{"id":21338,"date":"2025-01-27T15:52:18","date_gmt":"2025-01-27T13:52:18","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=21338"},"modified":"2025-01-27T15:52:20","modified_gmt":"2025-01-27T13:52:20","slug":"wann-notvorstand-verein-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wann-notvorstand-verein-erforderlich\/","title":{"rendered":"Wann ist ein Notvorstand im Verein erforderlich?"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/wann-notvorstand-verein-erforderlich.webp\" alt=\"Wann ist ein Notvorstand im Verein erforderlich?\" class=\"wp-image-21397\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/wann-notvorstand-verein-erforderlich.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/wann-notvorstand-verein-erforderlich-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Bereits im Juli 2024 hatte das OLG Karlsruhe durch Beschluss die Beschwerde eines Vereins zur\u00fcckgewiesen, der erfolglos die <strong>Bestellung eines Notvorstands<\/strong> beim Registergericht beantragt hatte: Die Satzung des betroffenen Vereins hatte zwar einen Vorstand bestehend aus mehreren Mitgliedern vorgesehen und die Beschlussf\u00e4higkeit der Mitgliederversammlung an die Anwesenheit der H\u00e4lfte der Vorstandsmitglieder gekn\u00fcpft. Obwohl nur noch <strong>ein einziges Vorstandsmitglied<\/strong> verblieben war, best\u00e4tigte das OLG Karlsruhe die Vorinstanz und lehnte die Bestellung eines Notvorstands ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Mitgliederversammlung mit nur einem Vorstand nicht beschlussf\u00e4hig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Verein hatte nur noch ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Vereinsmitglieder beantragten die <strong>gerichtliche Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds<\/strong> nach \u00a7 29 BGB. Sie argumentierten, die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/mitgliederversammlung-verein.html\">Mitgliederversammlung<\/a><\/strong> sei mit nur einem Vorstand nicht beschlussf\u00e4hig. Der Vorsitzende hatte in einer au\u00dferordentlichen Versammlung seinen R\u00fccktritt erkl\u00e4rt, blieb aber kommissarisch im Amt. Zwei au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen zur Vereinsaufl\u00f6sung scheiterten mangels Mehrheit. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Notbestellung ab, woraufhin Beschwerde zum OLG Karlsruhe eingelegt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ein Vorstandsmitglied reicht f\u00fcr Beschlussf\u00e4higkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde zur\u00fcck und best\u00e4tigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Notbestellung sei <strong>nicht dringend geboten<\/strong>, da ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden sei. Der R\u00fccktritt des Vorsitzenden sei nicht wirksam, da er bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt bleibe. Die Satzung enthalte eine planwidrige Regelungsl\u00fccke und sei so auszulegen, dass die Mitgliederversammlung auch mit einem Vorstandsmitglied <strong>beschlussf\u00e4hig<\/strong> sei. Zudem diene \u00a7 29 BGB nicht dazu, in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Bei Problemen mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung stehe den Mitgliedern der Weg nach \u00a7 37 BGB offen. Die Notbestellung sei kein Mittel zur L\u00f6sung von Konflikten innerhalb des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtsgrundlage f\u00fcr die Bestellung eines Notvorstands: \u00a7 29 BGB<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Notvorstand kann gem\u00e4\u00df \u00a7 29 BGB auf Antrag eines Beteiligten vom Amtsgericht als Registergericht bestellt werden, wenn <strong>erforderliche Mitglieder<\/strong> im Vorstand <strong>fehlen<\/strong> und ein <strong>dringender Fall<\/strong> vorliegt. Erforderlich\u201c ist ein Vorstandsmitglied aber nicht immer dann, wenn es weniger Mitglieder im Vorstand gibt, als es die Satzung des Vereins vorsieht. Ein erforderliches Mitglied fehlt, wenn die Satzung ausdr\u00fccklich f\u00fcr die <strong>Beschlussf\u00e4higkeit<\/strong> oder f\u00fcr ein Mehrheitserfordernis eine <strong>bestimmte Anzahl<\/strong> von Vorstandsmitgliedern <strong>voraussetzt<\/strong>. Die Erforderlichkeit ist auch gegeben, wenn das fehlende Vorstandsmitglied nach Gesetz f\u00fcr die <strong>Vertretung<\/strong> erforderlich ist \u2013 auf jeden Fall aber, wenn das fehlende Vorstandsmitglied f\u00fcr die <strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong> verantwortlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein dringender Fall ist gegeben, wenn die Bestellung des Notvorstands ein <strong>notwendiges Mittel<\/strong> zur <strong>Abwehr von Sch\u00e4den<\/strong> f\u00fcr den Verein oder andere Beteiligte darstellt; der Schadensbegriff geht \u00fcber Verm\u00f6genssch\u00e4den hinaus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Satzungsregelungen zur Beschlusskompetenz der Mitgliederversammlung sind entscheidend<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn die Satzung den Vorstandsmitgliedern, die gem\u00e4\u00df \u00a7 26 BGB den Verein im Rechtsverkehr vertreten, eine <strong>Einzelvertretungsbefugnis<\/strong> zuspricht, so reicht ein Vorstandsmitglied aus, um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins zu sichern, so das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 16.07.2024.