{"id":22316,"date":"2025-08-28T15:52:38","date_gmt":"2025-08-28T13:52:38","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22316"},"modified":"2025-08-28T15:52:40","modified_gmt":"2025-08-28T13:52:40","slug":"eintragung-stiftungsregister-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/eintragung-stiftungsregister-2026\/","title":{"rendered":"Voraus planen: Eintragung im Stiftungsregister zum 01.01.2026"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit der <strong>Stiftungsrechtsreform<\/strong> vor zwei Jahren ist es dem Gesetzgeber gelungen, einige wichtige Punkte in die \u00a7\u00a7 80 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu integrieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit \u00a7 82b Abs. 1 BGB, der zum 01.01.2026 in Kraft tritt, wird ein <strong>zentrales Stiftungsregister<\/strong> geschaffen. N\u00e4heres zum Stiftungsregister findet sich erg\u00e4nzend im Stiftungsregistergesetz sowie in weiteren Verordnungen. Zus\u00e4tzlich zu weiteren Registern wie z.B. dem Transparenzregister wird somit <strong>weiterer Verwaltungsaufwand<\/strong> n\u00f6tig, um allen Eintragungspflichten nachzukommen. Was genau <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" title=\"\">Stiftungen<\/a><\/strong> ab 2026 veranlassen m\u00fcssen, erkl\u00e4ren wir im Beitrag.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vor- und Nachteile des Stiftungsregisters<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Stiftungsregister, zudem eines, das digital auf- bzw. abrufbar ist, kann zu <strong>Erleichterungen im Rechtsverkehr<\/strong> f\u00fchren. Vergleichbar dem Handels- oder Vereinsregister k\u00f6nnte auch f\u00fcr Stiftungen auf einfachem Wege die Vertretungsmacht der handelnden Organe gepr\u00fcft bzw. nachgewiesen werden.<br>Aktuell entfacht dies u.a. im Netz die Diskussion, ob damit die \u201egl\u00e4serne Stiftung\u201c geschaffen wird, da diverse personenbezogene Daten der Vorstandsmitglieder mit einzutragen sind \u2013 ganz im Gegensatz zum Vereinsregister. So sollen im Stiftungsregister <strong>\u00f6ffentlich zug\u00e4nglich<\/strong> Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort der Mitglieder des Vorstands und der besonderen Vertreter gem\u00e4\u00df \u00a7 86 Abs. 1 BGB eingetragen und damit ver\u00f6ffentlicht werden. Die Legitimation einer Person \u00fcber die Abfrage des Geburtsdatums und der aktuellen Anschrift, wie es viele Stellen z.B. in Telefonhotlines abfragen, ist damit Makulatur.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Publizit\u00e4t und Rechtsverkehr<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Stiftungsregister ist jedermann zug\u00e4nglich \u00fcber den bekannten Registerzugriff <a href=\"http:\/\/www.handelsregister.de\/\" title=\"\"><strong>www.handelsregister.de<\/strong><\/a> und wird <strong>elektronisch<\/strong> bei dem f\u00fcr das Registerwesen zust\u00e4ndigen Bundesamt f\u00fcr Justiz (BfJ) gef\u00fchrt. Es gew\u00e4hrt <strong>negativen Gutglaubensschutz<\/strong>, d.h. wer sich auf das Register verl\u00e4sst, kann sich auf dessen Richtigkeit auch dann berufen, wenn bestimmte Tatsachen \u2013 etwa eine Vertretungsmacht \u2013 nicht eingetragen sind (\u00a7 82d BGB). Positiven Gutglaubensschutz gibt es allerdings nicht; eine fehlerhafte Eintragung schadet Dritten nicht, wenn sie die Unrichtigkeit kannten oder h\u00e4tten kennen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtspflicht zur Eintragung<\/h2>\n\n\n\n<p>Es gibt derzeit die Pflicht, bestimmte Angaben der Stiftung im Stiftungsregister einzutragen (vgl. \u00a7 2 Stiftungsregistergesetz). Das sind neben den <strong>Angaben