{"id":21728,"date":"2025-04-28T15:36:22","date_gmt":"2025-04-28T13:36:22","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=21728"},"modified":"2025-04-28T15:36:23","modified_gmt":"2025-04-28T13:36:23","slug":"besonderer-vertreter-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/besonderer-vertreter-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Vereinsf\u00fchrung: Besonderer Vertreter kann Arbeitnehmer sein, wenn Vollmacht endet"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/besonderer-vertreter-verein-arbeitnehmer.webp\" alt=\"mehrere Holzfiguren mit einer Chef-Figur\" class=\"wp-image-21758\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/besonderer-vertreter-verein-arbeitnehmer.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/04\/besonderer-vertreter-verein-arbeitnehmer-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Ein besonderer Vertreter nach \u00a7 30 BGB kann als Arbeitnehmer gelten, sobald seine Vollmacht endet. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Vereine, die solche Vertreter einsetzen \u2013 insbesondere bei K\u00fcndigungen und Anspr\u00fcchen wie Elternzeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund des Falls: Elternzeit f\u00fcr eine Vereinsgesch\u00e4ftsf\u00fchrerin<\/h2>\n\n\n\n<p>Im zugrunde liegenden Fall war die Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin eines <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" title=\"\">gemeinn\u00fctzigen Vereins<\/a><\/strong> t\u00e4tig. Neben dem Anstellungsvertrag wurde ihr eine <strong>Vollmacht als besondere Vertreterin<\/strong> im Sinne des \u00a7 30 BGB erteilt. Nach Anstellungsvertrag und Vollmacht war die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zur <strong>umfassenden Vertretung des Vereins<\/strong> berechtigt und von \u00a7 181 BGB befreit. Nicht von der Befugnis nach \u00a7 30 BGB umfasst waren nach der Vollmacht insbesondere Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte, Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung von Unternehmen, Anschaffungen im Wert von \u00fcber 10.000 Euro (Eigenmittel) sowie die Einstellung, Abmahnung, Entlassung oder H\u00f6hergruppierung von Mitarbeitenden ab einem Bruttolohn von 2.000 Euro\/Monat. Ihr Anstellungsverh\u00e4ltnis umfasste eine <strong>Vollzeitt\u00e4tigkeit<\/strong> mit 40 Wochenstunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Geburt ihrer Tochter beantragte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Elternzeit f\u00fcr ein Jahr. Der Vorstandsvorsitzende des Vereins lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin aufgrund ihrer Organstellung <strong>kein Anspruch auf Elternzeit<\/strong> zustehe. Kurz darauf k\u00fcndigte der Verein das Anstellungsverh\u00e4ltnis ordentlich und <strong>widerrief<\/strong> die der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin <strong>erteilte Vollmacht<\/strong> mit sofortiger Wirkung. Hiergegen klagte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin vor dem Arbeitsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ArbG Leipzig hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Das LAG Sachsen hat die Entscheidung abge\u00e4ndert und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Hiergegen wendet sich der beklagte Verein mit der Rechtsbeschwerde beim BAG. Der Verein argumentierte, sie sei als \u201ebesonderer Vertreter\u201c nach \u00a7 30 BGB <strong>keine Arbeitnehmerin<\/strong>, sodass die Arbeitsgerichte nicht zust\u00e4ndig seien.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtliche Einordnung des besonderen Vertreters<\/h2>\n\n\n\n<p>Der besondere Vertreter im Sinne von \u00a7 30 BGB ist ein mit <strong>organschaftlicher Vertretungsmacht<\/strong> ausgestatteter <strong>Repr\u00e4sentant des Vereins<\/strong>. Die M\u00f6glichkeit seiner Bestellung muss in der Satzung vorgeschrieben sein, ebenso wie der Umfang der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zum Vorstand ist der besondere Vertreter als <strong>nachrangig<\/strong> zu betrachten und unterliegt regelm\u00e4\u00dfig dessen Weisungen. Seine Vertretungsmacht kann im Innenverh\u00e4ltnis beschr\u00e4nkt werden. Gerade diese <strong>Weisungsgebundenheit<\/strong> und <strong>Beschr\u00e4nkung der Vertretungsmacht<\/strong> waren im vorliegenden Fall entscheidend f\u00fcr die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Stellung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Arbeitnehmer\u00e4hnliche Person<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach <strong>Widerruf ihrer Vollmacht<\/strong> entfiel nach Auffassung des BAG die Sonderstellung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin als besondere Vertreterin und damit die Fiktion des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, nach der die zur Vertretung einer juristischen Person nach der Satzung berufenen Personen keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitsgerichtsbarkeit sind (Aussagen zur materiellen Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften sind damit hingegen nicht getroffen).<\/p>\n\n\n\n<p>Das BAG best\u00e4tigte zudem die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Sachsen, dass die Kl\u00e4gerin als <strong>arbeitnehmer\u00e4hnliche Person<\/strong> nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen sei. Arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind Selbstst\u00e4ndige, die als Arbeitnehmer gelten. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit. Arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen sind \u2013 in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegen\u00fcber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation \u2013 in wesentlich geringerem Ma\u00dfe pers\u00f6nlich abh\u00e4ngig als Arbeitnehmer. An die Stelle der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit tritt das Merkmal der <strong>wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit<\/strong> bzw. wirtschaftlichen Unselbstst\u00e4ndigkeit. Au\u00dferdem muss die wirtschaftlich abh\u00e4ngige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar <strong>sozial schutzbed\u00fcrftig<\/strong> sein. Dies sei bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin gegeben. Damit sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten er\u00f6ffnet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schl\u00fcsselargumente des BAG<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Rechtswegentscheidung:<\/strong> Die Fiktion des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (kein Arbeitnehmerstatus f\u00fcr Organvertreter) gilt nur\u202fw\u00e4hrend\u202fder Amtszeit. Nach Widerruf der Vollmacht sind die Arbeitsgerichte zust\u00e4ndig.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin erhielt ein festes Gehalt und war auf diese Eink\u00fcnfte existenziell angewiesen. Nebent\u00e4tigkeiten waren aufgrund ihrer Vollzeitstelle (40 Stunden\/Woche) nicht m\u00f6glich.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Soziale Schutzbed\u00fcrftigkeit<\/strong> ist anzunehmen, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Ma\u00df der Abh\u00e4ngigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Trotz ihrer Vertretungsmacht unterlag sie strikten Weisungen des Vorstands, was sich insbesondere in der Begrenzung ihrer Vollmacht zeigte.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praktische Bedeutung f\u00fcr Vereine<\/h2>\n\n\n\n<p>Besondere Vertreter k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen den <strong>vollen arbeitsrechtlichen Schutz<\/strong> genie\u00dfen, einschlie\u00dflich K\u00fcndigungsschutz, Anspruch auf Elternzeit und Schutz vor Diskriminierung.<br>Vereine m\u00fcssen bei der <strong>Gestaltung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertr\u00e4gen<\/strong> und Vollmachten die Abgrenzung zwischen arbeitnehmer\u00e4hnlichen Personen und Organvertretern sorgf\u00e4ltig beachten, um unerwartete arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach <strong>Erl\u00f6schen der Vollmacht<\/strong> eines besonderen Vertreters kann f\u00fcr Streitigkeiten aus dem Anstellungsverh\u00e4ltnis der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten er\u00f6ffnet sein, insbesondere wenn es sich um arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen handelt, also die wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit und die soziale Schutzbed\u00fcrftigkeit vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass die rechtliche Einordnung eines besonderen Vertreters nach \u00a7 30 BGB <strong>nicht pauschal<\/strong> erfolgen kann, sondern eine <strong>differenzierte Betrachtung<\/strong> erfordert. Entscheidend sind der Umfang der \u00fcbertragenen Vertretungsmacht und die tats\u00e4chliche Ausgestaltung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Vereine und gemeinn\u00fctzige Organisationen empfiehlt es sich, bei der Bestellung besonderer Vertreter folgende Aspekte zu beachten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Klare Definition<\/strong> der Vertretungsmacht und der Weisungsgebundenheit im Anstellungsvertrag<\/li>\n\n\n\n<li>Bewusstsein \u00fcber die <strong>m\u00f6glichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen<\/strong> bei starker Einschr\u00e4nkung der Vertretungsmacht<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Sorgf\u00e4ltige Dokumentation<\/strong> der Organstellung in der Satzung und im Anstellungsvertrag<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Durch eine <strong>pr\u00e4zise vertragliche Gestaltung<\/strong> k\u00f6nnen Vereine <strong>Rechtsunsicherheiten vermeiden<\/strong> und die Position des besonderen Vertreters entsprechend den Bed\u00fcrfnissen der Organisation ausgestalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umfassende Beratung f\u00fcr Ihren Verein zur neuen Rechtsprechung<\/h2>\n\n\n\n<p>Haben Sie in Ihrem Verein besondere Vertreter bestellt, und sind Sie unsicher, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen die neue BAG-Entscheidung f\u00fcr Sie hat? Fragen Sie sich, ob Ihre Vereinssatzung den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung entspricht? Ben\u00f6tigen Sie Unterst\u00fctzung bei der rechtssicheren Gestaltung von Anstellungsvertr\u00e4gen mit besonderen Vertretern oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern?<\/p>\n\n\n\n<p>Die Expertinnen und Experten unseres NPO-Teams stehen Ihnen f\u00fcr die individuelle Beratung zu diesem Thema sowie zu weiteren Fragen rund um die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong> gerne zur Verf\u00fcgung. Wir helfen Ihnen, die <strong>arbeitsrechtlichen Risiken zu minimieren<\/strong> und Ihr Vereinsmanagement auf eine <strong>rechtssichere Grundlage<\/strong> zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BAG+Beschluss+11.07.2024+9+AZB+9%2F24\" title=\"\">BAG, Beschluss v. 11.07.2024, 9 AZB 9\/24<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" title=\"\">Gemeinn\u00fctziger Verein \u2013 Gr\u00fcndung, Satzung, Besteuerung<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/besonderer-vertreter-verein\/\" title=\"\">Besonderer Vertreter im Verein: Pflichtendelegation und Haftung<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Ein besonderer Vertreter nach \u00a7 30 BGB kann als Arbeitnehmer gelten, sobald seine Vollmacht endet. 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