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Zudem wurde vom OLG Karlsruhe klargestellt, dass eine Satzungsregelung, die \u2013 entweder ausdr\u00fccklich oder aber im Wege der erg\u00e4nzenden Auslegung \u2013 kein besonderes oder abweichend gewichtetes Stimmrecht f\u00fcr Vorstandsmitglieder vorsehe, auch nicht die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Vorstandsmitgliedern f\u00fcr die Beschlussf\u00e4higkeit der Mitgliederversammlung erfordere. Die Vorstandsmitglieder n\u00e4hmen an den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung als Vereinsmitglieder teil; das Erfordernis der <strong>Anwesenheit mehrerer Vorstandsmitglieder<\/strong> sei daf\u00fcr gedacht, \u00fcber unterschiedliche Ansichten von einzelnen Vorstandsmitgliedern zu verschiedenen Angelegenheiten des Vereins zu informieren. Aus der Satzung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Beschlusskompetenz der Mitgliederversammlung entfallen solle, nur weil nicht ausreichend Vorstandsmitglieder anwesend sein k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kein Notvorstand zur Schlichtung von Machtk\u00e4mpfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Beschluss bekr\u00e4ftigt, dass das Registergericht nicht zur <strong>Bew\u00e4ltigung von vereinsinternen Auseinandersetzungen<\/strong> dient, insbesondere nicht zur Schlichtung zwischen rivalisierenden Vorst\u00e4nden oder zur \u00dcberwindung von Differenzen zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern. Verbleibt daher nur ein \u2013 einzelvertretungsberechtigtes \u2013 Vorstandsmitglied im Amt, das die Einberufung einer Mitgliederversammlung evtl. sogar verweigert, verbleibt den Vereinsmitgliedern die M\u00f6glichkeit der <strong>Einberufung auf Verlangen einer Minderheit<\/strong> gem. \u00a7 37 BGB. Dadurch entf\u00e4llt auch die Dringlichkeit, da die Mitgliederversammlung die notwendigen Ma\u00dfnahmen wie z.B. die Abberufung des bisherigen Vorstands und Neuwahlen durchf\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann ist wie viel Notvorstand erforderlich?<\/h2>\n\n\n\n<p>Sind keine Vorstandsmitglieder mehr vorhanden, die <strong>ausreichend Vertretungsbefugnis<\/strong> mitbringen, um u.a. die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins sicherzustellen, sind so viele Notvorst\u00e4nde wie erforderlich zu bestellen. Es kann bereits eine Person ausreichen, aber auch Konstellationen geben, in denen die Bestellung von zwei Personen zum Notvorstand erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>H\u00e4ufig stellt sich die Frage nach dem Notvorstand schon, wenn die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist und die Satzung keine Regelung zur Verl\u00e4ngerung der Amtszeit trifft. Eine in der Praxis h\u00e4ufig anzutreffende Satzungsregelung ist die <strong>Beschr\u00e4nkung der Amtszeit<\/strong> auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, ohne eine Regelung zur \u00dcberschreitung dieser Grenze zu treffen, falls die Mitgliederversammlung sp\u00e4ter als gewohnt im Jahr stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Satzungsregelungen aufeinander abstimmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der vorliegende Fall zeigt erneut, wie wichtig es ist, dass die Satzungsregelungen \u00fcber die Mitgliederversammlung, den Vorstand und die jeweiligen Stimmrechts- und Vertretungsbefugnisse sauber aufeinander abgestimmt sind. Wenn ohnehin eine Satzungs\u00e4nderung im aktuellen Jahr angedacht ist, lohnt sich der kritische Blick auch auf die hier angesprochenen Themen. Wir beraten Sie dabei gerne!<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=OLG+Karlsruhe+Beschluss+16.07.2024+19+W+29%2F24\">OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.07.2024, 19 W 29\/24<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/bestellung-notvorstand-verbandsgericht\/\">Bestellung eines Notvorstands nach Abberufung des Vereinsvorstands durch Verbandsgericht<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\">Rechtssichere Gestaltung der Satzung Ihres Vereins oder Verbands<\/a><\/strong><br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits im Juli 2024 hatte das OLG Karlsruhe durch Beschluss die Beschwerde eines Vereins zur\u00fcckgewiesen, der erfolglos die Bestellung eines Notvorstands beim Registergericht beantragt hatte: Die Satzung des betroffenen Vereins hatte zwar einen Vorstand bestehend aus mehreren Mitgliedern vorgesehen und die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":76,"featured_media":21398,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[23],"tags":[],"class_list":["post-21338","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-vereinsrecht"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21338","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/76"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21338"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21338\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":21399,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21338\/revisions\/21399"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/21398"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21338"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21338"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21338"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}