter-Modell sozialversicherungsrechtlich kippen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtssichere Gestaltung von Honorarvertr\u00e4gen f\u00fcr NPOs und Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Aus dem Urteil folgt klar, dass eine blo\u00dfe Betitelung als \u201eselbstst\u00e4ndig\u201c nicht ausreicht, um <strong>Sozialversicherungspflicht zu vermeiden<\/strong>, kann aber dann ausschlaggebend sein, wenn die \u00fcbrigen Indizien weder f\u00fcr noch gegen eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung oder selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit sprechen. Dies ist zwar ein positives Signal des BSG in Richtung Privatautonomie, jedoch kann und darf man sich hierauf nicht allein verlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Um Risiken wie Beitragsnachforderungen, Zinsen und Haftungsfolgen zu minimieren, unterst\u00fctzt WINHELLER mit seinen spezialisierten Rechtsanw\u00e4lten bei:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>der <strong>Pr\u00fcfung Ihrer Honorarvertr\u00e4ge<\/strong> zum Einsatz freier Mitarbeiter nach der aktuellen BSG-Linie und der Identifikation von Risikokonstellationen<\/li>\n\n\n\n<li>der <strong>\u00dcberarbeitung von Honorarvertr\u00e4gen<\/strong>, Leistungsbeschreibungen und Verg\u00fctungsmodellen im Lichte der BSG-Kriterien<\/li>\n\n\n\n<li>dem <strong>Abgleich von Vertrag und gelebter Praxis<\/strong>; Erarbeitung konkreter Anpassungsvorschl\u00e4ge (z.B. zu Weisungsstrukturen, Nutzung von Infrastruktur, Auftragsgestaltung)<\/li>\n\n\n\n<li>der <strong>Entwicklung rechtssicherer Modelle f\u00fcr freie Mitarbeit<\/strong> in gemeinn\u00fctzigen Organisationen und Unternehmen, abgestimmt auf Ihre konkreten Bereiche (z.B. Lehrveranstaltungen, Verwaltung, IT, Beratung, Projektarbeit)<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Melden Sie sich gerne bei uns!<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BSG+Urteil+22.07.2025+B+12+BA+7%2F23+R\" title=\"\">BSG, Urteil v. 22.07.2025, B 12 BA 7\/23 R<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung und selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit weiter konkretisiert. Das Urteil hat hohe Relevanz f\u00fcr alle Organisationen, die mit freien Mitarbeitenden arbeiten, etwa im Bereich Lehrt\u00e4tigkeit, Verwaltung, Projekte, IT oder Beratung. 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