{"id":21194,"date":"2024-12-23T11:02:40","date_gmt":"2024-12-23T09:02:40","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=21194"},"modified":"2024-12-23T11:02:42","modified_gmt":"2024-12-23T09:02:42","slug":"besteuerung-sachspenden-direkter-verkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/besteuerung-sachspenden-direkter-verkauf\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Sachspenden an NPOs zum direkten Verkauf"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"266\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/12\/besteuerung-sachspenden-zum-direkten-verkauf.webp\" alt=\"Besteuerung von Sachspenden an NPOs zum direkten Verkauf\" class=\"wp-image-21198\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/12\/besteuerung-sachspenden-zum-direkten-verkauf.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/12\/besteuerung-sachspenden-zum-direkten-verkauf-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Sachspenden an gemeinn\u00fctzige Organisationen und deren steuerliche Behandlung sind ein komplexes Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten f\u00fchrt. Eine h\u00e4ufige Frage dabei ist, ob <strong>Sachspenden<\/strong>, die von der empfangenden Organisation <strong>ver\u00e4u\u00dfert werden<\/strong>, als Spenden gelten und ob daf\u00fcr Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausgestellt werden d\u00fcrfen. Entgegen der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung wird in einem aktuellen Fachbeitrag (Kirchhain\/Kampermann, npoR 2024, 117) diese Problematik beleuchtet, und es werden wichtige Erkenntnisse f\u00fcr Spendenempf\u00e4nger und Spender geliefert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ver\u00e4u\u00dferung aus wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/h2>\n\n\n\n<p>Soweit <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\">gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/a><\/strong> einzelne wertvolle Wirtschaftsg\u00fcter erhalten, die sie nicht unmittelbar f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwenden k\u00f6nnen und daher die Wirtschaftsg\u00fcter ver\u00e4u\u00dfern, um die daraus vereinnahmten Mittel unmittelbar f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden, nimmt die Finanzverwaltung eine <strong>Ver\u00e4u\u00dferung aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> an. Das hat der Folge, dass f\u00fcr die Hingabe des Wirtschaftsgutes <strong>keine Zuwendungsbest\u00e4tigung<\/strong> ausgestellt werden darf.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Nachhaltige T\u00e4tigkeit f\u00fchrt zu steuerpflichtigem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/h2>\n\n\n\n<p>In der sog. Altkleidersammlung-Entscheidung hatte der BFH 1992 (BFH vom 26.02.1992, I R 149\/90, BFHE 167, 147 = BStBl. II, 693 = DStR 1992, 814) entschieden, dass der Verkauf und das vorherige Sammeln von Altkleidung als eine einheitliche nachhaltige T\u00e4tigkeit und damit als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb zu qualifizieren ist, wenn eine <strong>r\u00e4umlich-personelle Infrastruktur<\/strong> zur Einwerbung von Sachspenden durch die gemeinn\u00fctzige Organisation vorgehalten wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig halten die gemeinn\u00fctzigen Organisationen jedoch eben keine r\u00e4umlich-personelle Infrastruktur zur Einwerbung der insbesondere hochwertigen Sachspenden vor. Sie erhalten die Spenden aufgrund der Verbundenheit der Spender zur Organisation, und es liegt gerade <strong>keine einheitliche nachhaltige T\u00e4tigkeit<\/strong> vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sph\u00e4renwechsel der Spende?<\/h2>\n\n\n\n<p>Aber viel spricht auch daf\u00fcr, dass die Sachspende auf der Eingangsseite dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Dann stellt sich nur die Frage, ob das gespendete Wirtschaftsgut vor der Ver\u00e4u\u00dferung einen <strong>Sph\u00e4renwechsel in den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> vollzogen hat. Die Einlage des Wirtschaftsgutes in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb ist regelm\u00e4\u00dfig mit dem Teilwert anzusetzen, sodass bei einer zeitnahen Ver\u00e4u\u00dferung der ertragsteuerpflichtige Gewinn vermutlich sehr gering ausfallen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00d6kopunkte-Entscheidung entsprechend anwendbar?