{"id":21081,"date":"2024-11-26T12:02:36","date_gmt":"2024-11-26T10:02:36","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=21081"},"modified":"2024-11-26T12:02:38","modified_gmt":"2024-11-26T10:02:38","slug":"aufarbeitungskommission-verein-satzungsregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/aufarbeitungskommission-verein-satzungsregelung\/","title":{"rendered":"Aufarbeitungskommission im Verein erfordert klare Satzungsregelung"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/aufarbeitungskommission-verein-satzungsregelung.webp\" alt=\"Aufarbeitungskommission im Verein erfordert klare Satzungsregelung\" class=\"wp-image-21090\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/aufarbeitungskommission-verein-satzungsregelung.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/aufarbeitungskommission-verein-satzungsregelung-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Leider kommt es auch im organisierten Sport immer wieder zu Gewalt- und Missbrauchsf\u00e4llen. Der Sport hat dann die Aufgabe, diese aufzukl\u00e4ren. Er muss das Leid der Betroffenen anerkennen und Wiedergutmachung leisten. Au\u00dferdem ist aufzukl\u00e4ren, wo Strukturen Gewalt erm\u00f6glichen. Die <strong>Aufarbeitung<\/strong> soll auch dazu beitragen, dass die Sportorganisation besser vor solchen Vorf\u00e4llen sch\u00fctzen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Deutsche Schwimmverband (DSV), der Deutsche Handballbund (DHB) und der Deutsche Tennis Bund (DTB) haben eigene Aufarbeitungsprozesse gestartet, nachdem dort Gewalt bekannt geworden war.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm befasst sich nun mit der Aufarbeitung im DHB. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob die <strong>Befugnis zur Aufarbeitung in der Satzung eines Vereins<\/strong> oder Verbands verankert sein muss, damit sie rechtssicher durchgef\u00fchrt werden kann, und inwieweit bei der Aufarbeitung elementare <strong>rechtsstaatliche Verfahrensgrunds\u00e4tze<\/strong> zu beachten sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verband setzt Aufarbeitungskommission ein<\/h2>\n\n\n\n<p>Gegenstand der Aufarbeitung im DHB sind <strong>Vorw\u00fcrfe der psychischen Gewalt<\/strong>, die von einer Vielzahl von Spielerinnen gegen\u00fcber einem ehemaligen Vereins- und DHB-Juniorinnen-Trainer erhoben wurden. Die Vorw\u00fcrfe wurden erstmals im Jahr 2022 an die von Athleten Deutschland e.V. eingerichtete Anlaufstelle \u201eAnlauf gegen Gewalt\u201c herangetragen und kurz darauf auch in der Presseberichterstattung aufgegriffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der DHB nahm die Vorw\u00fcrfe zum Anlass, eine <strong>externe Kommission mit der Aufarbeitung der Vorf\u00e4lle<\/strong> zu beauftragen, von der er sich unter anderem Erkenntnisse dar\u00fcber versprach, welche Milieus im Verband gewaltanf\u00e4llig sind und wie die Strukturen im Sinne einer bestm\u00f6glichen Pr\u00e4vention und eines Fr\u00fchwarnsystems weiterentwickelt werden k\u00f6nnen. Der Verband behielt sich zudem vor, auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Kommission <strong>verbandsinterne Ma\u00dfnahmen gegen den Trainer<\/strong> zu ergreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Trainer beantragte daraufhin beim Landgericht (LG) Dortmund eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die T\u00e4tigkeit der Kommission. Er begr\u00fcndete dies damit, dass eine solche Kommission bereits in der Satzung des Verbandes nicht vorgesehen sei. Damit fehle es an einem <strong>verbindlichen Regelwerk<\/strong> f\u00fcr ein solches Verbandsverfahren, weshalb ein Versto\u00df gegen die vereins- und vertragsrechtliche Treuepflicht zu seinen Lasten vorliege. Das LG Dortmund wies den Antrag des Trainers jedoch zur\u00fcck, woraufhin sich der Trainer im Wege der sofortigen Beschwerde an das OLG Hamm wandte, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">OLG Hamm: Verfahren