{"id":22925,"date":"2026-02-26T11:04:28","date_gmt":"2026-02-26T09:04:28","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22925"},"modified":"2026-02-26T11:04:29","modified_gmt":"2026-02-26T09:04:29","slug":"vereinsaufloesung-glaeubigeraufruf-trotz-vermoegenslosigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vereinsaufloesung-glaeubigeraufruf-trotz-vermoegenslosigkeit\/","title":{"rendered":"Vereinsaufl\u00f6sung richtig durchf\u00fchren: Gl\u00e4ubigeraufruf trotz Verm\u00f6genslosigkeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Auch wenn ein Verein kein Verm\u00f6gen mehr hat, bleibt der <strong>Gl\u00e4ubigeraufruf Pflicht<\/strong>. Das best\u00e4tigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe, die deutlich macht: Eine L\u00f6schung des Vereins ohne vorherige Gl\u00e4ubigeraufforderung ist unzul\u00e4ssig, wenn zum Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses noch Verm\u00f6gen vorhanden war.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/a><\/strong> ist das ein wichtiger Hinweis, um Verz\u00f6gerungen im Liquidationsverfahren, Kosten und pers\u00f6nliche Haftungsrisiken zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verm\u00f6genslage z\u00e4hlt, nicht L\u00f6schungsanmeldung<\/h2>\n\n\n\n<p>In unserer Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass gerade kleinere gemeinn\u00fctzige Vereine die Bedeutung des Gl\u00e4ubigeraufrufs untersch\u00e4tzen. H\u00e4ufig wird angenommen, dass die Ank\u00fcndigung entfallen k\u00f6nne, wenn ohnehin <strong>kein Verm\u00f6gen mehr vorhanden<\/strong> sei und daher niemand benachteiligt w\u00fcrde. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch anders: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der L\u00f6schungsanmeldung, sondern die <strong>Verm\u00f6genslage im Moment des Aufl\u00f6sungsbeschlusses<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verein meldet L\u00f6schung an<\/h2>\n\n\n\n<p>Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall verdeutlicht die Problematik besonders anschaulich: Zum <strong>Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses<\/strong> im September 2024 verf\u00fcgte der betroffene Verein noch \u00fcber ein Kontoguthaben von 1.254,56\u202fEuro. Dieses Verm\u00f6gen wurde anschlie\u00dfend f\u00fcr verschiedene Rechnungen <strong>vollst\u00e4ndig aufgebraucht<\/strong>. Danach meldete der Liquidator des Vereins die L\u00f6schung des Vereins unter dem Hinweis an, eine Liquidation sei mangels Verm\u00f6gen und Gl\u00e4ubiger nicht erforderlich. Das Registergericht wies den Antrag jedoch zur\u00fcck, weil die Aufl\u00f6sung nicht \u00f6ffentlich bekannt gemacht und die Gl\u00e4ubiger nicht zur Anmeldung ihrer Anspr\u00fcche aufgefordert worden waren. Das OLG Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum der Gl\u00e4ubigeraufruf so wichtig bleibt<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellt klar, dass f\u00fcr die Frage, ob ein <strong>Gl\u00e4ubigeraufruf erforderlich<\/strong> ist, die Verm\u00f6genslage im Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses ma\u00dfgeblich ist. War zu diesem Zeitpunkt noch Verm\u00f6gen vorhanden, muss der gesetzlich vorgesehene Weg \u00fcber den Gl\u00e4ubigeraufruf eingehalten werden, selbst wenn das <strong>Verm\u00f6gen<\/strong> sp\u00e4ter (nach dem Beschluss, aber vor der Anmeldung zur L\u00f6schung beim Registergericht) <strong>vollst\u00e4ndig aufgezehrt<\/strong> wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Andernfalls k\u00f6nnten Liquidatoren durch selektive oder zeitlich gesteuerte Zahlungen selbst bestimmen, welche Gl\u00e4ubiger noch bedient werden und damit den Zweck des \u00a7 50 BGB umgehen. Dieser besteht gerade darin, auch <strong>unbekannten Gl\u00e4ubigern<\/strong> die M\u00f6glichkeit zu geben, ihre <strong>Anspr\u00fcche anzumelden<\/strong> und so die berechtigten Interessen s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger zu sch\u00fctzen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass durch bewusst herbeigef\u00fchrte Verm\u00f6genslosigkeit die Transparenz und Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Liquidationsverfahrens unterlaufen wird.