{"id":22178,"date":"2025-07-31T10:51:23","date_gmt":"2025-07-31T08:51:23","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22178"},"modified":"2025-07-31T10:51:24","modified_gmt":"2025-07-31T08:51:24","slug":"registerpublizitat-verein-gesellschafter-egbr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/registerpublizitat-verein-gesellschafter-egbr\/","title":{"rendered":"Registerpublizit\u00e4t: Nur eingetragener Verein kann Gesellschafter einer eGbR sein"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Anforderungen f\u00fcr die Gesellschafterstruktur der eingetragenen Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (eGbR) <strong>deutlich versch\u00e4rft<\/strong>: Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein kann danach <strong>nicht wirksam<\/strong> Gesellschafter einer eGbR werden. Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis und f\u00fcr das Personengesellschaftsrecht nach der Reform?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)<\/h2>\n\n\n\n<p>Die zum 01.01.2024 mit dem MoPeG eingef\u00fchrte eGbR verspricht neue Gestaltungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr zahlreiche Akteure \u2013 auch f\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/a><\/strong>. Zugleich bringt sie eine erh\u00f6hte <strong>Registerpublizit\u00e4t<\/strong> durch das neue Gesellschaftsregister mit sich: Nach \u00a7 707a Abs. 1 Satz 2 BGB sind nur solche Gesellschaften eintragungsf\u00e4hig, deren Gesellschafter identifizierbar und selbst eintragungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Nicht eingetragene Idealvereine als Gesellschafter<\/h2>\n\n\n\n<p>Im zu entscheidenden Fall meldete ein Beteiligter die Gr\u00fcndung einer eGbR in Berlin an, an der \u2013 neben ihm selbst \u2013 <strong>zwei nicht eingetragene Idealvereine<\/strong> als Gesellschafter beteiligt sein sollten. Das Registergericht beanstandete unter anderem, dass diese Vereine nicht im Vereinsregister eingetragen waren. Es verlangte die <strong>vorherige Eintragung<\/strong> der Vereine, da eine eGbR mit nicht eingetragenen Vereinen als Gesellschafter nicht eintragungsf\u00e4hig sei. Auch nach \u00c4nderungen an der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsstruktur hielt das Gericht an seiner Beanstandung fest.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Klare Registervorgabe<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Kammergericht wies die Beschwerde zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es unter anderem aus, dass die Eintragungsf\u00e4higkeit einer eGbR die <strong>Identifizierbarkeit<\/strong> und <strong>Eintragungsf\u00e4higkeit<\/strong> s\u00e4mtlicher Gesellschafter voraussetze. Dieses Erfordernis werde von eingetragenen Vereinen, nicht aber von Vereinen, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, erf\u00fcllt. Die fehlende Voreintragung k\u00f6nne durch das Registergericht mittels Zwischenverf\u00fcgung beanstandet werden. Von besonderer Relevanz ist dabei, dass nach dem Kammergericht ein <strong>sp\u00e4terer Eintragungswille<\/strong> nicht ausreiche, sondern die Voreintragung vielmehr bereits zum Anmeldungszeitpunkt bestehen m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Vertretungsverh\u00e4ltnissen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das KG argumentiert mit dem Bedarf an rechtsgesch\u00e4ftlicher <strong>Transparenz<\/strong> und der <strong>Nachvollziehbarkeit von Vertretungsverh\u00e4ltnissen<\/strong> im Gesellschaftsregister. Die Registerpublizit\u00e4t soll aufzeigen, wer tats\u00e4chlich hinter der eGbR steht und wer f\u00fcr sie handelt. Das Gericht leitet das Voreintragungserfordernis aus \u00a7 707a Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Dort hei\u00dft es, dass eine GbR nur dann Gesellschafterin einer eGbR sein kann, wenn sie selbst eingetragen ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um nicht eingetragene Vereine als potenzielle Gesellschafter handelte, wandte das Kammergericht diese Norm analog an. Dies rechtfertigte es mit der Verweisung des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gesellschaftsrecht. Allerdings gilt diese Vorschrift ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr nicht eingetragene Vereine mit wirtschaftlichem Zweck. Vor dem MoPeG bestand eine allgemeine Verweisung auf das Recht der BGB-Gesellschaft f\u00fcr nicht eingetragene Vereine. Das hat sich jedoch ge\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Registerpflicht f\u00fcr nicht eingetragene Idealvereine?