muss gesetzlichen Vorgaben unterliegen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG Hamm gab dem Trainer Recht und verpflichtete den Verband, die Arbeit der Kommission bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei stellte das Gericht zun\u00e4chst klar, dass es sich bei der Einsetzung einer solchen Aufarbeitungskommission um eine <strong>gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbare Ma\u00dfnahme<\/strong> eines Vereins oder Verbandes handelt. Daher sei auch der verfahrensrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten, wonach das Verfahren gesetzlichen Vorgaben unterliegen m\u00fcsse und den Betroffenen rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren sei. Nach Auffassung des OLG Hamm waren diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil die Kommission des Verbandes nicht beabsichtigt habe, dem Trainer die gegen ihn erhobenen <strong>Vorw\u00fcrfe zug\u00e4nglich<\/strong> zu machen. Vielmehr sei dies zur Wahrung der Anonymit\u00e4t der Personen, mit denen die Kommission diesbez\u00fcglich bereits gesprochen habe, unterblieben. Damit sei dem Trainer die M\u00f6glichkeit genommen worden, sich mit den konkreten Vorw\u00fcrfen \u00fcberhaupt auseinanderzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine hinreichende Satzungsgrundlage f\u00fcr T\u00e4tigkeit der Kommission<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht f\u00fchrte weiter aus, dass die Einsetzung der Kommission als Ma\u00dfnahme zur Aufarbeitung von Missst\u00e4nden und Gewaltstrukturen <strong>nicht in der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\">Vereinssatzung<\/a> vorgesehen<\/strong> sei und daher keine satzungsm\u00e4\u00dfige Grundlage habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar sei die Einsetzung einer Kommission zur Aufarbeitung von Missst\u00e4nden und Gewaltstrukturen allgemein in der Verbandssatzung geregelt, diese beschr\u00e4nke sich jedoch auf <strong>allgemeine Missst\u00e4nde und Gewaltstrukturen<\/strong>. Dies sei <strong>keine geeignete Grundlage<\/strong>, um auch die Aufarbeitung der konkreten Vorw\u00fcrfe gegen den Trainer zu erfassen, da es sich hierbei um Aufgaben handele, die durch die Satzung anderen verbandsinternen Organen und Gremien zugewiesen seien. Es sei auch nicht vorgesehen, dass die entsprechenden Aufgaben \u201ean eine privatrechtlich beauftragte Kommission ausgelagert\u201c werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">OLG untersagt weitere Untersuchung durch Kommission<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufgrund dieser Verst\u00f6\u00dfe seitens des Vereins m\u00fcsse der Trainer <strong>nicht toleriere<\/strong>n, dass die Kommission weiterhin und in dieser Weise gegen ihn ermittele. Dem Trainer drohe durch die \u00f6ffentlichkeitswirksame T\u00e4tigkeit der Kommission eine Vorverurteilung. Er m\u00fcsse sich daher nicht darauf verweisen lassen, den Abschluss der Arbeit der Kommission abzuwarten, um sich erst in einem anschlie\u00dfenden verbandsinternen Sanktionsverfahren zu verteidigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Trainer jederzeit m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Rechtswidrigkeit der Arbeit der Kommission betonte das OLG Hamm, dass es dem Verband jederzeit m\u00f6glich sei, ein <strong>verbandsinternes Vereinsstrafverfahren<\/strong> gegen den Trainer einzuleiten, um die konkreten Pflichtverletzungen zu untersuchen. Voraussetzung sei auch hier, dass die Regelungen f\u00fcr ein solches Verfahren in der Satzung des Verbands verankert seien. Einem solchen Verfahren k\u00f6nnte dann auch eine entsprechende Sanktionierung des Trainers folgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn die Entscheidung des OLG Hamm und die teilweise Untersagung der Arbeit der Aufarbeitungskommission des DHB f\u00fcr die Betroffenen und den DHB selbst ein schwerer Schlag ist, zeigt der Fall, wie wichtig es f\u00fcr Vereine und Verb\u00e4nde ist, dass das sogenannte <strong>Innenrecht den rechtlichen und praktischen Anforderungen<\/strong> gen\u00fcgt. Nur wenn die rechtlichen Grundlagen geschaffen sind, sind Vereine und Verb\u00e4nde in der Lage, auf entsprechende F\u00e4lle angemessen zu reagieren.