{"id":22558,"date":"2025-10-28T13:35:18","date_gmt":"2025-10-28T11:35:18","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22558"},"modified":"2025-10-28T13:35:20","modified_gmt":"2025-10-28T11:35:20","slug":"mining-einkuenfte-steuerfrei-gegenseitigkeitsprinzip","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/mining-einkuenfte-steuerfrei-gegenseitigkeitsprinzip\/","title":{"rendered":"Mining-Eink\u00fcnfte steuerfrei? Gegenseitigkeitsprinzip &amp; Verw\u00e4sserung"},"content":{"rendered":"\n<p>Die steuerliche Behandlung von <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/bitcoinundsteuer\/besteuerung-mining.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Krypto-Rewards aus dem Mining und Forging\">Krypto-Rewards aus dem Mining und Forging<\/a><\/strong> ist im deutschen Steuerrecht zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung gekl\u00e4rt: Sie sind zu <strong>besteuern<\/strong>. Die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beruht auf zwei S\u00e4ulen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Der dem Miner zuflie\u00dfende Reward ist ein <strong>angeschafftes Wirtschaftsgut<\/strong>.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Anschaffung erfolgt im Rahmen eines <strong>tausch\u00e4hnlichen Vorgangs<\/strong> (Leistung gegen Reward).<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend die Finanzverwaltung also eine klare fiskalische Linie zieht, liefert die juristische Analyse der zugrundeliegenden Netzwerk-\u00d6konomie Argumente f\u00fcr eine <strong>abweichende Position<\/strong>. Mining- und Forging-Eink\u00fcnfte k\u00f6nnten danach \u2013 entgegen der Meinung des BMF \u2013 steuerfrei sein.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fehlender synallagmatischer Zusammenhang<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das synallagmatische Prinzip (Prinzip der Leistung und Gegenleistung) ist das Fundament des <strong>Leistungsaustausches<\/strong>, der f\u00fcr steuerbare Einnahmen und Ums\u00e4tze notwendig ist. Beim Mining l\u00e4sst sich dieser Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung aber bestreiten, weil es an einem \u201eDritten&#8220; fehlt, der die Kryptow\u00e4hrungen erschaffen hat und als identifizierbarer Leistungsempf\u00e4nger des Miners die Gegenleistung zahlt.<\/p>\n\n\n\n<p>So hat der BFH in seinem Urteil vom 21. November 2024 (Az. VI R 12\/22) festgestellt, dass eine Zuwendung (es ging um die Abgrenzung von Arbeitslohn zu einem Preisgeld) nur dann als steuerbares Entgelt gilt, wenn sie die <strong>unmittelbare Gegenleistung f\u00fcr die erbrachte T\u00e4tigkeit<\/strong> ist. Wird die Zahlung nur zur Anerkennung oder F\u00f6rderung gew\u00e4hrt und fehlt der unmittelbare Zusammenhang zur Hauptleistung, also zur vom Steuerpflichtigen erbrachten T\u00e4tigkeit, liegt kein steuerbares Entgelt vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Auffassung ist nicht neu. Dass beim Mining der synallagmatische Zusammenhang aufgrund des fehlenden zahlenden Dritten fehlt, war sinngem\u00e4\u00df bereits in den <strong>FAQ der Senatsverwaltung f\u00fcr Finanzen Berlin<\/strong> (Version 2018\/2019) sowie im Schreiben der Finanzbeh\u00f6rde Hamburg vom 27. August 2017 verankert. Bis heute hat dieses Argument nicht an \u00dcberzeugungskraft verloren, auch wenn das BMF vom Gegenteil und einem tausch\u00e4hnlichen Vorgang und einer Anschaffung der Rewards ausgeht. Denn dass das Steuerrecht im Widerspruch zum <strong>handelsrechtlichen Herstellungsbegriff<\/strong> einen eigenen Anschaffungsbegriff begr\u00fcnden kann, ist in der Tat mehr als fraglich. \u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Denn der Reward entsteht <strong>protokollimmanent <\/strong>und wird