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Leitargumentation des Transparenzbed\u00fcrfnisses ist zwar, insbesondere in Bezug auf <strong>grundbuchrelevante Aktivit\u00e4ten<\/strong> nicht eingetragener Vereine, nachvollziehbar. Dogmatisch sauber ist diese L\u00f6sung jedoch nicht. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine entsprechende Anwendung des \u00a7 707a Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen mangels planwidriger Regelungsl\u00fccke nicht. In der j\u00fcngsten Reform hat der Gesetzgeber seinen Regelungswillen zum Ausdruck gebracht und die generelle Verweisung bewusst eingeschr\u00e4nkt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber gerade <strong>keine Registerpflicht f\u00fcr nicht eingetragene Idealvereine<\/strong> schaffen wollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie in dieser Frage schlussendlich zu verfahren sein wird, bleibt abzuwarten. Eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung steht bislang aus. Interessant ist dies insbesondere vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 10.10.2024 zur <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/verein-ohne-rechtspersoenlichkeit-grundbuchfahig\/\" title=\"\"><strong>Grundbuchf\u00e4higkeit nicht eingetragener Vereine<\/strong><\/a>. Im Rahmen eines obiter dictum lehnte das OLG eine analoge Anwendung der GbR-Vorschriften auf nicht eingetragene Vereine ab und gestand ihnen insoweit die Grundbuchf\u00e4higkeit ohne Voreintragungserfordernis zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet das f\u00fcr nicht eingetragene Vereine?<\/h2>\n\n\n\n<p>Vereine, die Gesellschafter einer eGbR werden wollen, m\u00fcssen k\u00fcnftig zwingend <strong>als e.V. im Vereinsregister eingetragen<\/strong> sein. Nicht eingetragene Idealvereine sind von dieser Rolle bislang ausgeschlossen. Wer also als nicht eingetragener Verein gesellschaftsrechtlich aktiv werden m\u00f6chte, muss den Weg ins Vereinsregister w\u00e4hlen \u2013 auch wenn die traditionell niedrigschwellige Organisationsform dadurch an Bedeutung verliert.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Gerichtsentscheidung unterstreicht, dass die im MoPeG kodifizierte Registerlogik im Gesellschaftsrecht zu einer neuen Form der \u00d6ffentlichkeitsgew\u00e4hrleistung f\u00fchrt. Ob das Dogma der Registerklarheit auf Kosten der Vielgestaltigkeit des deutschen Vereinsrechts \u00fcbertragbar ist, bleibt jedoch weiterhin ein Thema f\u00fcr die gesetzgeberische bzw. h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei s\u00e4mtlichen Themen rund um das <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" title=\"\">Vereinsrecht<\/a><\/strong> und <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht.html\" title=\"\">Gesellschaftsrecht<\/a><\/strong> stehen Ihnen unsere Experten aus dem NPO-Team gern beratend und mit ma\u00dfgeschneiderten L\u00f6sungen zur Seite.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=KG+Berlin+Beschluss+20.02.2025+22+W+59%2F24\" title=\"\">KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2025, 22 W 59\/24<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/vereine-ohne-rechtspersoenlichkeit-vereinsregister\/\" title=\"\">So wird ein Verein ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit ins Vereinsregister eingetragen<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" title=\"\">Anwalt f\u00fcr Vereinsrecht &amp; Verbandsrecht<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Anforderungen f\u00fcr die Gesellschafterstruktur der eingetragenen Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (eGbR) deutlich versch\u00e4rft: Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein kann danach nicht wirksam Gesellschafter einer eGbR werden. 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