{"id":21019,"date":"2024-11-26T12:08:45","date_gmt":"2024-11-26T10:08:45","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=21019"},"modified":"2024-11-26T13:34:40","modified_gmt":"2024-11-26T11:34:40","slug":"anfallklausel-satzung-vermoegensbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/anfallklausel-satzung-vermoegensbindung\/","title":{"rendered":"Anfallklauseln: Satzung muss klare Aussage zur Verm\u00f6gensbindung treffen"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/anfallklausel-satzung-vermoegensbindung.webp\" alt=\"Anfallklauseln: Satzung muss klare Aussage zur Verm\u00f6gensbindung treffen\" class=\"wp-image-21034\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/anfallklausel-satzung-vermoegensbindung.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/anfallklausel-satzung-vermoegensbindung-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Wer eine <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/anerkennung-gemeinnuetzigkeit.html\">als gemeinn\u00fctzig anerkannte Organisation<\/a><\/strong> ins Leben ruft, konzentriert sich h\u00e4ufig auf die gemeinn\u00fctzigen Zwecke und deren Ma\u00dfnahmen zur Verwirklichung in der Satzung \u2013 vor allem, wenn man schon konkrete Projekte dazu geplant hat. Die <strong>Verm\u00f6gensanfallklausel in der Satzung<\/strong> findet dabei wenig Beachtung, ist aber ein ebenso entscheidender Bestandteil: Wird eine solche Regelung nicht oder unzureichend getroffen, <strong>steht die Gemeinn\u00fctzigkeit auf dem Spiel<\/strong>. Mit den Anforderungen an eine solche Klausel hatte sich das FG Niedersachsen in einem Urteil vom 25.04.2024 befasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Finanzamt versagt gGmbH Anerkennung als gemeinn\u00fctzig<\/h2>\n\n\n\n<p>Kl\u00e4gerin war im gegebenen Fall eine Unternehmensgesellschaft, die die Erbringung spezialisierter ambulanter medizinischer Dienstleistungen f\u00fcr Schwerstkranke und Sterbende sowie aller damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen zum Gegenstand hatte. Im Jahr 2016 beschlossen die Gesellschafter mit Wirkung zum 01.01.2017 eine <strong>Aufstockung des Stammkapitals<\/strong> sowie die <strong>Umwandlung der Gesellschaft<\/strong> in eine <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\">gemeinn\u00fctzige GmbH (gGmbH)<\/a><\/strong>. Der Gesellschaftsvertrag sah dabei f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung folgende Regelung vor:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eBei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigt, an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts [oder] an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Zwecke zu verwenden hat.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>2019 beantragte die gGmbH erstmals die Anerkennung als gemeinn\u00fctzig, wobei sie den <strong>Gesellschaftsvertrag unver\u00e4ndert<\/strong> vorlegte. Die Anerkennung als gemeinn\u00fctzig wurde der gGmbH daraufhin durch das zust\u00e4ndige Finanzamt versagt. Der eingereichte Gesellschaftsvertrag entspreche nicht den <strong>inhaltlichen Anforderungen der Mustersatzung<\/strong> gem. Anlage 1 zu \u00a7 60 AO und erf\u00fclle daher nicht die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen gem. \u00a7\u00a7 59, 60, 61 AO. Weder der angegebene <strong>Unternehmens-\/Satzungszweck<\/strong> noch die <strong>geregelte Verm\u00f6gensbindung<\/strong> seien hinreichend klar und umfassend formuliert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gGmbH legte hiergegen zun\u00e4chst Einspruch ein, welcher jedoch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde. Anschlie\u00dfend erhob die gGmbH Klage vor dem FG Niedersachsen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FG Niedersachsen: Verm\u00f6gensanfall unzureichend in Satzung geregelt<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG Niedersachsen urteilte, dass die im Gesellschaftsvertrag verwendete Klausel trotz der Ausrichtung am gesetzlichen <strong>Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung unzureichend<\/strong> sei. Es fehle an hinreichend konkretisierten Bestimmungen zur abschlie\u00dfenden bzw. k\u00fcnftigen Mittelverwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar sei die Aussage enthalten gewesen, dass das Verm\u00f6gen auf eine steuerbeg\u00fcnstigte Organisation \u00fcbergehen sollte, welche es ausschlie\u00dflich f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwenden sollte. Offengelassen wurde allerdings, auf <strong>welche Organisation genau<\/strong> das Verm\u00f6gen \u00fcbergehen sollte. Es wurde durch die gGmbH <strong>kein konkreter steuerbeg\u00fcnstigter Zweck<\/strong> aufgef\u00fchrt, welcher mit den Mitteln h\u00e4tte verwirklicht werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei durch die Verwendung der Worte \u201egemeinn\u00fctzig\u201c und \u201emildt\u00e4tig\u201c zwar eine grobe Orientierung bez\u00fcglich der bedachten steuerbeg\u00fcnstigten Person gegeben, eine <strong>\u00fcberpr\u00fcfbare Zweckbindung<\/strong> hinsichtlich des \u00fcbergehenden Verm\u00f6gens sei dadurch jedoch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Sofern in einer Satzung bei der Pflichtregelung zum Verm\u00f6gensanfall die Variante gew\u00e4hlt werde, die keine bestimmte steuerbeg\u00fcnstigte Empf\u00e4ngerorganisation nennt, m\u00fcsse nach der Mustersatzung zumindest ein <strong>konkreter gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zweck<\/strong> i.S.d. \u00a7\u00a7 52\u201354 AO angegeben werden. Beides sei vorliegend nicht ausreichend erfolgt. Die Formulierung in der Satzung werde daher aufgrund ihrer Unbestimmtheit den Anforderungen der Mustersatzung inhaltlich nicht gerecht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Revision zum BFH zugelassen \u2013 Wortlautgetreue \u00dcbernahme der Mustersatzung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Mustersatzung nach Anlage 1 zu \u00a7 60 AO enth\u00e4lt diejenigen Angaben, die erforderlich sind, damit eine Organisation von der Finanzverwaltung als gemeinn\u00fctzig anerkannt wird. Sie ist dabei <strong>keine komplette Satzungsvorlage<\/strong>, sondern enth\u00e4lt nur die konkret f\u00fcr den Status der Gemeinn\u00fctzigkeit steuerrechtlich relevanten Regeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung vertritt diesbez\u00fcglich in Teilen die Ansicht, dass Organisationen, die die Anerkennung als gemeinn\u00fctzig anstreben, die Mustersatzung wortw\u00f6rtlich \u00fcbernehmen m\u00fcssen. Demgegen\u00fcber geht die Rechtsprechung davon aus, dass es gen\u00fcgt, wenn die in der Mustersatzung enthaltenen Festsetzungen <strong>ihrem Inhalt nach<\/strong> in den Satzungen der gemeinn\u00fctzigen Organisationen enthalten sind. Eine endg\u00fcltige Entscheidung dieses Streits ist bisher nicht ergangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Folglich wird sich dieser mit der Frage befassen, welche Formulierung die Satzung einer gemeinn\u00fctzigen und mildt\u00e4tigen K\u00f6rperschaft hinsichtlich des Kriteriums der Verm\u00f6gensbindung haben muss, um als steuerbeg\u00fcnstigt zu gelten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtssichere Gestaltung Ihrer Satzung<\/h2>\n\n\n\n<p>Sie ben\u00f6tigen Hilfe bei der <strong>rechtssicheren Gestaltung der Satzung<\/strong> oder des Gesellschaftsvertrags ihrer NPO? Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich von unseren erfahrenen Anw\u00e4lten im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht beraten!<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=FG+Niedersachsen+Urteil+25.04.2024+10+K+70%2F21\">FG Niedersachsen, Urteil v. 25.04.2024, 10 K 70\/21<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh\/ggmbh-satzung.html\">Satzungsgestaltung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige GmbHs<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/ggmbh-satzung-grundungskosten-angeben\/\">(g)GmbH-Satzung: Gr\u00fcndungskosten genau angeben<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer eine als gemeinn\u00fctzig anerkannte Organisation ins Leben ruft, konzentriert sich h\u00e4ufig auf die gemeinn\u00fctzigen Zwecke und deren Ma\u00dfnahmen zur Verwirklichung in der Satzung \u2013 vor allem, wenn man schon konkrete Projekte dazu geplant hat. 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