{"id":21867,"date":"2025-05-28T12:52:08","date_gmt":"2025-05-28T10:52:08","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=21867"},"modified":"2025-05-28T12:52:08","modified_gmt":"2025-05-28T10:52:08","slug":"aufteilung-aufwendungen-gemischte-anlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/aufteilung-aufwendungen-gemischte-anlagen\/","title":{"rendered":"Steuerliche Aufteilung von Aufwendungen bei gemischt genutzten Anlagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/05\/aufteilung-aufwendungen-gemischt-genutzte-anlagen.webp\" alt=\"Person mit Taschenrechner und Dokumenten\" class=\"wp-image-21927\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/05\/aufteilung-aufwendungen-gemischt-genutzte-anlagen.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/05\/aufteilung-aufwendungen-gemischt-genutzte-anlagen-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Das Finanzgericht Hamburg hat klargestellt, wie <strong>Aufwendungen f\u00fcr gemischt genutzte Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong> \u2013 etwa Sportanlagen \u2013 bei gemeinn\u00fctzigen Vereinen zwischen ideellem Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb aufzuteilen sind. Besonders praxisrelevant: Auch <strong>Leerstandszeiten<\/strong> sind nicht automatisch dem ideellen Bereich zuzuordnen, sondern nach dem Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlichen Nutzung aufzuteilen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und gibt Vereinen einen klaren Handlungsrahmen f\u00fcr die steuerliche Zuordnung ihrer Kosten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verein vermietet Sportst\u00e4tten an Mitglieder und Nichtmitglieder<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein gemeinn\u00fctziger Sportverein betrieb eine Schwimm- und eine Tennishalle, die sowohl f\u00fcr den <strong>ideellen Bereich<\/strong> (z.B. Jugendtraining), als auch f\u00fcr den <strong>Zweckbetrieb<\/strong> (Vermietung an Mitglieder) und den <strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> (Vermietung an Nichtmitglieder) genutzt wurden. Die Betriebsausgaben f\u00fcr die Sportanlagen wurden vom Verein entsprechend den Nutzungszeiten auf die drei Sph\u00e4ren verteilt, einschlie\u00dflich der Leerstandszeiten, die anteilig zugeordnet wurden. Das Finanzamt hingegen ordnete die Kosten der Leerstandszeiten ausschlie\u00dflich dem ideellen Bereich zu und setzte die Steuer entsprechend fest. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Verein vor dem Finanzgericht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aufteilung gemischter Aufwendungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Herzst\u00fcck der Entscheidung ist die Frage, wie gemischt veranlasste Aufwendungen \u2013 also solche, die mehreren Sph\u00e4ren dienen \u2013 aufzuteilen sind. Das FG Hamburg zeichnet zun\u00e4chst die Entwicklung der Rechtsprechung nach: Urspr\u00fcnglich war eine Sch\u00e4tzung zul\u00e4ssig, sp\u00e4ter wurde eine restriktivere Linie verfolgt, bei der die Kosten prim\u00e4r dem Hauptanlass zugeordnet wurden. Erst seit 2015 vertritt der BFH die Linie, dass eine <strong>anteilige Zuordnung zu verschiedenen Sph\u00e4ren<\/strong> m\u00f6glich sei, sofern objektivierbare Abgrenzungskriterien \u2013 wie etwa Nutzungszeiten \u2013 vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leerstand im gleichen Verh\u00e4ltnis verteilen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellt klar: Sind die tats\u00e4chlichen Nutzungsanteile der verschiedenen Sph\u00e4ren bekannt, ist eine <strong>Aufteilung nach diesen Zeitanteilen<\/strong> sachgerecht und geboten. Die Leerstandszeiten sind dann <strong>im gleichen Verh\u00e4ltnis<\/strong> wie die belegten Zeiten auf die Sph\u00e4ren zu verteilen. Eine vollst\u00e4ndige Zuordnung der Leerstandszeiten zum ideellen Bereich ist nicht zul\u00e4ssig, solange eine objektive Aufteilung m\u00f6glich ist. Das Gericht verweist dabei ausdr\u00fccklich