{"id":22427,"date":"2025-09-30T12:20:52","date_gmt":"2025-09-30T10:20:52","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22427"},"modified":"2025-09-30T12:20:54","modified_gmt":"2025-09-30T10:20:54","slug":"entwurf-jahressteuergesetz-2025-npo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/entwurf-jahressteuergesetz-2025-npo\/","title":{"rendered":"Entwurf zum Jahressteuergesetz 2025: \u00c4nderungen f\u00fcr NPOs"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit dem <strong>Jahressteuergesetz 2025<\/strong> nimmt die Bundesregierung eine weitere Reformwelle in Angriff. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt, auf dessen Grundlage das Bundeskabinett am 10.09.2025 bereits einen Gesetzesentwurf beschlossen hat. Ziel ist es, <strong>B\u00fcrokratie abzubauen<\/strong>, <strong>Investitionen zu f\u00f6rdern<\/strong> und das <strong>b\u00fcrgerschaftliche Engagement zu st\u00e4rken<\/strong>. Vor allem im <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/a><\/strong> sind zahlreiche \u00c4nderungen geplant, die wir im Folgenden kompakt vorstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anhebung der \u00dcbungsleiterpauschale (\u00a7 3 Nr. 26 EStG)<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben der Klarstellung, dass f\u00fcr die Inanspruchnahme der \u00dcbungsleiterpauschale auch bei T\u00e4tigkeiten f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts die Voraussetzung zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke (\u00a7\u00a7 52 \u2013 54 AO) gilt, soll der Freibetrag der <strong>\u00dcbungsleiterpauschale<\/strong> auf <strong>3.300 Euro<\/strong> im Jahr steigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anhebung der Ehrenamtspauschale (\u00a7 3 Nr. 26a EStG)<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben der Klarstellung, dass f\u00fcr die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale auch bei T\u00e4tigkeiten f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts die Voraussetzung zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke (\u00a7\u00a7 52 \u2013 54 AO) gilt, soll der Freibetrag der <strong>Ehrenamtspauschale<\/strong> auf <strong>960 Euro<\/strong> im Jahr steigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einf\u00fchrung von eSport als neuen gemeinn\u00fctzigen Zweck (\u00a7 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)<\/h2>\n\n\n\n<p>Beim eSport (elektronischer Sport) handelt es sich um einen sportlichen digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Durch den eSport soll insbesondere die <strong>Zusammenarbeit in einem Team<\/strong> sowie die <strong>Reaktionsf\u00e4higkeit<\/strong> geschult werden. Inhaltlich wird der eSport abgegrenzt von Videospielen, bei denen rohe Gewalt realit\u00e4tsnah simuliert und toleriert wird. Insofern wird der Grundsatz der F\u00f6rderung der Allgemeinheit eingeschr\u00e4nkt. Dar\u00fcber hinaus werden Spiele nicht gef\u00f6rdert, mit denen Geld verdient werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anhebung der Freigrenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)<\/h2>\n\n\n\n<p>Durch die Anhebung der Freigrenze von bisher 45.000 Euro im Jahr auf <strong>100.000 Euro<\/strong> im Jahr soll zuk\u00fcnftig f\u00fcr rund 90% der steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften die <strong>Mittelverwendungsrechnung entfallen<\/strong>. Das soll ein wesentlicher Beitrag zur Entlastung von kleinen und mittleren steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Photovoltaikanlagen als steuerlich unsch\u00e4dliche Bet\u00e4tigung bei gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften (\u00a7 58 Nr. 11 AO)<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Einsatz von finanziellen Mitteln bei steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften f\u00fcr Photovoltaikanlagen und andere Anlagen nach dem <strong>Erneuerbare-Energien-Gesetz<\/strong> soll nicht als Grund f\u00fcr eine Mittelfehlverwendung gelten. Der <strong>Status der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong> wird bei Verwendung f\u00fcr diese erneuerbaren Energien beibehalten und <strong>nicht gef\u00e4hrdet<\/strong>. Damit will die Bundesregierung die F\u00f6rderung der erneuerbaren Energien auch im Gemeinn\u00fctzigkeitsbereich f\u00f6rdern. Besondere Regelungen sollen bei Gewinnen aus der Einspeisung von Strom in das \u00f6ffentliche Netz und bei Verlusten gelten.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Bei <strong>Verlusten<\/strong>, die offensichtlich aus dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb kommen, sollen wohl <strong>Sonderregelungen<\/strong> gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit nicht anders geregelt, treten die genannten \u00c4nderungen am Tag nach der Verk\u00fcndung des Gesetzes oder zum <strong>01.01.2026<\/strong> in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beratung f\u00fcr NPOs zu Steuerthemen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die geplanten steuergesetzlichen \u00c4nderungen im Bereich des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts sind zu begr\u00fc\u00dfen. Die Absicht der Bundesregierung, die B\u00fcrokratie abzubauen und kleine und mittlere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften zu entlasten, ist klar erkennbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese geplanten Regelungen im Detail noch \u00fcberarbeitet werden. Es handelt sich um einen <strong>ersten Entwurf<\/strong> des Jahressteuergesetzes 2025.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie Fragen zu den geplanten \u00c4nderungen im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht oder zu anderen steuerlichen Themen f\u00fcr NPOs haben, stehen Ihnen unsere erfahrenen Berater gerne zur Seite. Wir beraten Sie individuell und praxisnah, damit Ihre Organisation von den Neuerungen optimal profitieren kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2025 nimmt die Bundesregierung eine weitere Reformwelle in Angriff. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt, auf dessen Grundlage das Bundeskabinett am 10.09.2025 bereits einen Gesetzesentwurf beschlossen hat. 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