{"id":22907,"date":"2026-02-26T11:04:33","date_gmt":"2026-02-26T09:04:33","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22907"},"modified":"2026-07-01T11:25:18","modified_gmt":"2026-07-01T09:25:18","slug":"neue-kennziffer-500-umsatzsteuer-voranmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/neue-kennziffer-500-umsatzsteuer-voranmeldung\/","title":{"rendered":"Neue Kennziffer 500 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Handlungsbedarf f\u00fcr NPOs"},"content":{"rendered":"\n<p>Die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/voranmeldung.html\" title=\"\">Umsatzsteuer-Voranmeldung<\/a><\/strong> ist ein zentrales Instrument der Finanzverwaltung im Bereich der indirekten Steuern, um die Steuererhebung zeitnah unterj\u00e4hrig sicherzustellen. Sie betrifft nicht nur klassische Unternehmen, sondern kann auch f\u00fcr NPOs relevant sein.<\/p>\n\n\n\n<p>In den meisten F\u00e4llen ist sie <strong>monatlich<\/strong> einzureichen, was das <strong>Risiko einer Steuerverk\u00fcrzung<\/strong> auch unterj\u00e4hrig enorm erh\u00f6ht, wenn sie versp\u00e4tet eingereicht wird. Auch materiellrechtlich birgt sie <strong>zahlreiche Risiken<\/strong>, die sehr schwerwiegend werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Jede Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine <strong>Steuerfestsetzung<\/strong> \u2013 wenn auch unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung \u2013 und f\u00fchrt damit unmittelbar zu \u00a7\u00a7 370 ff. der Abgabenordnung, die Regelungen zur Steuerhinterziehung enthalten. Vor dem Hintergrund der Steuerhinterziehungsf\u00e4lle im Bereich der Umsatzsteuer in der Vergangenheit arbeitet die Finanzverwaltung immer weiter daran, das Bewusstsein f\u00fcr eine richtige Umsatzsteuer-Voranmeldung und damit f\u00fcr eine <strong>richtige Steuerfestsetzung<\/strong> zu sch\u00e4rfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Neues Formular der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab 2026<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 29.12.2025 ein <strong>neues Formular der Umsatzsteuer-Voranmeldung<\/strong> ver\u00f6ffentlicht, das <strong>ab Januar 2026<\/strong> zu verwenden ist. Neben einigen \u00c4nderungen im Bereich der Steuers\u00e4tze und einigen formellen Anpassungen wurde auch eine <strong>neue Kennziffer 500<\/strong> in der Zeile 55 eingef\u00fcgt. Dort werden <strong>vier Sachverhalte<\/strong> dargestellt, deren Aktivierung automatisch dazu f\u00fchrt, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung aus dem automatisierten Verfahren herausgenommen wird und der <strong>individuellen \u00dcberpr\u00fcfung<\/strong> durch den Sachbearbeiter zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch im Formular des Antrags auf Dauerfristverl\u00e4ngerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung ist die neue Kennziffer 500 in Zeile 12 eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Diese Tatbest\u00e4nde f\u00fchren zur individuellen \u00dcberpr\u00fcfung der Umsatzsteuer-Voranmeldung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung f\u00fchrt in der Kennziffer 500 folgende <strong>vier Tatbest\u00e4nde<\/strong> auf, die aktiviert werden m\u00fcssen, falls die Voraussetzungen vorliegen:<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"aligncenter size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"600\" height=\"129\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/kennziffer-500-umsatzsteur-voranmeldung.webp\" alt=\"\" class=\"wp-image-22909\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/kennziffer-500-umsatzsteur-voranmeldung.webp 600w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/kennziffer-500-umsatzsteur-voranmeldung-300x65.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Es konnten <strong>steuerliche Sachverhalte nicht erkl\u00e4rt<\/strong> werden.