{"id":22099,"date":"2025-07-16T12:00:00","date_gmt":"2025-07-16T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=22099"},"modified":"2025-07-31T09:59:49","modified_gmt":"2025-07-31T07:59:49","slug":"bfh-pruefung-steuerbeguenstigung-servicekoerperschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/bfh-pruefung-steuerbeguenstigung-servicekoerperschaften\/","title":{"rendered":"BFH-Vorlage an EuGH: Pr\u00fcfung der Steuerbeg\u00fcnstigung von Servicek\u00f6rperschaften"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 22. Mai 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) mehrere entscheidende Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von sogenannten Servicek\u00f6rperschaften vorgelegt. Im Zentrum steht \u00a7 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), der Servicek\u00f6rperschaften <strong>erm\u00f6glicht, steuerlich beg\u00fcnstigte Leistungen<\/strong> \u2013 insbesondere im Bereich wirtschaftlicher Dienstleistungen \u2013 <strong>an andere gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/strong> zu erbringen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Jahressteuergesetz 2020: Planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit anderen K\u00f6rperschaften<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde \u00a7 57 Abs. 3 AO eingef\u00fchrt (<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/reform-gemeinnuetzigkeitsrecht-2021\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">wir berichteten<\/a>). Die Vorschrift erm\u00f6glicht es, dass eine K\u00f6rperschaft ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke nicht mehr zwingend &#8222;unmittelbar&#8220; selbst verwirklichen muss, sondern dies auch durch planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft tun kann. <strong>Das hei\u00dft konkret<\/strong>: Eine Servicek\u00f6rperschaft kann unter den Voraussetzungen von \u00a7 57 Abs. 3 AO beispielsweise steuerbeg\u00fcnstigt Verwaltungsleistungen, Buchhaltung oder technische Services steuerbeg\u00fcnstigt f\u00fcr andere gemeinn\u00fctzige Tr\u00e4ger anbieten \u2013 und tritt dabei in Wettbewerb mit nicht steuerbeg\u00fcnstigten Dienstleistern. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Privilegierung nach \u00a7 57 Abs. 3 AO sind im einzelnen noch streitig und auch Anlass des beim BFH (BFH &#8211; V R 22\/23) anh\u00e4ngigen Verfahrens (<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/kooperationen-gemeinnuetziger-organisationen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">wir berichteten zur Vorinstanz<\/a> &#8211; FG Hamburg, 26. September 2023, Az: 5 K 11\/23).\u00a0<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zentrale Rechtsfragen des BFH&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vorlagefragen des BFH an den EuGH beziehen sich nun auf die <strong>beihilferechtliche Einordnung der steuerbeg\u00fcnstigten Behandlung<\/strong> derartiger Servicek\u00f6rperschaften. Kern der Vorlage bildet die Frage, ob es sich bei den Vorteilen, die Servicek\u00f6rperschaften im Rahmen der Anwendung von \u00a7 57 Abs. 3 AO und der damit einhergehenden Behandlung als \u201esteuerbeg\u00fcnstigt\u201c, um eine Beihilfe \u2013 demnach eine Subvention \u2013 handelt, die dem grunds\u00e4tzlichen Verbot des Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV unterf\u00e4llt. Wenn dem so ist, stellt sich im Folgenden die, auch dem EuGH vorgelegte, Frage, ob es sich um eine privilegierte \u201eAltbeihilfe\u201c handelt, die nicht dem Genehmigungsvorbehalt der Kommission nach Art. 108 Abs. 2, 3 AEUV unterliegt.