<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Exkurs: Vereinsstrafen<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Fall zeigt, dass Vereinsstrafen nicht ohne Weiteres verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen. Voraussetzung f\u00fcr die Ahndung eines Fehlverhaltens mit einer Vereinsstrafe ist, dass die konkreten Strafen auch in der Satzung des Vereins bzw. Verbands niedergelegt sind. Ebenso muss die Satzung die Voraussetzungen der Sanktion regeln, damit die Mitglieder erkennen k\u00f6nnen, welche Handlungen mit Sanktionen bedroht sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Arten von Vereinsstrafen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das \u201esch\u00e4rfste Schwert\u201c des Vereinsstrafrechts ist der Ausschluss eines Mitglieds. Aufgrund der Schwere dieser Sanktion sollte sie stets das letzte Mittel sein und nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein gedeihliches Miteinander mit dem betroffenen Vereinsmitglied nicht mehr denkbar erscheint und etwaige vorgelagerte Sanktionen nicht gefruchtet haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Als weitere mildere Sanktionen kommen Geldbu\u00dfen, Verweise oder die zeitweise Entziehung von Mitgliedschaftsrechten einschlie\u00dflich des Verbots der Nutzung von Vereinseinrichtungen in Betracht. Strafen, die ausschlie\u00dflich dem staatlichen Strafrecht vorbehalten sind, kommen als Vereinsstrafen hingegen nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verfahren im Verein<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das f\u00fcr die Verh\u00e4ngung von Vereinsstrafen zust\u00e4ndige Organ ist ebenfalls in der Satzung zu bestimmen. H\u00e4ufig sieht die Satzung vor, dass der Vorstand Vereinsstrafen verh\u00e4ngen kann. Es kann aber auch ein eigens daf\u00fcr eingerichtetes fakultatives Vereinsorgan mit dieser Aufgabe betraut werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Ist die Zust\u00e4ndigkeit nicht ausdr\u00fccklich geregelt, ist die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Auffangkompetenz zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verfahren zur Verh\u00e4ngung einer Vereinsstrafe kann sich aus der Satzung oder \u2013 bei entsprechender Satzungsgrundlage \u2013 aus einer Vereinsordnung ergeben. In jedem Fall ist das vom Verein geregelte Vorgehen zur Verh\u00e4ngung von Vereinsstrafen einzuhalten. Fehlt eine vereinsinterne Verfahrensregelung, ist das sanktionierende Organ dennoch an bestimmte allgemeine Verfahrensgrunds\u00e4tze gebunden. Dazu geh\u00f6rt z.B., dass dem betroffenen Mitglied rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren ist und die getroffene Entscheidung vom zust\u00e4ndigen Organ auch begr\u00fcndet werden muss.<\/div><\/p>\n\n\n\n<p>Ben\u00f6tigen Sie Hilfe bei der <strong>rechtssicheren Regelung oder Verh\u00e4ngung von Sanktionen<\/strong> in Ihrem Verein? Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich von unseren Vereinsrechtsexperten beraten!<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=OLG+Hamm+Beschluss+05.07.2024+Az.+8+W+15%2F24\">OLG Hamm, Beschl. v. 05.07.2024, Az. 8 W 15\/24<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\">Rechtssichere Gestaltung der Satzung Ihres Vereins oder Verbands<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leider kommt es auch im organisierten Sport immer wieder zu Gewalt- und Missbrauchsf\u00e4llen. Der Sport hat dann die Aufgabe, diese aufzukl\u00e4ren. Er muss das Leid der Betroffenen anerkennen und Wiedergutmachung leisten. Au\u00dferdem ist aufzukl\u00e4ren, wo Strukturen Gewalt erm\u00f6glichen. 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