{"id":22763,"date":"2026-01-13T13:46:24","date_gmt":"2026-01-13T11:46:24","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22763"},"modified":"2026-01-13T14:39:21","modified_gmt":"2026-01-13T12:39:21","slug":"familienstiftung-sozialversicherungspflicht-gmbh-geschaeftsfuehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/familienstiftung-sozialversicherungspflicht-gmbh-geschaeftsfuehrer\/","title":{"rendered":"Einbringung der GmbH in eine Familienstiftung: Sozialversicherungspflicht f\u00fcr GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Einbringung der vom Stifter als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gef\u00fchrten GmbH in eine Familienstiftung ist ein bew\u00e4hrtes und <strong>steuerlich interessantes Instrument zur Unternehmensnachfolge und langfristigen Sicherung des Unternehmens<\/strong>&#8211; <strong>und Familienverm\u00f6gens.<\/strong> Mit dem Wechsel des Gesellschafters der GmbH kann sich allerdings die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers grundlegend \u00e4ndern.<br><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Einstufung wichtig ist<br><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) \u00fcberpr\u00fcft regelm\u00e4\u00dfig, ob <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/sozialversicherungspflicht-gmbh-geschaeftsfuehrer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH\">Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH<\/a><\/strong> <strong>tats\u00e4chlich selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig<\/strong> sind oder ob eine <strong>abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne<\/strong> vorliegt. Diese sogenannte Statuspr\u00fcfung erfolgt h\u00e4ufig im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung oder auf Antrag. Eine falsche Einsch\u00e4tzung <strong>kann teuer werden<\/strong>, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, z.T. \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum, sind keine Seltenheit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann gilt ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als selbstst\u00e4ndig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7\u202f7\u202fSGB\u202fIV richtet sich die Abgrenzung zwischen Besch\u00e4ftigung und selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen, insbesondere danach, ob eine Weisungsgebundenheit besteht und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den <strong>Sonderfall von Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH<\/strong> hat die Rechtsprechung, insbesondere das Bundessozialgericht, diesen Ma\u00dfstab weiterentwickelt. Entscheidend ist danach, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber eine <strong>tats\u00e4chliche Rechtsmacht<\/strong> verf\u00fcgt, unliebsame Weisungen der Gesellschafter zu verhindern. Nur wenn er aufgrund seiner <strong>gesellschaftsrechtlichen Stellung<\/strong> einen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die <strong>Geschicke der Gesellschaft<\/strong> aus\u00fcben kann, liegt echte Selbstst\u00e4ndigkeit vor. Nur dann ist er von der Sozialversicherungspflicht befreit.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies ist typischerweise in folgenden F\u00e4llen gegeben:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Mehrheitsbeteiligung<\/strong>: Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4lt mehr als 50\u202fProzent der Gesellschaftsanteile.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Sperrminorit\u00e4t<\/strong>: Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verf\u00fcgt zwar weniger als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile, aber \u00fcber umfassende Vetorechte bei allen wesentlichen Entscheidungen.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Mittelbare Beteiligung<\/strong>: Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist zwar nicht direkt an der Gesellschaft beteiligt, aber \u00fcber eine Muttergesellschaft (Holding) ist seine gesellschaftsrechtliche Einflussnahme mittelbar sichergestellt.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Fehlt die n\u00f6tige Rechtsmacht, spricht vieles f\u00fcr das Vorliegen einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung und damit f\u00fcr die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Stiftungsmodell: Verlust der Rechtsmacht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bringt der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine GmbH-Anteile in eine Stiftung ein, h\u00e4lt er diese nicht l\u00e4nger selbst. Damit verliert er seine gesellschaftsrechtliche Stellung in der GmbH und in aller Regel auch seine Rechtsmacht. Ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH in einem solchen Fall gleichwohl weiterhin von der Sozialversicherung befreit bleibt oder sozialversicherungspflichtig wird, hatte das LSG Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr zu entscheiden (<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2528002.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"LSG Nordrhein-Westfalen Urt.v. 31.1.2025 \u2013 L 22 BA 89\/24\"><strong>LSG Nordrhein-Westfalen Urt.v. 31.1.2025 \u2013 L 22 BA 89\/24<\/strong><\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/vsn-insider.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese zweimonatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter VSN Insider \u2013 Verm\u00f6gen | Stiftung | Nachfolge.\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese zweimonatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter VSN Insider \u2013 Verm\u00f6gen | Stiftung | Nachfolge.