zum Vorstand<\/strong> und zum <strong>Namen<\/strong>, <strong>Datum der Anerkennung<\/strong> oder <strong>Sitz der Stiftung<\/strong> auch <strong>Angaben zur ladungsf\u00e4higen Anschrift<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Derzeit gibt es noch keine Pflicht, auch den <strong>Stiftungszweck<\/strong> einzutragen, was aber zahlreiche Verb\u00e4nde fordern, um die Transparenzwirkung des Stiftungsregisters zu erh\u00f6hen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Geb\u00fchren f\u00fcr die erstmalige Eintragung oder die Eintragung von \u00c4nderungen werden erg\u00e4nzend in einer <strong>Stiftungsregistergeb\u00fchrenverordnung<\/strong> geregelt. Laut derzeitiger Planung des Bundesjustizministeriums sind dort keinerlei Befreiungs- oder Erm\u00e4\u00dfigungstatbest\u00e4nde vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorbereitende Aufgaben rechtzeitig einplanen<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn Sie im <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsvorstand.html\" title=\"\">Vorstand einer Stiftung<\/a><\/strong> t\u00e4tig sind, pr\u00fcfen Sie rechtzeitig, welche Aufgaben auf Sie zukommen, denn die Stiftung ist verpflichtet, ab Eintragung der Stiftung auf allen Unterlagen der Stiftung den <strong>Namenszusatz \u201ee.S.\u201c<\/strong> bzw. f\u00fcr Verbrauchsstiftungen den Zusatz <strong>\u201ee.VS.\u201c<\/strong> zu f\u00fchren. Zu aktualisieren sind beispielsweise <strong>Briefk\u00f6pfe<\/strong> oder <strong>Impressumangaben<\/strong> auf Internetseiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits bestehende Stiftungen k\u00f6nnen sich mit der Eintragung bis maximal zum <strong>31.12.2026<\/strong> Zeit lassen \u2013 es besteht somit kein Anlass, hier \u00fcberst\u00fcrzt zu handeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch m\u00fcssen Sie als Stiftungsvorstand rechtzeitig t\u00e4tig werden, um gleichzeitig mit der Anmeldung zum Stiftungsregister auch den Zugang zu den eingereichten Dokumenten beschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen zu lassen. Daf\u00fcr ben\u00f6tigen Sie ein sogenanntes <strong>berechtigtes Interesse<\/strong>, das Ihnen als Vorstandsmitglied im Hinblick auf vertrauliche personenbezogene Daten zustehen kann. Aber auch andere Beteiligte wie z.B. Bezugsberechtigte von Leistungen der Stiftung k\u00f6nnten ein berechtigtes Interesse darlegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Treuhandstiftungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Wichtig dabei f\u00fcr alle Vorstandsmitglieder von <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/treuhandstiftung-treuhaenderische-stiftung.html\" title=\"\">Treuhandstiftungen<\/a><\/strong>: Das Stiftungsregister und die Eintragungspflicht gelten nur f\u00fcr rechtsf\u00e4hige Stiftungen des b\u00fcrgerlichen Rechts. Ist eine Stiftung nicht eingetragen, hat sie entweder gegen ihre Rechtspflicht zur Eintragung versto\u00dfen \u2013 oder es ist eine Treuhandstiftung. Insofern gibt es \u00fcber den negativen Gutglaubensschutz bez\u00fcglich der rechtsf\u00e4higen Stiftung auch eine Wirkung der <strong>Nichteintragung der treuh\u00e4nderischen Stiftung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei allen Fragen rund um das Stiftungsregister sind Ihnen unsere Experten gerne behilflich. Melden Sie sich bei uns!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Stiftungsrechtsreform vor zwei Jahren ist es dem Gesetzgeber gelungen, einige wichtige Punkte in die \u00a7\u00a7 80 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu integrieren. 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