{"id":22615,"date":"2025-11-26T17:31:28","date_gmt":"2025-11-26T15:31:28","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22615"},"modified":"2025-11-26T17:31:28","modified_gmt":"2025-11-26T15:31:28","slug":"sozialversicherung-aufwandsentschaedigung-verein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/sozialversicherung-aufwandsentschaedigung-verein\/","title":{"rendered":"Keine Sozialversicherungspflicht f\u00fcr pauschale Aufwandsentsch\u00e4digungen im Verein"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Hessische Landessozialgericht hat ein Urteil zur <strong>Sozialversicherungspflicht<\/strong> von Mitarbeitern in einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">gemeinn\u00fctzigen Organisation<\/a><\/strong> gef\u00e4llt. Die Kernaussage ist, dass nicht jede Besch\u00e4ftigung tats\u00e4chlich sofort zur Sozialversicherungspflicht f\u00fchrt. Es muss eine Gesamtbetrachtung des Zusammenhangs vorgenommen werden, in dem die Verg\u00fctungen gezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen besonders interessant, weil es hier immer wieder zu kleineren Hilfst\u00e4tigkeiten kommt, die mit einer relativ <strong>kleinen Verg\u00fctung<\/strong> entlohnt werden. Somit stellt sich immer wieder die Frage, ob die NPO hier ein Risiko im Bereich der Sozialversicherungspflicht f\u00fcr diese gezahlten Leistungen eingeht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Museum zahlt Aufwandsentsch\u00e4digung<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" title=\"\">gemeinn\u00fctziger Verein<\/a><\/strong> betrieb ein Museum. Der Museumsgesch\u00e4ftsbetrieb wurde in Gang gehalten durch 4 Personen, die sich bereit erkl\u00e4rt haben, im Bereich des Einlasses und der Kasse t\u00e4tig zu sein. Sie haben sich untereinander abgesprochen, wer wann welche T\u00e4tigkeiten \u00fcbernimmt. Jeweils eine Person hat an einem Tag seinen Dienst versehen. Die F\u00fchrungen selbst im Museum wurden jedoch von einem anderen Museumsf\u00fchrer organisiert und durchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr diese T\u00e4tigkeit erhielt jede Person eine <strong>pauschale Aufwandsentsch\u00e4digung<\/strong> in H\u00f6he von <strong>5 Euro pro Stunde<\/strong> und damit 30 Euro pro Tag (bei einer Arbeitszeit von 10 bis 16 Uhr). Die Sozialversicherungspr\u00fcfung (Pr\u00fcfungszeitraum 2015 \u2013 2018) kam zu der Einsch\u00e4tzung, dass die gezahlten Aufwandsentsch\u00e4digungen der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen sind, weil ein <strong>Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong> vorliegt und forderte 12.832,42 Euro an Sozialabgaben. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Sozialversicherung blieb erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Klage vor dem Sozialgericht in Gie\u00dfen hatte Erfolg. Das Sozialgericht erkannte <strong>keine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung<\/strong>. Die Berufungsklage der Sozialversicherung beim Hessischen Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts erging am 23.01.2025.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Sozialgericht Gie\u00dfen stellte in seinem Urteil zun\u00e4chst klar, dass es keine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung gab, die zu einer Sozialversicherungspflicht f\u00fchrte. Zwar erkannte das Sozialgericht die Integration in den Betrieb des gemeinn\u00fctzigen Vereins. Die T\u00e4tigkeit der vier Personen sei jedoch nicht in der Absicht erfolgt, <strong>Erwerbszwecken<\/strong> nachzugehen oder eine <strong>finanzielle Gegenleistung<\/strong> zu erhalten. H\u00e4ufig sprechen Verg\u00fctungen f\u00fcr eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung, aber in diesem Fall \u00fcberwog die <strong>Ehrenamtst\u00e4tigkeit<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ehrenamtst\u00e4tigkeit objektiv abgrenzen<\/h2>\n\n\n\n<p>Es komme nicht auf die subjektive Sicht des Einzelnen an, sondern die Ehrenamtst\u00e4tigkeit sei vielmehr in einem <strong>gr\u00f6\u00dferen Zusammenhang<\/strong> zu sehen. Die betroffenen Personen, die f\u00fcr den gemeinn\u00fctzigen Verein t\u00e4tig geworden sind, waren alle Rentner. Einer hatte als \u00dcbersetzer gearbeitet und hatte dadurch sein eigenes Einkommen. Somit hatten alle ein <strong>gesichertes Einkommen<\/strong> und waren auf die Verg\u00fctungen nicht angewiesen. Daher \u00fcberwiegt hier die Ehrenamtst\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gezahlte Aufwandspauschale ist keine Verg\u00fctung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die H\u00f6he der Aufwandspauschale von 5 Euro pro Stunde spricht daf\u00fcr, dass es <strong>keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen Erwerbszweck<\/strong> gibt. Obwohl die gezahlten Aufwandsverg\u00fctungen den Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz \u00fcberstieg, erkannte das Sozialgericht kein entlohntes abh\u00e4ngiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis an.