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ferner hatte der BFH in der sog. \u00d6kopunkte-Entscheidung (BFH vom 24.01.2019, V R 63\/16, BFHE 263, 516 = BStBl. II, 392 = DStR 2019, 1040) den Verkauf der \u00d6kopunkte weder dem Zweckbetrieb noch dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zugeordnet, sondern hat die Einnahmen als dem <strong>ideellen Bereich<\/strong> zugeh\u00f6rig klassifiziert. Die Begr\u00fcndung war, dass mangels Selbstst\u00e4ndigkeit der T\u00e4tigkeit nicht von einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb ausgegangen werden darf und damit auch kein Zweckbetrieb begr\u00fcndet werden kann. Der Verkauf der \u00d6kopunkte sei keine selbstst\u00e4ndige, von der gemeinn\u00fctzigen Zweckverfolgung trennbare T\u00e4tigkeit, sondern gerade umgekehrt allein durch die steuerbefreite T\u00e4tigkeit veranlasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei sollte man wissen, dass die gemeinn\u00fctzige Organisation die \u00d6kopunkte aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen erhalten hatte, um f\u00fcr ihre Zweckverwirklichung gro\u00dffl\u00e4chige Renaturierungsma\u00dfnahmen an einem Fluss durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Punkte erfolgte regelm\u00e4\u00dfig an Personen, die damit ihre <strong>gesetzliche Ausgleichs- oder Ersatzpflicht<\/strong> f\u00fcr (unvermeidbare) Beeintr\u00e4chtigungen von Natur und Landschaft nachkommen wollten, ohne eigene Kompensationsma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil setzt dabei auf den Veranlassungszusammenhang zwischen dem Erwerb der \u00d6kopunkte und ihrer Ver\u00e4u\u00dferung zur ideellen Zweckverwirklichung, sodass die Einnahmen im ideellen Bereich anfallen. Ungeachtet dessen, dass es sich um eine <strong>nachhaltige Verkaufst\u00e4tigkeit<\/strong> handelt, die ansonsten regelm\u00e4\u00dfig zu einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraus l\u00e4sst sich schlie\u00dfen, dass auch die Ver\u00e4u\u00dferung der Wirtschaftsg\u00fcter, die als Spende im ideellen Bereich vereinnahmt wurden, aufgrund des ununterbrochenen Veranlassungszusammenhangs dem ideellen Bereich zuzuordnen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Treuhandverh\u00e4ltnis als m\u00f6gliche L\u00f6sung<\/h2>\n\n\n\n<p>Um eine Zuordnung zu den Sph\u00e4ren zu vermeiden, k\u00f6nnte auch der <strong>Anwendungserlass<\/strong> als Hilfe herangezogen werden. Im Kontext mit der Sammlung von Zahngold weist die Finanzverwaltung im Anwendungserlass (AEAO Nr. 12 Satz 2 zu \u00a7 64 AO) selbst darauf hin, dass die steuerbeg\u00fcnstigte Organisation bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Goldes lediglich als <strong>Treuh\u00e4nderin des Spenders<\/strong> mitwirken kann und die Spende erst im Anschluss in Gestalt einer Geldspende in H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses empf\u00e4ngt. In der Praxis wird sich das Aufsetzen einer entsprechenden Dokumentation des Treuhandverh\u00e4ltnisses als zu kompliziert gestalten, aber auf jeden Fall die gew\u00fcnschte <strong>Rechtssicherheit<\/strong> f\u00fcr die Beteiligten mit sich bringen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anonyme Spenden immer im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/h2>\n\n\n\n<p>Zu beachten gilt es in dem Zusammenhang aber auch, dass die Finanzverwaltung bei einer anonymen Sachspende immer von einer Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb ausgeht (AEAO Nr. 12 Satz 3 zu \u00a7 64 AO).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umfassende Beratung f\u00fcr Spendenempf\u00e4nger<\/h2>\n\n\n\n<p>Insgesamt sprechen wichtige Argumente f\u00fcr eine <strong>differenzierte<\/strong> und <strong>praxisnahe<\/strong> Betrachtung von Sachspenden an gemeinn\u00fctzige Organisationen. Die einseitige Sichtweise der Finanzverwaltung sollte kritisch hinterfragt werden, da dies sowohl f\u00fcr Spendenempf\u00e4nger als auch f\u00fcr Spender von gro\u00dfem Interesse sein d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Zweifelsfragen in der Praxis helfen wir gerne bei der Umsetzung einer rechtssicheren L\u00f6sung sowohl f\u00fcr Spendenempf\u00e4nger als auch f\u00fcr die Spender. Melden Sie sich gerne.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\">Rechtliche und steuerliche Beratung zu Spenden und Sponsoring<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/e-rechnung-ab-2025-fuer-npos\/\">E-Rechnung ab 2025 \u2013 auch f\u00fcr NPOs!<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachspenden an gemeinn\u00fctzige Organisationen und deren steuerliche Behandlung sind ein komplexes Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten f\u00fchrt. 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