{"id":21071,"date":"2024-11-26T12:06:58","date_gmt":"2024-11-26T10:06:58","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=21071"},"modified":"2024-11-26T12:07:00","modified_gmt":"2024-11-26T10:07:00","slug":"aufloesung-stiftung-alternativen-beendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/aufloesung-stiftung-alternativen-beendigung\/","title":{"rendered":"Aufl\u00f6sung von Stiftungen \u2013 Alternativen zur Beendigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/aufloesung-stiftung-alternative.webp\" alt=\"Aufl\u00f6sung von Stiftungen \u2013 Alternativen zur Beendigung\" class=\"wp-image-21074\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/aufloesung-stiftung-alternative.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/aufloesung-stiftung-alternative-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Stiftungen sind grunds\u00e4tzlich darauf angelegt, <strong>ewig zu bestehen<\/strong>. Leider bedeutet das nicht immer, dass dies tats\u00e4chlich gelingt. Im Folgenden wird die <strong>Beendigung bzw. die Aufl\u00f6sung von Stiftungen<\/strong> n\u00e4her beleuchtet, au\u00dferdem stellt sich die Frage, welche Alternativen es hierzu wom\u00f6glich gibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde f\u00fcr Aufl\u00f6sungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufl\u00f6sungen von Stiftungen sind eher eine Seltenheit und kommen gl\u00fccklicherweise nicht zu oft vor. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beendigung von Stiftungen k\u00f6nnen ganz vielf\u00e4ltig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein denkbarer Grund ist besonders bei gemeinn\u00fctzigen Stiftungen ein <strong>zu eng gefasster Stiftungszweck<\/strong>. Eine Stiftung soll aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen, wenn deren <strong>Zweckerf\u00fcllung endg\u00fcltig nicht mehr dauerhaft und nachhaltig m\u00f6glich ist<\/strong>. Ein Beispiel hierf\u00fcr w\u00e4re es, wenn sich der Zweck der Stiftung auf die F\u00f6rderung der Errichtung eines Denkmals und nicht auch auf dessen dauerhafte Erhaltung richtet. Sobald die Errichtung abgeschlossen ist, w\u00e4re eine weitere Zweckerf\u00fcllung durch die Stiftung nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben kommen <strong>fehlende Ertr\u00e4ge der Stiftung<\/strong> als Grund in Betracht. Hauptgr\u00fcnde f\u00fcr Minderungen der Ertragskraft sind erhebliche Verm\u00f6gensverluste, insbesondere infolge von ungl\u00fccklichen Anlageentscheidungen sowie negativen Entwicklungen an den Kapitalm\u00e4rkten. Im Fall der <strong>Insolvenz einer Stiftung<\/strong> wird diese durch die Stiftungsaufsicht aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere und eher fernliegende Gr\u00fcnde k\u00f6nnen die <strong>Verlegung des Stiftungssitzes ins Ausland<\/strong> oder auch die <strong>Gef\u00e4hrdung des Gemeinwohls<\/strong> durch die Stiftung sein. In diesen F\u00e4llen wird die Stiftungsbeh\u00f6rde, wie auch bei Insolvenz einer Stiftung, von sich aus aktiv.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/vermoegen-stiftung-nachfolge\/familienstiftung.html\">Familienstiftungen<\/a><\/strong> kommt zus\u00e4tzlich der <strong>Tod des Destinat\u00e4rskreises<\/strong> als Aufl\u00f6sungsgrund in Betracht. Sofern kein Mitglied der zu f\u00f6rdernden Familie mehr lebt, kann die Stiftung ihren Zweck \u2013 die materielle F\u00f6rderung der Familie \u2013 nicht mehr erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ablauf der Aufl\u00f6sung<\/h2>\n\n\n\n<p>Der erste Schritt zur Aufl\u00f6sung einer Stiftung ist die <strong>Mitteilung an die zust\u00e4ndige Stiftungsbeh\u00f6rde<\/strong>, dass die Aufl\u00f6sung gew\u00fcnscht wird. Diese pr\u00fcft den Wunsch unter Heranziehung der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungssatzung.html\">Stiftungssatzung<\/a><\/strong> und der gesetzlichen Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023 gibt es im \u00a7 87 BGB eine <strong>bundeseinheitliche Rechtsgrundlage<\/strong> f\u00fcr die organschaftliche Aufl\u00f6sung der Stiftung, wenn der Stifter dies in der Stiftungssatzung oder dem Stiftungsgesch\u00e4ft nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die organschaftliche Aufl\u00f6sung i.S.d. \u00a7 87 BGB ist ein <strong>Beschluss des Stiftungsvorstands<\/strong> erforderlich. Soweit die Stiftungssatzung statutarische Zustimmungserfordernisse eines weiteren