<\/a><\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>In dem zu entscheidenden Fall war die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst Alleingesellschafterin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer GmbH gewesen. Sie <strong>\u00fcbertrug s\u00e4mtliche Anteile <\/strong>an eine von ihr gegr\u00fcndete Familienstiftung, deren Vorstand sie, neben anderen Mitgliedern, auf Lebenszeit angeh\u00f6rte und in dem sie ein Vetorecht besa\u00df. Nach der \u00dcbertragung stellte die Deutsche Rentenversicherung zur \u00dcberraschung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin fest, dass diese als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH <strong>abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt und somit sozialversicherungspflichtig<\/strong> sei. Die Kl\u00e4gerin argumentierte, ihr Vetorecht im Stiftungsvorstand erm\u00f6gliche ihr weiterhin ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die GmbH, sodass sie wie eine beherrschende Gesellschafterin zu behandeln sei. Die Vorinstanzen und die Deutsche Rentenversicherung sahen dies anders und <strong>bejahten die Sozialversicherungspflicht<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Rechtsmacht nach \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Anteile auf Familienstiftung<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck und best\u00e4tigte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ihrer T\u00e4tigkeit als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung. Nach Auffassung des Gerichts war die Kl\u00e4gerin nach \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Anteile auf die Familienstiftung weder unmittelbar noch mittelbar am Kapital der GmbH beteiligt, sodass ihr keine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht mehr zustand. Das <strong>in der Stiftungssatzung verankerte Vetorecht reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus<\/strong>, um eine mit einer beherrschenden Gesellschafterstellung vergleichbare Einflussm\u00f6glichkeit zu begr\u00fcnden. Zwar konnte die Kl\u00e4gerin Beschl\u00fcsse verhindern, sie war jedoch nicht in der Lage, eigene Entscheidungen durchzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00dcberzeugt die Ansicht des Gerichts?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Ansicht, die Abh\u00e4ngigkeit allein an der formalen Kapitalbeteiligung festzumachen, halten wir im Ergebnis nicht f\u00fcr \u00fcberzeugend. Ausschlaggebend sollte die tats\u00e4chliche Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die GmbH sein. Ma\u00dfgeblich m\u00fcsste somit sein, ob die betreffende Person <strong>unabh\u00e4ngig von ihrer wirtschaftlichen Beteiligung gesellschaftsrechtlich in der Lage ist, den Willen der Gesellschaft ma\u00dfgeblich zu bestimmen oder ihm entgegenzutreten<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist unserer Meinung nach <strong>in vielen Praxisf\u00e4llen zu bejahen<\/strong>. Eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit ist unseres Erachtens z.B. denkbar, wenn die Satzung der Familienstiftung dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer derart weitgehende Befugnisse einr\u00e4umt, so dass er auf Dauer die Gesch\u00e4ftspolitik der GmbH eigenst\u00e4ndig bestimmen kann, ohne Weisungen des Stiftungsvorstands oder anderer Stiftungsorgane befolgen zu m\u00fcssen. Kennt die Stiftung z.B. nur einen eink\u00f6pfigen Vorstand in Person des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH selbst, sollte die Rechtsposition des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ausreichend stark sein. Nicht nur kann er die Geschicke der GmbH auf diese Weise allein bestimmen, auch kann kein Dritter sich ihm entgegenstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem mehrk\u00f6pfigen Stiftungsvorstand ist wiederum denkbar, dass dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH satzungsm\u00e4\u00dfig ein exklusives Vertretungsrecht der Stiftung in der Gesellschafterversammlung der GmbH gew\u00e4hrt wird, ein umfassendes Weisungsrecht gegen\u00fcber dem Stiftungsvorstand oder eine Letztentscheidungsbefugnis bei strategischen Angelegenheiten im Hinblick auf die GmbH.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche Rechtsstellung w\u00fcrde einer faktischen Alleinkontrolle gleichkommen und damit unseres Erachtens eine selbstst\u00e4ndige sozialversicherungsfreie T\u00e4tigkeit rechtfertigen, auch wenn keine oder nur eine geringe unmittelbare Kapitalbeteiligung an der GmbH besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">WINHELLER ber\u00e4t zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmer ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: <strong>Vor der Einbringung einer GmbH in eine Stiftung<\/strong> sollte stets bedacht werden, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Status des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u00e4ndern kann. Es bedarf daher auch in dieser Hinsicht einer sorgf\u00e4ltigen Gestaltung der Stiftungssatzung. Um Rechtssicherheit zu erhalten, empfiehlt es sich au\u00dferdem, ein Statusfeststellungsverfahren nach \u00a7\u202f7a\u202fSGB\u202fIV bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Kommen Sie dazu gern mit Ihren Fragen auf uns zu\">Kommen Sie dazu gern mit Ihren Fragen auf uns zu<\/a><\/strong>!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einbringung der vom Stifter als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gef\u00fchrten GmbH in eine Familienstiftung ist ein bew\u00e4hrtes und steuerlich interessantes Instrument zur Unternehmensnachfolge und langfristigen Sicherung des Unternehmens&#8211; und Familienverm\u00f6gens. 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