{"id":22125,"date":"2025-07-21T13:00:41","date_gmt":"2025-07-21T11:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22125"},"modified":"2025-07-21T13:00:41","modified_gmt":"2025-07-21T11:00:41","slug":"steuerpflicht-kryptoanleger-wegzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/steuerpflicht-kryptoanleger-wegzug\/","title":{"rendered":"Deutsche Steuerpflicht f\u00fcr Kryptoanleger trotz Wegzugs ins Ausland"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/steuerpflicht-krypto-wegzug-400.webp\" alt=\"Bitcoin auf Stein im Wasser vor Luxusyacht\" class=\"wp-image-22128\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/steuerpflicht-krypto-wegzug-400.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/steuerpflicht-krypto-wegzug-400-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Das Finanzamt Stuttgart hat k\u00fcrzlich \u2013 nach Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe \u2013 in einem von uns bearbeiteten Fall die Anwendung der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 2 AStG auf einen in ein Niedrigsteuerland verzogenen Kryptoanleger best\u00e4tigt. Der Fall betrifft Eink\u00fcnfte aus dem <strong>Handel mit Kryptow\u00e4hrungen sowie aus Staking und Lending<\/strong>, also die nach unserer Erfahrung wichtigsten Anwendungsf\u00e4lle, die fast alle Kryptoanleger betreffen.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Weil nicht selten sehr verm\u00f6gende Kryptoanleger ins Ausland verziehen, die jedes Jahr aus ihren Kryptoinvestments Eink\u00fcnfte in Millionenh\u00f6he erzielen, geht es f\u00fcr diese Anleger um einiges. Sollte sich die Auffassung der Finanzverwaltung in diesem Einzelfall allgemein durchsetzen, w\u00e4ren Anleger noch bis zu 10 Jahre nach Wegzug in Deutschland steuerpflichtig.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Kernaussagen des Schreibens<\/h3>\n\n\n\n<p>&#8211; <strong>Krypto-Trading<\/strong> (\u00a7 23 EStG): Gewinne aus kurzfristigem Handel mit Kryptow\u00e4hrungen gelten nicht als ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, da Kryptowerte keinem bestimmten Staat zugeordnet werden k\u00f6nnen. Sie unterliegen daher der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; <strong>Staking und Lending<\/strong> (\u00a7 22 Nr. 3 EStG): Ob diese Eink\u00fcnfte als ausl\u00e4ndisch gelten, h\u00e4ngt vom Sitz der Plattformen ab. Zur Pr\u00fcfung des Sitzes k\u00f6nnen z. B. deutsche \u00dcbersetzungen der AGBs der genutzten Plattformen (z. B. Coinbase, Blockchain.com, Bitstamp, Binance, Nexo etc.) dienen.\u00a0\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Das Schreiben ist allerdings zun\u00e4chst nur eine erste Reaktion auf einen Antrag auf verbindliche Auskunft und m\u00f6glicherweise noch keine finale Stellungnahme.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kritik an der Auffassung des Finanzamts&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Wir halten die Auffassung des Finanzamts im Ergebnis f\u00fcr <strong>nicht \u00fcberzeugend<\/strong>. Unseres Erachtens liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht nach \u00a7 2 AStG nicht vor.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine \u201eBelegenheit\u201c von Kryptowerten<\/h2>\n\n\n\n<p>Kryptowerte sind digitale, immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter ohne physische Existenz. Der Begriff der \u201eBelegenheit\u201c im Gesetz setzt unseres Erachtens eine physische Verortung voraus (wie z. B. bei Immobilien oder Kunst und Edelmetallen der Fall), die bei Kryptow\u00e4hrungen nicht m\u00f6glich ist. Kryptow\u00e4hrungen k\u00f6nnen daher nicht \u201ebelegen\u201c sein oder sich irgendwo \u201ebefinden\u201c. Es ist mehr als zweifelhaft, ob der Gesetzgeber digitale Werte wie Kryptow\u00e4hrungen \u00fcberhaupt von der Regelung erfassen wollte. Wir meinen: nein.\u00a0\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Unseres Erachtens kommt es daher auf eine <strong>funktionale Auslegung des Begriffs der \u201eBelegenheit\u201c<\/strong> an, \u00e4hnlich wie man auch bei Rechten und Forderungen auf den Ort des Verpflichteten abstellt. Ma\u00dfgeblich sollte u. E. bei Kryptow\u00e4hrungen daher der Ort der Verf\u00fcgungsmacht sein und ein \u201emenschlicher\u201c Ankn\u00fcpfungspunkt gesucht werden \u2013 also z. B. der Wohnsitz bzw. die steuerliche Ans\u00e4ssigkeit des Steuerpflichtigen.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fehlender Inlandsbezug&nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>Selbst wenn Kryptoeink\u00fcnfte nicht als ausl\u00e4ndisch gelten, fehlt es in den typischen \u201eKrypto-Wegzugsf\u00e4llen\u201c an einem konkreten Inlandsbezug. Denn \u00a7 2 AStG verlangt fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. Der typischerweise sehr verm\u00f6gende Kryptoinvestor verabschiedet sich allerdings vollst\u00e4ndig von Deutschland, unterh\u00e4lt hier also keinen Wohnsitz mehr, keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, keine Immobilien etc. \u2013 daf\u00fcr h\u00e4lt er einen gro\u00dfen Kryptobestand auf seinen Cold Wallets oder ausl\u00e4ndischen B\u00f6rsen und ggf. Wertpapiere etc. \u2013 ebenfalls bei ausl\u00e4ndischen Banken. Es fehlt ihm damit jedweder Bezug zur alten Heimat Deutschland.