{"id":22695,"date":"2025-12-22T11:30:10","date_gmt":"2025-12-22T09:30:10","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22695"},"modified":"2025-12-22T11:30:10","modified_gmt":"2025-12-22T09:30:10","slug":"mitgliedsbeitraege-rechtsberatung-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/mitgliedsbeitraege-rechtsberatung-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Rechtsberatung umsatzsteuerfrei"},"content":{"rendered":"\n<p>Das S\u00e4chsische Finanzgericht (FG) hat entschieden: Mitgliedsbeitr\u00e4ge, die f\u00fcr<strong> au\u00dfergerichtliche Rechtsberatung<\/strong> im Rahmen des Vereinszwecks gezahlt werden, sind nach \u00a7 4 Nr. 10 Buchst. a UStG <strong>steuerfrei<\/strong>. Grundlage ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Das Urteil wurde zur Revision zugelassen und ist aktuell beim BFH unter dem AZ V R 21\/25 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist f\u00fcr viele <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" title=\"\">Vereine und Verb\u00e4nde<\/a><\/strong>, die ihren Mitgliedern au\u00dfergerichtliche Rechtsberatung anbieten, hochrelevant.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verein bietet Rechtsberatung gegen festen Jahresbeitrag<\/h2>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall ging es um einen eingetragenen Verein, der seinen Mitgliedern gegen einen festen Jahresbeitrag von 78 Euro umfassende <strong>Beratung in Miet- und Pachtrecht<\/strong> zusagte. Die Satzung sah vor, dass Mitglieder bei mietrechtlichen Problemen <strong>au\u00dfergerichtlich beraten<\/strong> und vertreten werden. Der Beitrag wurde aufgeteilt: 30% f\u00fcr den ideellen Bereich, <strong>40% f\u00fcr Rechtsberatung<\/strong> und 30% f\u00fcr die Vermittlung von Rechtsschutz.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung hatte diese Rechtsberatungsleistungen zun\u00e4chst \u00fcber Jahre als umsatzsteuerfrei behandelt, gest\u00fctzt auf ein ver\u00f6ffentlichtes LSF-Schreiben aus 2016. Im Jahr 2019 \u00e4nderte die Verwaltung ihre Auffassung durch eine interne, nicht ver\u00f6ffentlichte Verwaltungsanweisung und unterwarf die <strong>Rechtsberatung<\/strong> der <strong>Umsatzsteuer<\/strong>. Nach einer Sonderpr\u00fcfung im Jahr 2022, im Zuge welcher dem Verein erstmals die ge\u00e4nderte steuerrechtliche Beurteilung mitgeteilt wurde, erlie\u00df das Finanzamt <strong>ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide<\/strong> f\u00fcr die Jahre 2019 bis 2021 und forderte Nachzahlungen. Der Verein klagte \u2013 mit Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Steuerfreiheit und Vertrauensschutz<\/h2>\n\n\n\n<p>Das S\u00e4chsische FG stellte klar: Die au\u00dfergerichtliche Rechtsberatung stellt eine Leistung aufgrund eines <strong>Versicherungsverh\u00e4ltnisses<\/strong> im Sinne des Versicherungssteuergesetzes (VersStG) dar. Ein Versicherungsverh\u00e4ltnis liegt vor, wenn der Leistungserbringer gegen Entgelt ein <strong>Risiko \u00fcbernimmt<\/strong>.<br>Hier verpflichtete sich der Verein, seinen Mitgliedern bei mietrechtlichen Problemen au\u00dfergerichtlich beizustehen. Das Risiko besteht in der erforderlichen Rechtsberatung bei Konflikten mit Vermietern. Die Leistung muss nicht in einer Geldzahlung bestehen, sondern kann auch in <strong>Beistandsleistungen<\/strong> erbracht werden. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 07.12.2006, C-13\/06) und des BFH (Urteil v. 14.11.2018, XI R 16\/17). Eine <strong>vollst\u00e4ndige Risiko\u00fcbernahme ist nicht erforderlich<\/strong> \u2013 auch Versicherungen arbeiten mit Selbstbeteiligungen und H\u00f6chstgrenzen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Das Gericht betonte zudem den Grundsatz der <strong>Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung<\/strong>: Steuerpflichtige d\u00fcrfen nicht durch unver\u00f6ffentlichte \u201eGeheimerlasse\u201c \u00fcberrascht werden. Der Vertrauensschutz des Vereins war verletzt, da die Verwaltung ihre Rechtsauffassung ohne Ver\u00f6ffentlichung ge\u00e4ndert hatte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Revisionsverfahren