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Hessische Landessozialgericht erkannte zwar grunds\u00e4tzlich Aspekte einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung, blieb aber hier nicht stehen, sondern begr\u00fcndete sein Urteil haupts\u00e4chlich mit der Sicht auf den Gesamtzusammenhang und damit auf die Ehrenamtlichkeit der T\u00e4tigkeiten. Das Hessische Landessozialgericht erkannte das Urteil des Sozialgerichts Gie\u00dfen an und baute darauf auf. Der <strong>Einsatz f\u00fcr die ideellen Zwecke<\/strong> \u00fcberwiegt in diesem Fall und \u00fcberlagert die Aspekte einer abh\u00e4ngigen erwerbsbezogenen Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Geringe Aufwandsentsch\u00e4digung spricht gegen Erwerbszweck<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landessozialgericht erkannte die niedrige pauschale Aufwandsentsch\u00e4digung als entscheidenden Faktor f\u00fcr eine Unentgeltlichkeit an, da die H\u00f6he evident <strong>hinter einer ad\u00e4quaten Gegenleistung<\/strong> f\u00fcr die zu beurteilende T\u00e4tigkeit zur\u00fcckblieb. Eine Verg\u00fctung von 5 Euro pro Stunde entsprach bereits im Jahr 2017 im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt keinem ad\u00e4quaten Arbeitsentgelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Auswirkungen auf die Verg\u00fctungspraxis in NPOs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Urteile des Sozialgerichts Gie\u00dfen und des Hessischen Landessozialgericht zeigen einmal mehr, wie wichtig es ist, Verg\u00fctungen in gemeinn\u00fctzigen Organisationen sehr <strong>sorgf\u00e4ltig<\/strong>, im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, zu <strong>pr\u00fcfen<\/strong>. Bei einer Nachforderung sind auch die <strong>Zinsen f\u00fcr abgelaufene Zeitr\u00e4ume<\/strong> kein unbedeutender Faktor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Optionen der Strukturierung bei Einsatz von Personal f\u00fcr Ideelle T\u00e4tigkeiten<\/h2>\n\n\n\n<p>Beide Urteile zeigen aber ganz deutlich, dass der ideelle Gesamtzusammenhang, die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der betroffenen Personen und die H\u00f6he einer pauschalen Aufwandsentsch\u00e4digung durchaus <strong>M\u00f6glichkeiten der Strukturierung<\/strong> von Einsatzkr\u00e4ften und deren Entlohnung bieten, um eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. <\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend die Sozialversicherungstr\u00e4ger relativ formal auf die Abgrenzung eines abh\u00e4ngigen Arbeitsverh\u00e4ltnisses und die Statusbeurteilung schauen, er\u00f6ffnen diese Urteile einen gr\u00f6\u00dferen Blick auf den Gesamtzusammenhang des Einsatzes f\u00fcr einen gemeinn\u00fctzigen Verein und f\u00fchren damit zu einer abweichenden Beurteilung als die Sozialversicherungstr\u00e4ger. Ganz ungef\u00e4hrlich ist diese Sicht jedoch nicht. <\/p>\n\n\n\n<p>Es ist zu empfehlen, das ganze Urteil in seiner Bandbreite zu lesen, um den eigenen Fall im Lichte dieser Rechtsprechung einzuordnen. Gerne sind Ihnen unsere Experten f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen dabei behilflich.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=LSG+Hessen+Urteil+23.01.2025+L+1+BA+64%2F23\" title=\"\">LSG Hessen, Urteil v. 23.01.2025, L 1 BA 64\/23<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Hessische Landessozialgericht hat ein Urteil zur Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern in einer gemeinn\u00fctzigen Organisation gef\u00e4llt. Die Kernaussage ist, dass nicht jede Besch\u00e4ftigung tats\u00e4chlich sofort zur Sozialversicherungspflicht f\u00fchrt. Es muss eine Gesamtbetrachtung des Zusammenhangs vorgenommen werden, in dem die Verg\u00fctungen gezahlt werden. 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