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Wird das Verm\u00f6gen zudem vor der Anmeldung zur L\u00f6schung des Vereins vollst\u00e4ndig f\u00fcr einzelne Rechnungen aufgebraucht, nimmt der Liquidator bewusst in Kauf, die Kosten der Bekanntmachung aus eigenen Mitteln tragen zu m\u00fcssen, wenn er die L\u00f6schung dennoch erreichen m\u00f6chte. F\u00fcr Vorst\u00e4nde und <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/liquidation-verein-aufgaben-liquidator\/\" title=\"\">Liquidatoren gemeinn\u00fctziger Vereine<\/a><\/strong> bedeutet das: Wer die gesetzlichen Schritte verk\u00fcrzt oder ignoriert, riskiert nicht nur die Zur\u00fcckweisung durch das Registergericht, sondern im Extremfall auch pers\u00f6nliche Haftung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">(K)eine analoge Anwendung des \u00a7\u202f394\u202fFamFG auf Vereine<\/h2>\n\n\n\n<p>Ob eine L\u00f6schung dagegen m\u00f6glich sein soll, wenn bereits zum Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses <strong>tats\u00e4chliche Verm\u00f6genslosigkeit<\/strong> besteht, hat das Gericht offengelassen. Es wurde eine <strong>analoge Anwendung<\/strong> der in \u00a7 394 FamFG ausdr\u00fccklich vorgesehenen Ausnahmen auf den <strong>Verein<\/strong> angesprochen. Diese Norm erm\u00f6glicht eine liquidationslose L\u00f6schung unter anderem f\u00fcr verm\u00f6genslose offene Handelsgesellschaften und Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts. Angesichts der bewusst differenzierten Auswahl der einbezogenen Rechtsformen und des fehlenden Bezugs zum Verein spricht jedoch wenig daf\u00fcr, hierin eine planwidrige Regelungsl\u00fccke zu erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Liquidatoren gemeinn\u00fctziger Vereine verpflichtet bleiben, die <strong>gesetzlich vorgesehenen Schritte<\/strong> der Liquidation vollst\u00e4ndig einzuhalten; selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der L\u00f6schungsanmeldung weder Verm\u00f6gen vorhanden ist noch offene Forderungen bestehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sorgf\u00e4ltige Vorbereitung der Vereinsaufl\u00f6sung<\/h2>\n\n\n\n<p>Vereine sollten daher <strong>fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen<\/strong>, welche Kosten nach der Aufl\u00f6sung auftreten und ob das vorhandene Verm\u00f6gen f\u00fcr Bekanntmachung, Gl\u00e4ubigeraufruf und eventuell notwendige Abwicklungsma\u00dfnahmen ausreicht. Eine sorgf\u00e4ltige Vorbereitung sch\u00fctzt vor Verz\u00f6gerungen, erh\u00f6hten Kosten und m\u00f6glichen Haftungsrisiken der handelnden Organe.<\/p>\n\n\n\n<p>Haben Sie an Folgendes gedacht?<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Wurde gepr\u00fcft, ob zum Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses tats\u00e4chlich Verm\u00f6gen vorhanden war?<\/li>\n\n\n\n<li>Haben Sie das Budget f\u00fcr Gl\u00e4ubigeraufruf und Liquidationskosten realistisch kalkuliert?<\/li>\n\n\n\n<li>Ist Ihre Satzung an aktuelle Anforderungen im Vereins- und Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht angepasst?<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Unser NPO-Team unterst\u00fctzt Sie gerne bei der <strong>rechtssicheren Liquidation<\/strong> und allen Fragen rund um Vereinsrecht, Gemeinn\u00fctzigkeit und Satzungsgestaltung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch wenn ein Verein kein Verm\u00f6gen mehr hat, bleibt der Gl\u00e4ubigeraufruf Pflicht. 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