<\/li>\n\n\n\n<li>In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind Sachverhalte enthalten, in denen die Umsatzsteuer bewusst mit einer von der Finanzverwaltung <strong>abweichenden Rechtsauffassung<\/strong> erkl\u00e4rt wird.<\/li>\n\n\n\n<li>In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind Sachverhalte enthalten, die personell vertieft gepr\u00fcft werden sollen.<\/li>\n\n\n\n<li>Es liegen <strong>mehrere vorgenannte Gr\u00fcnde<\/strong> vor.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Damit muss der Steuerpflichtige bereits <strong>im Voranmeldeverfahren<\/strong> die Finanzverwaltung dar\u00fcber informieren, falls eine der genannten F\u00e4lle vorliegt. Das f\u00fchrt dazu, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung <strong>individuell gepr\u00fcft<\/strong> wird und die Freigabe der Steuerfestsetzung hinausgez\u00f6gert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Das kann zu <strong>l\u00e4ngeren Korrespondenzen<\/strong> mit der Finanzverwaltung f\u00fchren, weil die Finanzverwaltung Fragen stellen wird, die beantwortet werden m\u00fcssen. Das Ergebnis solcher \u00dcberpr\u00fcfungen kann nicht abgesch\u00e4tzt werden. Auch die Dauer der \u00dcberpr\u00fcfung kann nicht abgesch\u00e4tzt werden. Interessant ist, dass eine Option Sonstiges nicht vorgesehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr NPOs ist das besonders relevant, da die <strong>Abgrenzung<\/strong> zwischen steuerpflichtigem wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb, Zweckbetrieb und nichtunternehmerischem Bereich h\u00e4ufig <strong>komplex<\/strong> ist und unterschiedliche umsatzsteuerliche Bewertungen nach sich ziehen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00dcberpr\u00fcfung der Umsatzsteuer-Voranmeldung muss nicht negativ sein<\/h2>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberpr\u00fcfung von Sachverhalten durch die Finanzverwaltung hat auch eine Reihe positiver Aspekte. So st\u00e4rkt es die <strong>Rechtssicherheit im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren<\/strong>, wenn die Finanzverwaltung zu bestimmten Fallkonstellationen ihr Einverst\u00e4ndnis gibt. In einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/unternehmen\/steuerliche-betriebspruefung.html\" title=\"\">Betriebspr\u00fcfung<\/a><\/strong> kann es dann nicht mehr zum Tatbestand der neuen Tatsachen f\u00fchren, falls dieser Sachverhalt erneut aufgegriffen werden sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin kann es im Sinne des Steuerpflichtigen sein, wenn er in einem steuerlichen Fall unsicher ist und die Behandlung der infrage stehenden Ums\u00e4tze <strong>durch die Finanzverwaltung \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong> lassen m\u00f6chte. Das gibt ihm wiederum Rechtssicherheit und bewahrt ihn vor den Rechtsfolgen der Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 370 ff. Abgabenordnung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abfrage der Sachverhalte ist nicht neu<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Abfrage der Sachverhalte im Umsatzsteuer-Voranmeldeverfahren ist jedoch grunds\u00e4tzlich nichts Neues. Bereits schon jetzt ist es so, dass bei von der Finanzverwaltung <strong>abweichender Behandlung<\/strong> von umsatzsteuerlichen Sachverhalten die Finanzverwaltung klar und eindeutig \u00fcber den Sachverhalt in einem <strong>Begleitschreiben<\/strong> informiert werden muss, um b\u00f6se \u00dcberraschungen in einer Betriebspr\u00fcfung zu vermeiden. Das kommt h\u00e4ufig vor bei EU-Sachverhalten, die der deutsche Gesetzgeber entweder nicht in deutsches Recht oder nur unvollst\u00e4ndig in deutsches Recht umgesetzt hat.