{"id":2108,"date":"2012-07-26T13:54:16","date_gmt":"2012-07-26T12:54:16","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2108"},"modified":"2016-11-02T15:44:24","modified_gmt":"2016-11-02T13:44:24","slug":"kommunale-pflichtaufgaben-nach-ausgliederung-gemeinnutzig-neue-handlungsformen-fur-die-staatliche-verwaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kommunale-pflichtaufgaben-nach-ausgliederung-gemeinnutzig-neue-handlungsformen-fur-die-staatliche-verwaltung\/","title":{"rendered":"Kommunale Pflichtaufgaben nach Ausgliederung gemeinn\u00fctzig \u2013 Neue Handlungsformen f\u00fcr die staatliche Verwaltung"},"content":{"rendered":"<p>Ist eine K\u00f6rperschaft, die eine kommunale Pflichtaufgabe im Auftrag einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ausf\u00fchrt, selbstlos und damit gemeinn\u00fctzig t\u00e4tig? Diese Frage hatte das FG Berlin-Brandenburg in einem Fall zu beantworten, in dem ein Landkreis eine von ihm selbst gegr\u00fcndete GmbH mit der Durchf\u00fchrung einer hoheitlichen Aufgabe beauftragt hatte. Im Ergebnis befand das Gericht, dass weder die \u00dcbertragung hoheitlicher Pflichtaufgaben auf eine privatrechtliche K\u00f6rperschaft noch der Umstand, dass die K\u00f6rperschaft von der juristischen Person selbst gegr\u00fcndet worden war, der Gemeinn\u00fctzigkeit entgegen st\u00fcnden. Die Entscheidung er\u00f6ffnet damit neue Organisationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die kommunale Aufgabenerf\u00fcllung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gesetz verpflichtet Land- und Stadtkreise, kreisfreie St\u00e4dte, Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde zur \u00dcbernahme bestimmter Selbstverwaltungsaufgaben. Im vorliegenden Fall ging es um die Pflichtaufgabe eines Landkreises zur Durchf\u00fchrung des Rettungsdienstes nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz. Der Landkreis beauftragte eine von ihm selbst gegr\u00fcndete GmbH mit der Durchf\u00fchrung dieser Pflichtaufgabe. Die GmbH, deren Gesellschaftsvertrag den inhaltlichen Anforderungen des \u00a7 59 AO entsprach, beantragte die Anerkennung als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft. Mit der Begr\u00fcndung, die GmbH sei als kommunale Eigengesellschaft anzusehen, die auf Grund der \u00dcbernahme einer hoheitlichen Pflichtaufgabe nicht selbstlos t\u00e4tig sein k\u00f6nne, lehnte die Finanzverwaltung den Antrag jedoch ab.<\/p>\n<p>Das Gericht folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Sofern es sich bei der \u00fcbertragenen Aufgabe um eine gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit handele, sei die Selbstlosigkeit nicht allein deswegen zu verneinen, weil durch die T\u00e4tigkeit gleichzeitig eine hoheitliche Pflichtaufgabe erf\u00fcllt werde. Die \u00dcbertragung einer Pflichtaufgabe auf eine von einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts gegr\u00fcndete K\u00f6rperschaft sei nicht anders zu behandeln als die \u00dcbertragung von Aufgaben durch gemeinn\u00fctzige Verb\u00e4nde, wie z.B. Wohlfahrtsverb\u00e4nde, auf ausgegliederte K\u00f6rperschaften. Deren Selbstlosigkeit werde auch von Seiten der Finanzverwaltung nicht angezweifelt.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte ferner fest, dass die vertragliche Dreiecksbeziehung (die GmbH verpflichtete sich gegen\u00fcber dem Landkreis und nicht gegen\u00fcber den letztlich gef\u00f6rderten Personen) ertragsteuerlich unbedenklich sei. Es setzt damit einen gewissen Trend in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung fort, den der BFH bisher nur im Bereich des Umsatzsteuerrechts nachvollzieht (vgl. <a title=\"Leistungsb\u00fcndel \u201eBetreutes Wohnen\u201c ist umsatzsteuerfrei \u2013 Wohlfahrtsverb\u00e4nde umsatzsteuerlich aber weiter unter Druck\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/10\/04\/leistungsbundel-%E2%80%9Ebetreutes-wohnen%E2%80%9C-ist-umsatzsteuerfrei-%E2%80%93-wohlfahrtsverbande-umsatzsteuerlich-aber-weiter-unter-druck\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> und <a title=\"Fahrdienste der Wohlfahrtsverb\u00e4nde sind umsatzsteuerfrei\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/02\/02\/fahrdienste-der-wohlfahrtsverbande-sind-umsatzsteuerfrei\/\" target=\"_blank\">hier<\/a>). Zugleich bejahten die Richter auch die Zweckbetriebseigenschaft jedenfalls der klassischen Notfallrettung, die durch private Gewerbetreibende nicht erbracht werden darf. Ob dar\u00fcber hinaus den Erw\u00e4gungen des BFH in Bezug auf Krankentransporte und Rettungsdienste zu folgen sei, lie\u00dfen die Richter hingegen ausdr\u00fccklich offen (siehe zur Auffassung des BFH <a title=\"Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten kein Zweckbetrieb\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2008\/03\/20\/betrieb-von-krankentransporten-und-rettungsdiensten-kein-zweckbetrieb\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> sowie Winheller\/Klein, DStZ 2008, 377 ff.).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH positioniert, bei dem die Sache unter dem Az. I R 17\/12 anh\u00e4ngig ist. Schlie\u00dft sich der BFH dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg an, er\u00f6ffnet dies kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften im weiten Feld der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben neue gesellschafts- und steuerrechtliche Strukturierungen. \u00dcberall dort, wo pflichtige Aufgaben zugleich einen der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke des \u00a7 52 Abs. 2 AO abbilden, ist dann an die Gr\u00fcndung und den Einsatz gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften zu denken. Abgesehen von den steuerlichen Vorteilen einer gemeinn\u00fctzigen Bet\u00e4tigung weisen gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften als Mittler zwischen Staat und Privatwirtschaft bereits ihrer Natur nach eine gr\u00f6\u00dfere N\u00e4he zu hoheitlicher Daseinsvorsorge und Aufgabenerf\u00fcllung auf als privatwirtschaftliche Gesellschaftsformen. Haushaltsverantwortliche und K\u00e4mmerer sind daher gut beraten, sich inhaltliche N\u00e4hen von kommunalem und gemeinn\u00fctzigem Handeln bewusst zu machen und die Errichtung gemeinn\u00fctziger Rechtstr\u00e4ger verst\u00e4rkt in ihre \u00dcberlegungen mit einzubeziehen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/FG_Berlin-Brandenburg_6_K_6086_08_Gemeinnuetzigkeit_kommunaler_Pflichtaufgaben.pdf\">FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.02.2012, Az. 6 K 6086\/08.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist eine K\u00f6rperschaft, die eine kommunale Pflichtaufgabe im Auftrag einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ausf\u00fchrt, selbstlos und damit gemeinn\u00fctzig t\u00e4tig? 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