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfassungsrechtliche Bedenken&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr besonders problematisch halten wir, dass die Finanz\u00e4mter in der Praxis \u00fcberhaupt nicht in der Lage sind, die m\u00f6gliche Steuerzahlung auch durchzusetzen. Die allermeisten Anleger werden sich n\u00e4mlich keine Gedanken \u00fcber eine weitergehende Besteuerung in Deutschland machen und ihre Eink\u00fcnfte, die sie nach ihrem Wegzug aus Deutschland beziehen, dem deutschen Finanzamt auch nicht melden. Das Finanzamt wei\u00df regelm\u00e4\u00dfig nicht, wohin der Steuerpflichtige verzogen ist (ausl\u00e4ndische Adresse) und hat keine realistischen M\u00f6glichkeiten, eine Veranlagung durchzuf\u00fchren. Nur die Ehrlichen und besonders gut Informierten, die sich von sich aus an das deutsche Finanzamt wenden, w\u00fcrden daher weitere 10 Jahre lang Steuern in Deutschland bezahlen.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fachjargon spricht man in diesen F\u00e4llen von einem sog. strukturellen Vollzugsdefizit , da die tats\u00e4chliche Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen systematisch an praktischen und rechtlichen H\u00fcrden scheitert, die bereits im Gesetz selbst angelegt sind. Ein solches Gesetz, das gewisserma\u00dfen nur den Ehrlichen (oder den Dummen?) trifft, verst\u00f6\u00dft gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und ist damit unwirksam.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gegen\u00fcberstellung der Argumente<\/h3>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td>Thema&nbsp;<\/td><td>Finanzamt Stuttgart&nbsp;<\/td><td>WINHELLER&nbsp;<\/td><\/tr><tr><td>Belegenheit von Kryptowerten&nbsp;<\/td><td>Kryptowerte sind keinem ausl\u00e4ndischen Staat eindeutig zuzuordnen und gelten daher nicht als ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte. Sie unterliegen der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht.&nbsp;<\/td><td>Kryptowerte sind immaterielle, digitale Werte ohne physische Belegenheit. Eine funktionale Auslegung ist geboten: ma\u00dfgeblich ist der Ort der Verf\u00fcgungsmacht, also der Wohnsitz des Steuerpflichtigen.&nbsp;<\/td><\/tr><tr><td>Inlandsbezug (\u00a7 2 AStG)&nbsp;<\/td><td>Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland liegen wegen der Kryptoeink\u00fcnfte vor.&nbsp;&nbsp;<\/td><td>Kein Inlandsbezug vorhanden \u2013 der Mandant lebt und wirtschaftet ausschlie\u00dflich im Ausland. Ein Inlandsbezug darf nicht fingiert werden, wenn er nicht konkret vorliegt.&nbsp;<\/td><\/tr><tr><td>Systematik \u00a7 34d EStG&nbsp;<\/td><td>Keine eindeutige Zuordnung von Kryptoeink\u00fcnften \u2192 daher keine ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte <br>\u2192 steuerpflichtig in Deutschland.<\/td><td>Keine Zuordnung m\u00f6glich, digitale Werte sind nirgendwo belegen \u2192 darf nicht automatisch zu Inlandseink\u00fcnften f\u00fchren.&nbsp;&nbsp;<\/td><\/tr><tr><td>Verfassungsrecht&nbsp;<\/td><td>Nicht thematisiert.&nbsp;<\/td><td>Extensive Auslegung des \u00a7 2 AStG unzul\u00e4ssig. Es besteht ein strukturelles Vollzugsdefizit, das gegen Art. 3 GG verst\u00f6\u00dft.&nbsp;<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Empfehlungen f\u00fcr Kryptoanleger nach Wegzug<\/h2>\n\n\n\n<p>Kryptoanleger, die nach dem Wegzug ins Ausland Eink\u00fcnfte aus Kryptoinvestments erzielen, sollten sich intensiv mit den steuerlichen Konsequenzen befassen und die weiteren Entwicklungen genau verfolgen. Gerne stehen Ihnen unsere Krypto-Steuerexperten mit Rat und Tat zur Seite.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/bitcoinundsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Bitcoin, Steuer und Co.: Steuerfragen von A-Z\n\">Bitcoin, Steuer und Co.: Steuerfragen von A-Z<br><\/a><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/auswandern-kryptoinvestor-erweiterte-beschraenkte-steuerpflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Auswandern als Kryptoinvestor \u2013 Achtung vor der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht\">Auswandern als Kryptoinvestor \u2013 Achtung vor der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzamt Stuttgart hat k\u00fcrzlich \u2013 nach Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe \u2013 in einem von uns bearbeiteten Fall die Anwendung der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7 2 AStG auf einen in ein Niedrigsteuerland verzogenen Kryptoanleger best\u00e4tigt. 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