&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Kern des Streits: Neue Dimension f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Leistungen&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Vor der Gesetzes\u00e4nderung war Steuerbeg\u00fcnstigung auch bei Kooperationen an die unmittelbare Zweckverwirklichung gebunden. Servicek\u00f6rperschaften, die z.B. ausgelagerte Verwaltungsleistungen an gemeinn\u00fctzige Tr\u00e4ger \u00fcbernahmen, konnten diese selbst nicht steuerbeg\u00fcnstigt anbieten \u2013 ihre Eink\u00fcnfte waren voll steuerpflichtig. Mit \u00a7 57 Abs. 3 AO gen\u00fcgt nun die planm\u00e4\u00dfige Zusammenarbeit mit anderen Steuerbeg\u00fcnstigten, um etwa einen Zweckbetrieb zu begr\u00fcnden und die Steuerprivilegien des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts in Anspruch zu nehmen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Dadurch k\u00f6nnen Servicegesellschaften auch &#8222;marktg\u00e4ngige&#8220;, klassische Dienstleistungen (z.B. Buchhaltung, W\u00e4scherei) steuerbeg\u00fcnstigt erbringen solange sie dabei die Anforderungen des \u00a7 57 Abs. 3 AO erf\u00fcllen. Dies bedeutet:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Steuerliche Vorteile<\/strong>,&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>eine Gleichstellung mit dem &#8222;eigentlichen&#8220; gemeinn\u00fctzigen Tr\u00e4ger, obwohl die Servicek\u00f6rperschaft rein unterst\u00fctzende T\u00e4tigkeiten erbringt,&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>einen erh\u00f6hten Wettbewerbsdruck auf privatwirtschaftliche Anbieter gegen\u00fcber gemeinn\u00fctzigen Auftraggebern, da die unter \u00a7 57 Abs. 3 AO fallenden Servicek\u00f6rperschaften keine Gewinnorientierung haben m\u00fcssen.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann liegt eine Beihilfe nach Unionsrecht vor?&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Unternehmen ein direkter oder indirekter Vorteil <strong>aufgrund staatlicher Ma\u00dfnahmen<\/strong> <strong>oder der Inanspruchnahme staatlicher Mittel <\/strong>gew\u00e4hrt wird. Diese Ma\u00dfnahme oder Mittelgew\u00e4hrung muss entweder geeignet sein, den Wettbewerb zu verf\u00e4lschen oder es muss zumindest eine Wettbewerbsverf\u00e4lschung drohen. Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechts sind jegliche wirtschaftlich t\u00e4tige Einheiten, unabh\u00e4ngig von ihrer Rechtsform, ihrer Art der Finanzierung oder des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht, sodass grunds\u00e4tzlich auch gemeinn\u00fctzige Organisationen unter diesen Begriff fallen.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beihilferechtliche Aspekte: Wettbewerb und selektiver Vorteil&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des BFH sind Steuerverg\u00fcnstigungen und -befreiungen staatliche Ma\u00dfnahmen, die auch dann als Vorteil zu qualifizieren sind, wenn sie keine direkten Subventionen darstellen. Die Erweiterung der steuerlichen Beg\u00fcnstigung auf die unter \u00a7 57 Abs. 3 AO fallenden Servicek\u00f6rperschaften verschafft diesen einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber anderen Anbietern, die keine entsprechenden Steuerprivilegien genie\u00dfen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH sieht jedoch Unsicherheiten beim Merkmal des selektiven Vorteils: K\u00f6nnte das umfassende Gemeinn\u00fctzigkeitsregime (insbesondere die strenge Mittelverwendung und Verm\u00f6gensbindung) dazu f\u00fchren, dass die unter \u00a7 57 Abs. 3 AO fallenden Servicek\u00f6rperschaften nicht mit freien Marktteilnehmern vergleichbar sind und somit kein beihilferechtlicher Vorteil vorliegt? Oder wird das deutsche Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht durch den sehr weiten Katalog der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke und die Marktrelevanz der T\u00e4tigkeiten so ausgedehnt, dass die Privilegierung nicht (mehr) gerechtfertigt ist?&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Neue oder bestehende Beihilfe? Zeitlicher und inhaltlicher Fokus&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Steuerbeg\u00fcnstigung von Zweckbetrieben als solche existiert im deutschen Recht bereits seit vor dem 1. Januar 1958 und gilt deshalb grunds\u00e4tzlich als &#8222;Altbeihilfe&#8220;. Durch \u00a7 57 Abs. 3 AO wurde der Kreis der Beg\u00fcnstigten jedoch sp\u00fcrbar erweitert \u2013 nach Ansicht des BFH eine inhaltliche Ausweitung der Beihilferegelung und damit potentiell eine neue, anmeldepflichtige Beihilfe nach EU-Recht. Besonders kritisch sieht der BFH die M\u00f6glichkeit, gro\u00dfe Servicegesellschaften zu gr\u00fcnden, die fl\u00e4chendeckend steuerbeg\u00fcnstigte Dienstleistungen anbieten und so den Wettbewerb nachhaltig beeinflussen k\u00f6nnten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Und wie geht es weiter?&nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>Bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH wird das nationale Verfahren durch den BFH <strong>ausgesetzt<\/strong>. Die Antwort aus Luxemburg d\u00fcrfte weitreichende Konsequenzen f\u00fcr die steuerliche Behandlung von Servicek\u00f6rperschaften, das deutsche Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und das Beihilferecht haben. Die Entscheidung des EuGH bleibt daher mit Spannung abzuwarten.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Pr\u00fcfbedarf von Servicegesellschaften innerhalb gemeinn\u00fctziger Strukturen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vorlage des BFH an den EuGH markiert einen bedeutenden Schritt in der Abstimmung zwischen nationalem Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht und europ\u00e4ischem Beihilferecht. Die Entscheidung wird kl\u00e4ren, <strong>wie weit steuerliche Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr arbeitsteilige Gemeinn\u00fctzigkeit in einem wettbewerblich gepr\u00e4gten Umfeld gehen d\u00fcrfen<\/strong> \u2013 und ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber bei der \u00d6ffnung seines Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts die europ\u00e4ischen Wettbewerbsregeln beachten muss.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Wer im gemeinn\u00fctzigen Sektor erw\u00e4gt, Servicegesellschaften zu gr\u00fcnden oder \u00fcber bereits bestehende Strukturen verf\u00fcgt, sollte die Entwicklungen genau verfolgen und bestehende Strukturen kritisch auf ihre beihilferechtliche Zul\u00e4ssigkeit evaluieren. Eventuelle R\u00fcckforderungen gezahlter Beihilfen k\u00f6nnten massive finanzielle Belastungen ausl\u00f6sen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Hierbei und zu allen anderweitigen Fragen rund um das <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht \">Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/a> stehen Ihnen unsere Experten aus dem NPO-Team gern beratend zur Seite.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Hier finden Sie die <strong><a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidung\/entscheidungen-online\/detail\/STRE202510141\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"EuGH-Vorlage\">EuGH-Vorlage<\/a>&nbsp;<\/strong>vom 22. Mai 2025.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wechsel-servicegesellschaften-gemeinnuetzigkeit-steuerfalle\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Wechsel von Servicegesellschaften in Gemeinn\u00fctzigkeit: Steuerfalle?\">Wechsel von Servicegesellschaften in Gemeinn\u00fctzigkeit: Steuerfalle?<\/a><\/li>\n\n\n\n<li><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/reform-aeao-2021\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts: Umstrittene \u00c4nderung des AEAO\">Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts: Umstrittene \u00c4nderung des AEAO<\/a><\/li>\n\n\n\n<li><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/aenderung-aeao-2022-npos\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"\u00c4nderung des AEAO 2022: Was \u00e4ndert sich f\u00fcr NPOs?\">\u00c4nderung des AEAO 2022: Was \u00e4ndert sich f\u00fcr NPOs?<\/a><\/li>\n\n\n\n<li><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/verwaltungsleistungen-soziale-einrichtungen-umsatzsteuerpflichtig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Sind Verwaltungsleistungen von sozialen Einrichtungen umsatzsteuerpflichtig?\">Sind Verwaltungsleistungen von sozialen Einrichtungen umsatzsteuerpflichtig?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 22. 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