{"id":22645,"date":"2025-11-26T17:31:06","date_gmt":"2025-11-26T15:31:06","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22645"},"modified":"2025-11-26T17:31:07","modified_gmt":"2025-11-26T15:31:07","slug":"umsatzsteuerfreiheit-selbststaendige-lehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuerfreiheit-selbststaendige-lehrer\/","title":{"rendered":"BFH st\u00e4rkt Umsatzsteuerfreiheit f\u00fcr selbstst\u00e4ndige Lehrer"},"content":{"rendered":"\n<p>Unterrichtsleistungen an berufsbildenden Einrichtungen k\u00f6nnen steuerfrei sein \u2013 auch ohne direkten Vertrag mit den Sch\u00fclern. Das Urteil des BFH vom 15.05.2025 reiht sich ein in die umfangreiche Rechtsprechung zur <strong>Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen<\/strong> \u2013 und bringt spannende, neue Aspekte mit sich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00f6rdert Fahrunterricht<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine selbstst\u00e4ndige Fahrlehrerin unterrichtete Fahrsch\u00fcler im Rahmen von Ma\u00dfnahmen der <strong>beruflichen Weiterbildung<\/strong>, die von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gef\u00f6rdert wurden. Sie erteilte insoweit <strong>praktischen Fahrunterricht<\/strong> f\u00fcr die Erlangung des F\u00fchrerscheins der Klasse B. Dieser stellt die notwendige Voraussetzung f\u00fcr Fahrerlaubnisse nach den Klassen C und D (LKW- und Busf\u00fchrerschein) dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Fahrlehrerin selbst hatte <strong>kein Vertragsverh\u00e4ltnis<\/strong> mit den Fahrsch\u00fclern. Die Einrichtung, f\u00fcr die sie t\u00e4tig war, war nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anerkannt und umsatzsteuerbefreit. Die Fahrlehrerin stellte ihre Leistungen ebenfalls als nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG <strong>umsatzsteuerfrei<\/strong> in Rechnung. Das Finanzamt war einer anderen Auffassung und setzte Umsatzsteuer fest \u2013 mit der Begr\u00fcndung, es fehle an einem unmittelbaren Leistungsbezug zu den Sch\u00fclern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Voraussetzungen f\u00fcr Umsatzsteuerfreiheit ohne direktes Vertragsverh\u00e4ltnis<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=FG+Th%C3%BCringen+Urteil+23.5.2023+2+K+23%2F21\" title=\"\">FG Th\u00fcringen, Urteil v. 23.5.2023, 2 K 23\/21<\/a>) auf und stellte klar, dass die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\" title=\"\">Umsatzsteuerfreiheit<\/a><\/strong> auch bei Fehlen eines direkten Vertragsverh\u00e4ltnisses mit den Sch\u00fclern greife, wenn:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>der Lehrer die Sch\u00fcler <strong>pers\u00f6nlich<\/strong> unterrichtet,<\/li>\n\n\n\n<li>ein <strong>Rechtsverh\u00e4ltnis<\/strong> zum Einrichtungstr\u00e4ger besteht und<\/li>\n\n\n\n<li>die Einrichtung gem. \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. a UStG <strong>anerkannt<\/strong> ist.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Ein <strong>zivilrechtlicher Vertrag<\/strong> zwischen Lehrer und Sch\u00fcler sei insoweit <strong>nicht erforderlich<\/strong>, um zu einer Umsatzsteuerbefreiung zu gelangen. Vielmehr sei relevant, dass die Leistung unmittelbar dem <strong>Bildungszweck<\/strong> diene, was auch bei arbeitsteiliger Durchf\u00fchrung m\u00f6glich sei.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Insoweit setzte sich der BFH mit einer EuGH-Entscheidung zur Lehrergestellung (EuGH v. 14.6.2007 \u2013 C-434\/05, Horizon College, EU:C:2007:343, IStR 2007, 545 Rn. 30, 32) auseinander und folgerte, dass die Erbringung entgeltlicher Unterrichtsleistungen eines selbst\u00e4ndigen Lehrers gegen\u00fcber der Unterrichtseinrichtung erst recht <strong>umsatzsteuerbefreit<\/strong> sein m\u00fcsse. Denn im Vergleich zur Lehrergestellung, bei der der Lehrer f\u00fcr die Unterrichtseinrichtung zur Verf\u00fcgung gestellt wird, handele es sich bei selbst\u00e4ndigen Lehrern quasi um eine \u201eSelbstgestellung\u201c. W\u00fcrde man eine Umsatzsteuerbefreiung ablehnen, l\u00e4ge darin eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst\u00e4ndige Lehrer gelten als <strong>\u201eEinrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung\u201c<\/strong> im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL und k\u00f6nnen daher ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Fahrunterricht<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders interessant ist, dass der BFH in diesem Zusammenhang die <strong>Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Fahrunterricht<\/strong> bejaht. Bisher galt dieser als \u201eallgemeinbildend\u201c und sei daher der Berufsbildung nicht zugeh\u00f6rig. Da in dem zu entscheidenden Fall jedoch ein Teilnehmerkreis vorlag, der sich nicht aus der Allgemeinheit, sondern aus ausgew\u00e4hlten Personen im Rahmen einer beruflichen Weiterbildungsma\u00dfnahme der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zusammensetzte, liege in diesem Zusammenhang ausnahmsweise eine Eignung f\u00fcr den Erwerb beruflicher Kenntnisse vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Funktionale Einbindung in den Bildungsprozess als entscheidendes Kriterium<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil <strong>st\u00e4rkt die Umsatzsteuerfreiheit<\/strong> f\u00fcr selbst\u00e4ndige Lehrkr\u00e4fte in berufsbildenden Kontexten und reiht sich in die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ein. Es zeigt: Nicht die Vertragsstruktur, sondern die <strong>funktionale Einbindung<\/strong> in den Bildungsprozess ist entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch spezialisierter Unterricht \u2013 wie Fahrunterricht \u2013 kann steuerfrei sein, wenn er <strong>beruflich genutzt<\/strong> wird. Wichtig bleibt jedoch, dass die Steuerfreiheit nicht f\u00fcr Leistungen mit rein allgemeinbildendem oder freizeitbezogenem Charakter gilt. Entscheidend sind die berufliche Zielsetzung und die Anerkennung der Einrichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>Unser NPO-Team ber\u00e4t Sie gerne zu den Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung, zur Vertragsgestaltung sowie allen sonstigen Fragen rund um die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong>. Kontaktieren Sie uns \u2013 wir helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+15.05.2025+V+R+23%2F24\" title=\"\">BFH, Urteil v. 15.05.2025, V R 23\/24<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterrichtsleistungen an berufsbildenden Einrichtungen k\u00f6nnen steuerfrei sein \u2013 auch ohne direkten Vertrag mit den Sch\u00fclern. Das Urteil des BFH vom 15.05.2025 reiht sich ein in die umfangreiche Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen \u2013 und bringt spannende, neue Aspekte mit sich. 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