beachten und aktuelle F\u00e4lle pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufgrund des seit dem 19.09.2025 beim BFH anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens (Az. V R 21\/25) empfiehlt es sich, F\u00e4lle mit <strong>noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheiden<\/strong> durch fristgerechte Einspr\u00fcche <strong>offen zu halten<\/strong> und zugleich das Ruhen der Einspruchsverfahren unter Hinweis auf dieses Verfahren zu beantragen. Auf diese Weise bleibt die M\u00f6glichkeit gewahrt, von einer f\u00fcr Steuerpflichtige <strong>g\u00fcnstigen h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung<\/strong> zu profitieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Gelangen der BFH und anschlie\u00dfend die Finanzverwaltung zu der Auffassung, dass die au\u00dfergerichtliche Rechtsberatung ein Versicherungsverh\u00e4ltnis darstellt, k\u00f6nnte bereits an das Finanzamt abgef\u00fchrte <strong>Umsatzsteuer<\/strong> auf die entsprechenden Leistungen <strong>zur\u00fcckgefordert<\/strong> werden. Gleichzeitig w\u00e4re jedoch zu beachten, dass in diesem Fall das Recht auf <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/vorsteuerabzug.html\" title=\"\">Vorsteuerabzug<\/a><\/strong> aus den damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen entfiele.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verschr\u00e4nkung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Versicherungssteuergesetz<\/h2>\n\n\n\n<p>Sofern der BFH im Revisionsurteil das Vorliegen eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses bejaht, besteht das steuerliche Risiko, dass die erbrachte Rechtsberatungsleistung ab dem Jahr 2021 der <strong>Versicherungssteuer<\/strong> unterliegt. Aufgrund der Neufassung des \u00a7\u202f4 Nr.\u202f7 Versicherungssteuergesetz (VersStG) k\u00f6nnte die vereinbarte Rechtsschutzleistung ab dem Jahr 2021 nicht mehr als versicherungssteuerfrei angesehen werden. Eine m\u00f6gliche Festsetzung etwaiger Versicherungssteuer ist im Einzelfall gesondert zu pr\u00fcfen und zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. l. MwStSystRL<\/h2>\n\n\n\n<p>Bisher ungekl\u00e4rt ist, ob sich betroffene Vereine unmittelbar auf die <strong>Steuerbefreiung<\/strong> nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL berufen k\u00f6nnen, sodass es auf die Frage, ob die Rechtsberatung eine steuerfreie (Rechtsschutz-)Versicherungsleistung gem. \u00a7 4 Nr. 10 Buchst. a UStG oder eine \u201eblo\u00dfe kostenfreie\u201c und damit wohl steuerpflichtige Rechtsberatungsleistung darstellt, gar nicht mehr ank\u00e4me.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuerliche Pr\u00fcfung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong>steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen<\/strong> richtet sich ma\u00dfgeblich nach der rechtlichen Einordnung der zugrunde liegenden Leistungen. Pr\u00fcfen Sie daher sorgf\u00e4ltig, ob Ihre <strong>Mitgliedsbeitr\u00e4ge umsatzsteuerbar<\/strong> sind und \u2013 falls ja \u2013 ob sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen oder aufgrund einer Befreiungsvorschrift umsatzsteuerfrei gestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist eine <strong>rechtssichere und steueroptimierte Gestaltung<\/strong> Ihrer Mitgliedsbeitr\u00e4ge sowie der damit verbundenen Leistungsangebote. Unser spezialisiertes NPO-Team unterst\u00fctzt Sie gerne bei der Analyse Ihrer Mitgliedsbeitr\u00e4ge sowie der damit verbundenen passgenauen Leistungsangebote.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=FG+Sachsen+Urteil+05.02.2025+5+K+423%2F24\" title=\"\">FG Sachsen, Urteil v. 05.02.2025, 5 K 423\/24<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das S\u00e4chsische Finanzgericht (FG) hat entschieden: Mitgliedsbeitr\u00e4ge, die f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Rechtsberatung im Rahmen des Vereinszwecks gezahlt werden, sind nach \u00a7 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei. Grundlage ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. 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