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>M\u00f6chte der Steuerpflichtige hier den <strong>umsatzsteuerlichen Vorteil<\/strong> aus den EU-Regelungen haben, muss er der Umsatzsteuer-Voranmeldung entweder ein <strong>Begleitschreiben<\/strong> beif\u00fcgen, in dem er auf die abweichende Behandlung hinweist oder er muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach deutschem Recht erstellen und gegen die Steuerfestsetzung <strong>Einspruch einlegen<\/strong> und diesen Einspruch auch mit EU-Recht begr\u00fcnden. Das gleiche Verfahren kann der Steuerpflichtige einleiten, wenn er in der Behandlung von bestimmten Sachverhalten unsicher ist. Auch wenn steuererhebliche Sachverhalte bisher nicht erkl\u00e4rt worden sind, muss der Steuerpflichtige das der Finanzverwaltung offenlegen, um nicht in den <strong>Verdacht der Steuerhinterziehung<\/strong> zu geraten (\u00a7 370 ff. Abgabenordnung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Angaben m\u00fcssen bereits gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gemacht werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Neu an der <strong>Kennziffer 500<\/strong> ist, dass die Finanzverwaltung verlangt, dass diese Angaben <strong>bereits in der Steuererkl\u00e4rung<\/strong> (Steueranmeldung) gemacht werden m\u00fcssen, und zwar genau die vier Sachverhalte, die hier definiert sind. Das wird dazu f\u00fchren, dass die Steuerfachangestellten, die die Umsatzsteuer-Voranmeldung materiellrechtlich durch die Erstellung der Buchhaltung vorbereiten, geschult werden m\u00fcssen, um zu erkennen, falls einer der Sachverhalte zutreffen sollte. Das kann bei komplexen Buchhaltungen recht <strong>anspruchsvoll<\/strong> sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Risikomanagement der Finanzverwaltung<\/h2>\n\n\n\n<p>Hintergrund der Neuerungen scheint zu sein \u2013 wie in der Einf\u00fchrung dargelegt \u2013 dass die Finanzverwaltung hier ihr <strong>Risikomanagement weiterentwickelt<\/strong>. Die Automatisierung des Umsatzsteuer-Verfahrens hat hier doch eine Grenze gefunden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">NPOs sollten Prozesse in der Buchhaltung \u00fcberpr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Steuerpflichtigen \u2013 insbesondere auch NPOs \u2013 sollten nun ihre Prozesse dahingehend \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie den neuen Anforderungen der Finanzverwaltung gen\u00fcgen. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die qualifizierte <strong>F\u00fchrung und Schulung der Buchhalter<\/strong>, um sie auf diese Themen sensibel zu machen. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die <strong>Dokumentation<\/strong> von strittigen Sachverhalten vollst\u00e4ndig sichergestellt ist. Es muss auch sichergestellt sein, dass die eingesetzte <strong>Software diesen neuen Anforderungen gen\u00fcgt<\/strong>. Die Fachkr\u00e4fte m\u00fcssen entsprechend geschult werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung im Jahr 2026 war bereits am 10.02.2026 f\u00e4llig, bis dahin m\u00fcssten die Neuerungen rechtssicher umgesetzt werden. Die Eintragungen in Kennziffer 500 sollten dem <strong>Vier-Augen-Prinzip<\/strong> unterliegen. Es sollte auch bedacht werden, dass Sachverhalte, die ab 2026 in Kennziffer 500 eingetragen werden, eventuell bereits in fr\u00fcheren Zeitr\u00e4umen vorgekommen sein k\u00f6nnten. Falls 2026 zu bestimmten Sachverhalten mit der Finanzverwaltung kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist unbedingt zu pr\u00fcfen, ob in fr\u00fcheren Zeitr\u00e4umen auch \u00e4hnliche F\u00e4lle vorgekommen sind, um zu vermeiden, dass eine verk\u00fcrzende Steuerfestsetzung nicht rechtzeitig berichtigt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie als NPO unsicher sind, ob bestimmte Sachverhalte unter die neue Kennziffer 500 fallen, sprechen Sie uns an \u2013 eine <strong>fr\u00fchzeitige Kl\u00e4rung schafft Rechtssicherheit<\/strong> und vermeidet unn\u00f6tige Risiken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist ein zentrales Instrument der Finanzverwaltung im Bereich der indirekten Steuern, um die Steuererhebung zeitnah unterj\u00e4hrig sicherzustellen. Sie betrifft nicht nur klassische Unternehmen, sondern kann auch f\u00fcr NPOs relevant sein. 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