{"id":22359,"date":"2025-09-30T12:11:59","date_gmt":"2025-09-30T10:11:59","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22359"},"modified":"2025-09-30T12:12:00","modified_gmt":"2025-09-30T10:12:00","slug":"umsatzsteuer-praeventions-persoenlichkeitstrainer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuer-praeventions-persoenlichkeitstrainer\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer auf Leistungen eines Pr\u00e4ventions- und Pers\u00f6nlichkeitstrainers"},"content":{"rendered":"\n<p>Monatlich gr\u00fc\u00dft die Bildungsleistung \u2013 oder eine neue Entscheidung der Gerichte, die sich mit den Begriffen <strong>Bildung und Erziehung<\/strong> befasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt sich nun mit den von einem <strong>Pr\u00e4ventions- und Pers\u00f6nlichkeitstrainer<\/strong> erbrachten Leistungen an einer Schule auseinander.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Steuerfreie Erziehungsdienstleistungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH hat entschieden, dass Pr\u00e4ventions- und Pers\u00f6nlichkeitstrainer unter gewissen Voraussetzungen ihre Leistungen an Kinder und Jugendliche <strong>umsatzsteuerfrei<\/strong> erbringen konnten. Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe, wonach Dienstleistungen, die der Erziehung dienen, unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sind. Im Jahr 2019 wurde \u00a7 4 Nr. 23 UStG n.F. an diese unionsrechtlichen Standards angepasst. Diese Neuregelung ist nicht Gegenstand des Streitfalls gewesen, der im VAZ 2010 stattgefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Trainer bietet Konfliktpr\u00e4ventionskurse an<\/h2>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall ging es um einen Pr\u00e4ventions- und Pers\u00f6nlichkeitstrainer, der an Schulen <strong>Konfliktpr\u00e4ventionskurse<\/strong> und Trainings zur F\u00f6rderung sozialer Kompetenzen f\u00fcr Kinder und Jugendliche durchgef\u00fchrt hatte. Die Kurse fanden sowohl w\u00e4hrend als auch au\u00dferhalb der Unterrichtszeiten statt und wurden meist von den Eltern direkt oder \u00fcber die Schule gebucht und bezahlt. Das Finanzamt sah die Ums\u00e4tze als steuerpflichtig und <strong>verweigerte die Umsatzsteuerbefreiung<\/strong>. Nach langer Auseinandersetzung landete der Fall schlie\u00dflich vor dem BFH, der kl\u00e4rte, ob solche Leistungen nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und dem damaligen Umsatzsteuergesetz steuerfrei sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst deklarierte der Pr\u00e4ventionstrainer seine Leistungen als <strong>umsatzsteuerfreie Bildungsleistung<\/strong> (unter Verweis auf \u00a7 4 Nr. 21 UStG a.F.). Diese Auffassung teilten weder Finanzamt noch Finanzgericht. Letztendlich bejahte der BFH eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL, wie sie auch das FG Berlin-Brandenburg angenommen hatte, aufgrund von Leistungen, die der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen. Erziehungsleistungen und Bildungsleistungen sind, anders als im deutschen Umsatzsteuergesetz, nach dem <strong>Unionsrecht<\/strong> gemeinsam in Art. 132 Abs.1 Buchst. i MwStSystRL geregelt. Nach dem deutschen Gesetz regelt \u00a7 4 Nr. 21 UStG die Bildungsleitungen und \u00a7 4 Nr. 23 UStG die Erziehungsleistungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann gilt Steuerfreiheit?<\/h2>\n\n\n\n<p>Leistungen, die der \u201eErziehung von Kindern und Jugendlichen\u201c dienen, k\u00f6nnen umsatzsteuerfrei sein. Die zentrale Voraussetzung laut BFH ist: Es kommt nicht nur auf die reine Wissensvermittlung an, sondern darauf, dass die Kurse zur <strong>k\u00f6rperlichen<\/strong>, <strong>geistigen<\/strong> und <strong>sittlichen Entwicklung<\/strong> beitragen \u2013 also ein echtes Erziehungsziel verfolgt wird und soziale Kompetenzen oder Werte vermittelt werden. Im entschiedenen Fall erf\u00fcllten die Angebote des Trainers diese Bedingungen: Die Kurse <strong>st\u00e4rkten das Selbstwertgef\u00fchl<\/strong> der Kinder, <strong>f\u00f6rderten deren Willensbildung<\/strong> und zeigten Wege der Selbstbehauptung auf. Das reicht f\u00fcr den BFH aus, um von \u201eErziehung\u201c zu sprechen. Abzugrenzen davon sind Fahr-, Segel- oder Schwimmschulen, die ein Bildungs- und nicht ein Erziehungsziel vermitteln wollen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuerbefreiung nur noch durch Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts<\/h2>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem musste die Leistung von einer Einrichtung mit \u201eanerkannt vergleichbarer Zielsetzung\u201c erbracht werden \u2013 laut BFH gen\u00fcgten in der alten Gesetzeslage daf\u00fcr auch nat\u00fcrliche Personen, sofern deren gesamte T\u00e4tigkeit auf die Erziehung ausgerichtet war. Eine spezielle Anerkennung oder ein hoheitliches Pr\u00fcfverfahren wurde nicht zwingend gefordert. <strong>Private Anbieter<\/strong> konnten also unter den gleichen Voraussetzungen steuerfrei arbeiten wie \u00f6ffentliche Einrichtungen, sofern die Erziehungsziele nachweisbar im Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum (VAZ 2010) wurde auf die MwStSystRL zur\u00fcckgegriffen. Danach kann ein jeder Staat die personellen Bedingungen f\u00fcr die Steuerbefreiung festlegen, und dies hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr im Jahr 2019 in \u00a7 4 Nr. 23 Buchst. a UStG n.F. nachgeholt. Fortan kann eine Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten rund um Erziehung nur noch durch eine <strong>Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts<\/strong> oder eine <strong>Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung<\/strong>, wie die des \u00f6ffentlichen Rechts, und ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Voraussetzungen galten im Streitjahr noch nicht, sodass die <strong>Umsatzsteuerbefreiung<\/strong> auch f\u00fcr den Pr\u00e4ventionstrainer als nat\u00fcrliche Person bejaht werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Handlungsempfehlung f\u00fcr Anbieter von Kursen im Bereich Erziehung<\/p>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil zeigt den weiten Anwendungsbereich des \u00a7 4 Nr. 23 Buchst. a) UStG a.F. (wenn auch damals vermittelt \u00fcber Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL) auf. Relevant bleibt, dass die echte Erziehungsleistung den Kern der T\u00e4tigkeit bildet. Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Leistungserbringer <strong>nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet<\/strong> sein d\u00fcrfen, da sonst die Steuerpflicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze droht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bieten Sie Kurse oder Projekte im Bereich Kinder- und Jugenderziehung an? F\u00fcr s\u00e4mtliche Fragen rund um Umsatzsteuerbefreiungen im sozialen Sektor und die zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen steht Ihnen unser NPO-Team gern f\u00fcr <strong>individuelle Beratung<\/strong> zur Verf\u00fcgung \u2013 sprechen Sie uns an!<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+30.04.2025+Az.%3A+XI+R+5%2F24\" title=\"\">BFH, Urteil v. 30.04.2025, Az.: XI R 5\/24<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monatlich gr\u00fc\u00dft die Bildungsleistung \u2013 oder eine neue Entscheidung der Gerichte, die sich mit den Begriffen Bildung und Erziehung befasst. 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