{"id":22526,"date":"2025-10-29T11:58:34","date_gmt":"2025-10-29T09:58:34","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22526"},"modified":"2025-10-29T11:58:35","modified_gmt":"2025-10-29T09:58:35","slug":"abberufung-amtsuntersagung-stiftungsvorstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/abberufung-amtsuntersagung-stiftungsvorstand\/","title":{"rendered":"Abberufung und Amtsuntersagung: Was Stiftungsvorst\u00e4nde wissen sollten"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein aktueller Fall vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zeigt, wie schnell ein interner Konflikt im Stiftungsvorstand zur <strong>rechtlichen Eskalation<\/strong> f\u00fchren kann \u2013 und welche Reaktionsm\u00f6glichkeiten seitens der Stiftungsaufsicht bestehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorstandsmitglied wurde abberufen<\/h2>\n\n\n\n<p>In einer Stiftung war das <strong>Verh\u00e4ltnis<\/strong> zwischen den Vorstandsmitgliedern derart <strong>zerr\u00fcttet<\/strong>, dass eine <strong>konstruktive Zusammenarbeit<\/strong> nicht mehr m\u00f6glich war. Die Folge: Ein Vorstandsmitglied wurde durch die Stiftung selbst abberufen. Das abberufene Mitglied klagte vor dem Zivilgericht gegen die Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Stiftungsrecht herrscht die Besonderheit, dass auch das abberufene Vorstandsmitglied bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung eines Gerichts <strong>im Amt bleibt<\/strong>. Folglich ist es nach wie vor zu Vorstandssitzungen einzuladen und besitzt die <strong>allgemeinen Vertretungsbefugnisse<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungssatzung.html\" title=\"\">Satzungsregelung<\/a><\/strong>, die eine sofortige Wirksamkeit der Abberufung herbeigef\u00fchrt h\u00e4tte, bestand in diesem Fall nicht. Daher beabsichtigte die Stiftungsbeh\u00f6rde, den Schwebezustand zu beenden, indem sie dem betroffenen Vorstandsmitglied einstweilig die <strong>Amtsaus\u00fcbung untersagte<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Amtsuntersagung rechtm\u00e4\u00dfig<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Stiftung hatte ein Vorstandsmitglied wegen Vorliegen eines \u201ewichtigen Grundes\u201c abberufen \u2013 unter anderem wegen <strong>interner Streitigkeiten<\/strong>, <strong>fragw\u00fcrdiger Honorarabrechnungen<\/strong> und der <strong>Weitergabe vertraulicher Informationen<\/strong> an die Presse. Da die zivilrechtliche Kl\u00e4rung \u00fcber die Wirksamkeit der Abberufung noch ausstand, blieb das Vorstandsmitglied rechtlich gesehen <strong>weiterhin im Amt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Um Schaden von der Stiftung abzuwenden, <strong>untersagte<\/strong> die Stiftungsaufsicht dem Betroffenen jedoch die <strong>weitere Amtsaus\u00fcbung<\/strong>. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen <strong>sofortige Vollziehbarkeit<\/strong> seitens der Beh\u00f6rde angeordnet wurde. Hiergegen wendete sich das Vorstandsmitglied im Eilverfahren.<br>Das Verwaltungsgericht Freiburg best\u00e4tigte jedoch die Amtsuntersagung: Sie sei voraussichtlich rechtm\u00e4\u00dfig, da das Vertrauen im Vorstand irreparabel zerst\u00f6rt sei und die Stiftung dadurch in ihrer <strong>Funktionsf\u00e4higkeit gef\u00e4hrdet<\/strong> werde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zerr\u00fcttung im Vorstand als Untersagungsgrund<\/h2>\n\n\n\n<p>Kernpunkt der Entscheidung war \u00a7 12 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Baden-W\u00fcrttemberg (vergleichbare Regelungen finden sich auch in den <strong><a href=\"http:\/\/stiftungsgesetze.de\/\" title=\"\">Stiftungsgesetzen anderer L\u00e4nder<\/a><\/strong>, zum Beispiel: \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 HStiftG, Art. 12 S. 2 BayStiftG, \u00a7 12 Abs. 5 S. 2 Th\u00fcrStiftG, \u00a7 6 Abs. 3 S. 1 HmbStiftG). Dieser erlaubt die <strong>einstweilige Untersagung der Vorstandst\u00e4tigkeit<\/strong>. Dabei ist umstritten, ob hierf\u00fcr bereits die Voraussetzungen f\u00fcr eine endg\u00fcltige Abberufung vorliegen m\u00fcssen oder ob das Bestehen eines \u201ewichtigen Grundes\u201c ausreicht. Das VG Freiburg legte sich dahingehend nicht fest, da die Voraussetzungen in beiden F\u00e4llen erf\u00fcllt seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Zerr\u00fcttung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses<\/strong> im Stiftungsvorstand stelle jedenfalls dann einen wichtigen Grund dar, wenn die <strong>Zusammenarbeit nicht mehr m\u00f6glich<\/strong> ist. Einfache Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten reichen hierf\u00fcr wohl nicht aus. Doch insbesondere dann, wenn es sich um eine \u201eunheilbare Zerr\u00fcttung\u201c handelt, der Konflikt also <strong>\u00fcber mehrere Jahre<\/strong> andauert, keine Aussicht auf Wiederherstellung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses besteht und das abberufene Vorstandsmitglied die Zerr\u00fcttung ma\u00dfgeblich verursacht hat k\u00f6nne eine einstweilige Untersagung durch die Beh\u00f6rde angezeigt sein. Relevant ist insoweit, ob das Wirken der Stiftung durch die Spannungen <strong>wesentlich gef\u00e4hrdet<\/strong> wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Konflikte im Stiftungsvorstand sind rechtlich komplex<\/h2>\n\n\n\n<p>Konflikte in Kollegialorganen \u2013 wie einem mehrgliedrigen Stiftungsvorstand \u2013 sind keine Seltenheit. Sie sind nicht nur menschlich belastend, sondern k\u00f6nnen auch <strong>rechtlich komplex und gef\u00e4hrlich<\/strong> f\u00fcr die Stiftung werden. Insbesondere im <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" title=\"\">Stiftungsrecht<\/a><\/strong>, das ein Verweilen des Vorstandes im Amt bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Wirksamkeit seiner Abberufung vorsieht, bietet sich daher eine Satzungsregelung an, die diesen problematischen Schwebezustand verhindert.<\/p>\n\n\n\n<p>Fehlt eine solche Regelung, bietet der Beschluss des VG Freiburg nun eine Orientierung, inwieweit die Stiftungsbeh\u00f6rde einschreiten kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beratung zur Gestaltung von Stiftungssatzungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Gerne beraten wir Sie <strong>pr\u00e4ventiv<\/strong> bei der Satzungsgestaltung, der Pr\u00fcfung und Umsetzung von Abberufungen und \u00fcberdies auch im Rahmen von Gerichtsverfahren. Unser NPO-Team steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht gern zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein aktueller Fall vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zeigt, wie schnell ein interner Konflikt im Stiftungsvorstand zur rechtlichen Eskalation f\u00fchren kann \u2013 und welche Reaktionsm\u00f6glichkeiten seitens der Stiftungsaufsicht bestehen. 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