Stiftungsorgans enth\u00e4lt, sind diese zus\u00e4tzlich zu beachten. Die Aufl\u00f6sung wird schlie\u00dflich wirksam, wenn die Stiftungsaufsicht zustimmt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was passiert mit dem Stiftungsverm\u00f6gen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Anschluss an die Zustimmung der Stiftungsaufsicht folgt das eigentliche <strong>Liquidationsverfahren<\/strong>. Dabei werden die laufenden Gesch\u00e4fte der Stiftung beendet, ausstehende Forderungen eingezogen und offene Verbindlichkeiten der Stiftung beglichen. Soweit im Anschluss ein Restverm\u00f6gen der Stiftung verbleibt, wird dieser Liquidations\u00fcberschuss an den satzungsm\u00e4\u00dfig bestimmten Letztbeg\u00fcnstigten ausgekehrt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Handelt es sich um eine <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gemeinnuetzige-stiftung.html\">gemeinn\u00fctzige Stiftung<\/a><\/strong>, ist der Beg\u00fcnstigte nach dem Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung eine andere gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft oder eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts. Sofern die Stiftungssatzung keinerlei Regelung dar\u00fcber enth\u00e4lt, wem der Liquidations\u00fcberschuss zukommen soll, kommt dieser dem Fiskus zugute.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Alternativen zur Aufl\u00f6sung einer Stiftung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Aufl\u00f6sung einer Stiftung ist stets als <strong>letztes Mittel<\/strong> anzusehen, dem zumindest die Erw\u00e4gung milderer Mittel vorgehen muss. Hier sind mehrere Alternativen denkbar, welche die Stiftung auf verschiedene Weisen vor einer Aufl\u00f6sung bewahren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks oder auch die Leistungsf\u00e4higkeit der Stiftung <strong>durch eine Satzungs\u00e4nderung<\/strong> gem. \u00a7 85 Abs. 2 bis 4 BGB wiederhergestellt werden kann. Konkret ist hierbei an eine Satzungs\u00e4nderung zur Senkung der Ausgaben oder zur konkreten Art und Weise der Zweckerf\u00fcllung zu denken.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso ist die Option der <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/umwandlung-ewigkeitsstiftung-in-verbrauchsstiftung\/\">Umwandlung in eine Verbrauchs- oder Teilverbrauchsstiftung<\/a><\/strong> zu pr\u00fcfen. Eine Verbrauchsstiftung ist gem. \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Stiftung, die f\u00fcr eine bestimmte Zeit errichtet und deren Verm\u00f6gen f\u00fcr die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall der Ewigkeitsstiftung hat eine Verbrauchsstiftung <strong>kein Grundstockverm\u00f6gen<\/strong>. Bei einer Teilverbrauchsstiftung gem. \u00a7 83b Abs. 3 BGB wird dagegen nur ein Teil ihres Grundstockverm\u00f6gens dauerhaft in verbrauchbares sonstiges Verm\u00f6gen umgewidmet. Diese Varianten sind insbesondere dann relevant, wenn das Stiftungsverm\u00f6gen nicht mehr f\u00fcr eine dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung des Zwecks ausreicht und auch eine Satzungs\u00e4nderung keine Abhilfe schaffen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Alternativen sind die <strong>Zulegung oder die Zusammenlegung<\/strong> zu bzw. mit anderen Stiftungen. Bei der Zulegung gem. \u00a7 86 BGB geht eine Stiftung in einer anderen auf. Bei der Zusammenlegung gem. \u00a7 86a BGB entsteht dagegen eine komplett neue Stiftung aus mindestens zwei urspr\u00fcnglich eigenst\u00e4ndigen Stiftungen. Die Entscheidung dar\u00fcber, welche der beiden Varianten konkret gew\u00e4hlt wird, ist unter Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten von den beteiligten Organen <strong>in Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht<\/strong> zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie m\u00f6chten sich zu einer Alternative zur Aufl\u00f6sung Ihrer Stiftung beraten lassen? Vereinbaren Sie einen Termin! Unsere Experten im Stiftungsrecht helfen Ihnen gern!<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\">Erfahrene Anw\u00e4lte f\u00fcr Stiftungsrecht beraten Stiftungen und Stifter<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/umwandlung-ewigkeitsstiftung-in-verbrauchsstiftung\/\">Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stiftungen sind grunds\u00e4tzlich darauf angelegt, ewig zu bestehen. 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