nicht von einem identifizierbaren Dritten als direkter Gegenwert f\u00fcr die Validierungsleistung des Miners gezahlt. Er ist gewisserma\u00dfen eine <strong>steuerfreie Neusch\u00f6pfung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>In der <strong>Rechtsprechung <\/strong>findet die Meinung des BMF unseres Erachtens daher <strong>keine Unterst\u00fctzung<\/strong>. Auch das Urteil des BFH vom 14. Februar 2023, Az. IX R 3\/22, mit dem das h\u00f6chste deutsche Finanzgericht Kryptow\u00e4hrungen als \u201eandere Wirtschaftsg\u00fcter&#8220; anerkannt hatte, beantwortet nicht abschlie\u00dfend, ob ein Mining-Reward eine Anschaffung oder nicht viel eher eine eigene Herstellung des Miners darstellt. Der BFH l\u00e4sst diese <strong>Frage offen<\/strong>. Mit anderen Worten: Bisher ist h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden, dass Mining-Rewards steuerpflichtig sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Das Prinzip der Verw\u00e4sserung (Dilution)<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Generierung eines Block-Rewards <strong>erh\u00f6ht die Gesamtmenge<\/strong> der Kryptow\u00e4hrung und f\u00fchrt zur <strong>Verw\u00e4sserung <\/strong>(Dilution) des prozentualen Anteils aller bereits bestehenden Halter. Das Prinzip der Verw\u00e4sserung zeigt sich bei Bitcoin sehr anschaulich im Hinblick auf die allerersten Bl\u00f6cke: Miner1 erh\u00e4lt 50 BTC als Reward und h\u00e4lt damit 100 Prozent der gesamten verf\u00fcgbaren BTC. Miner2 erh\u00e4lt beim Anf\u00fcgen des n\u00e4chsten Blocks ebenfalls 50 BTC. Nun halten beide aber nur je 50 Prozent der gesamten Bitcoin. Nach dem vierten Block sind es nur noch 25 Prozent.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Verw\u00e4sserung ist eine <strong>protokollimmanente, systembedingte Realit\u00e4t<\/strong>. Der Reward ist eine <strong>Kompensation <\/strong>des Systems f\u00fcr diesen Mechanismus. Das BMF vertritt die These, dass diese neu ausgezahlten Coins als Rewards \/ Belohnungen anzusehen sind und einen entgeltlichen Zufluss f\u00fcr die Leistung des Miners darstellen. Wechselt man jedoch die Perspektive, dann sind die neu ausgegebenen Coins m\u00f6glicherweise nur eine <strong>Sicherstellung der Funktionssicherheit<\/strong> des Netzwerkes. Es handelt sich dann nicht um einen Reward, sondern um einen protokollimmanenten Ausgleichsmechanismus f\u00fcr die \u00f6konomische Realit\u00e4t, die durch das Netzwerk geschaffen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Betrachtet man die Herausgabe der neuen Coins an den Miner also prim\u00e4r als systemisch notwendigen Mechanismus zur Bezahlung der Netzwerksicherheit durch Inflation (Verw\u00e4sserung), bildet dies ein weiteres Argument, dass keine unmittelbare Gegenleistung f\u00fcr eine an einen Dritten erbrachte Leistung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es liegt n\u00e4mlich keine vertragliche oder tausch\u00e4hnliche Belohnung eines Dritten vor, sondern ein <strong>inflation\u00e4rer protokollbasierter Zufluss<\/strong>, der juristisch <strong>nicht <\/strong>als steuerbare Einnahme qualifiziert werden darf. Es handelt sich beim Reward um eine Neusch\u00f6pfung ohne Einkommensteuerbarkeit.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>R\u00fcckgriff auf das Umsatzsteuerrecht: der fehlende Leistungsaustausch<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das synallagmatische Prinzip ist auch in der Umsatzsteuer seit jeher ma\u00dfgebend und akzeptiert. Interessanterweise erkennt die Finanzverwaltung aber ausdr\u00fccklich an, dass beim <strong>Mining\/Forging kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch<\/strong> vorliegt. Begr\u00fcndung: Es fehle die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen der Leistung des Miners und der Gegenleistung eines identifizierbaren Dritten. Der Reward wird n\u00e4mlich vom Protokoll selbst generiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Es stellt sich vor diesem Hintergrund nat\u00fcrlich sofort die Frage, weshalb im Einkommensteuerrecht von einem solchen Leistungsaustausch bzw. Synallagma ausgegangen werden soll, wenn die Finanzverwaltung im Umsatzsteuerrecht ein solches selbst leugnet. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit: Weder Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (\u00a7 15 EStG) noch sonstige Eink\u00fcnfte (\u00a7 22 Nr. 3 EStG)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn es am Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis fehlt, k\u00f6nnen Mining-Rewards nicht steuerpflichtig sein &#8211; weder nach \u00a7 15 EStG noch nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Folgewirkung: Auch keine privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte m\u00f6glich (\u00a7 23 EStG)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>\u00a7 23 EStG, also die Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen bei Unterschreiten der Jahreshaltefrist, &nbsp;greift nur bei angeschafften Wirtschaftsg\u00fctern. Wie oben dargestellt, schafft der Miner die Rewards allerdings nicht an, sondern stellt sie gewisserma\u00dfen selbst her (Neusch\u00f6pfung). \u00a7 23 EStG kann dann nicht eingreifen. Sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferungen der erhaltenen Coins w\u00e4ren steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wie k\u00f6nnen Miner in Deutschland davon profitieren?<\/strong> &nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Die dargestellte juristische Argumentation ist eine <strong>Gegenposition zur derzeitigen Verwaltungspraxis<\/strong>. Sie steht im klaren Widerspruch zum <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/bmf-schreiben-besteuerung-kryptowaehrungen-maerz-2025\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen: Das gilt seit M\u00e4rz 2025\">BMF-Schreiben vom 06.03.2025<\/a><\/strong> und seinem Vorg\u00e4ngerschreiben vom 10.05.2022. Mit den Schreiben begr\u00fcndete das BMF die Theorie, dass die Rewards durch den Miner angeschafft seien. Der Hintergrund liegt auf der Hand: Ziel der BMF-Schreiben war und ist es, den Zufluss von Rewards auf jeden Fall der Besteuerung zu <strong>unterwerfen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF-Schreiben bindet aber lediglich die Finanz\u00e4mter, nicht jedoch die Gerichte und auch nicht den Steuerpflichtigen. Die Argumentation der <strong>Nichtbesteuerung durch Ablehnung des synallagmatischen Zusammenhangs im Ertragssteuerrecht<\/strong> stellt unseres Erachtens einen <strong>sehr gut vertretbaren \u00a0Rechtsstandpunkt<\/strong> dar. Steuerpflichtige, die sich auf diese Rechtsposition berufen m\u00f6chten, m\u00fcssen ihre Position im Rahmen ihrer Steuererkl\u00e4rung offenlegen, d.h. dem Finanzamt erkl\u00e4ren, dass sie von der Auffassung des BMF abweichen. Im Anschluss wird ein Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren zu f\u00fchren sein \u2013 im Zweifel bis zum BFH. Der Anleger und Steuerpflichtige braucht also einen langen Atem. Gerne unterst\u00fctzen wir interessierte Steuerpflichtige beim Gang durch die Instanzen. Kommen Sie gern <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"auf uns zu\">auf uns zu<\/a><\/strong>!<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche Behandlung von Krypto-Rewards aus dem Mining und Forging ist im deutschen Steuerrecht zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung gekl\u00e4rt: Sie sind zu besteuern. 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