auf die Parallelen zur Aufteilung von Kfz- oder Telefonkosten sowie zur Behandlung von Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen im Steuerrecht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gebot der zweckentsprechenden Mittelverwendung und Ausschlie\u00dflichkeitsgebot einhalten<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG betont, dass gerade bei <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften<\/a><\/strong> eine zutreffende Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Sph\u00e4ren notwendig ist, um das <strong>Gebot der zweckentsprechenden Mittelverwendung<\/strong> (\u00a7 55 AO) und das <strong>Ausschlie\u00dflichkeitsgebot<\/strong> (\u00a7 56 AO) einzuhalten. Nur so l\u00e4sst sich verhindern, dass Verluste aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben unzul\u00e4ssig mit Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen werden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Ein weiterer wichtiger Punkt: Das FG folgt der Auffassung von Finanzverwaltung und Literatur, dass bei mehreren wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben f\u00fcr die Frage <strong>gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlicher Verluste<\/strong> auf das saldierte Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe abzustellen ist (\u00a7 64 Abs. 2 AO). Einzelne verlusttr\u00e4chtige Betriebe gef\u00e4hrden die Gemeinn\u00fctzigkeit nur dann, wenn insgesamt ein Dauerverlust entsteht und dieser mit Mitteln aus den steuerbeg\u00fcnstigten Bereichen ausgeglichen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leistungsgerechte Besteuerung durch richtige Zuordnung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des FG Hamburg schafft f\u00fcr die Praxis gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften erfreuliche Klarheit: Betriebsausgaben f\u00fcr gemischt genutzte Anlagen sind <strong>nach den tats\u00e4chlichen Nutzungszeiten auf die Sph\u00e4ren zu verteilen<\/strong> \u2013 einschlie\u00dflich der Leerstandszeiten. Eine pauschale Zuordnung des Leerstands zum ideellen Bereich ist nicht zul\u00e4ssig, wenn objektive Kriterien f\u00fcr eine Aufteilung vorliegen. Das <strong>erh\u00f6ht die Steuerabzugsf\u00e4higkeit<\/strong> im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb und sorgt f\u00fcr eine leistungsgerechte Besteuerung.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis empfiehlt sich, die <strong>Nutzung von Vereinsanlagen genau zu dokumentieren<\/strong> und die Aufteilung der Kosten nachvollziehbar zu gestalten. So k\u00f6nnen Sie im Falle einer Betriebspr\u00fcfung oder Nachschau die sachgerechte Zuordnung belegen und steuerliche Nachteile vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umfassende Beratung zur Umsetzung<\/h2>\n\n\n\n<p>Sind Sie unsicher, wie Sie die Nutzung Ihrer Vereinsanlagen dokumentieren und die Kosten korrekt aufteilen? Haben Sie mehrere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe und fragen sich, wie Sie Verluste rechtssicher behandeln? Oder m\u00f6chten Sie Ihre Buchhaltung und Steuererkl\u00e4rungen auf die neuen Anforderungen anpassen? Die Experten aus unserem NPO-Team unterst\u00fctzen Sie gerne individuell zu diesem und allen weiteren Themen rund um die Gemeinn\u00fctzigkeit. Sprechen Sie uns an!<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=FG+Hamburg+Urteil+05.12.2024+5+K+125%2F23\" title=\"\">FG Hamburg, Urteil v. 05.12.2024, 5 K 125\/23<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/buchfuehrung-npos-vier-sphaeren\/\" title=\"\">Buchf\u00fchrung f\u00fcr NPOs: Die vier Sph\u00e4ren der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Hamburg hat klargestellt, wie Aufwendungen f\u00fcr gemischt genutzte Wirtschaftsg\u00fcter \u2013 etwa Sportanlagen \u2013 bei gemeinn\u00fctzigen Vereinen zwischen ideellem Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb aufzuteilen sind. 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