{"id":20922,"date":"2024-10-25T10:47:24","date_gmt":"2024-10-25T08:47:24","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20922"},"modified":"2024-10-25T10:47:25","modified_gmt":"2024-10-25T08:47:25","slug":"stiftungsregister-kritik-referentenentwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/stiftungsregister-kritik-referentenentwurf\/","title":{"rendered":"Verordnung zum Stiftungsregister: Kritik am Referentenentwurf des BMJ"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"219\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/verordnung-stiftungsregister-kritik-datenschutz.webp\" alt=\"Verordnung zum Stiftungsregister: Kritik am Referentenentwurf des BMJ\" class=\"wp-image-20939\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/verordnung-stiftungsregister-kritik-datenschutz.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/verordnung-stiftungsregister-kritik-datenschutz-300x164.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Als letzter Schritt der im \u00dcbrigen bereits zum 01.07.2023 in Kraft getretenen bundesweiten <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/reform-stiftungsrecht-2023-jetzt-beachten\/\">Stiftungsrechtsreform<\/a><\/strong>, wird zum 01.01.2026 das <strong>zentrale Stiftungsregister<\/strong> freigeschaltet werden. Zur Konkretisierung der Regelungen des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) und zur Schaffung praktischer Ausf\u00fchrungsregelungen hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf einer <strong>Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters<\/strong> erarbeitet und die einschl\u00e4gigen Verb\u00e4nde, die Bundesnotarkammer und weitere Akteure um Stellungnahme gebeten. Der Entwurf selbst ist aktuell noch nicht \u00f6ffentlich einsehbar. Auf Basis der ver\u00f6ffentlichten Stellungnahmen, lassen sich aber bereits einige Eckpunkte ausmachen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umgang mit Datenschutz schm\u00e4lert Attraktivit\u00e4t der Stiftung<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein <strong>Problempunkt<\/strong>, der auch vom Bundesverband deutscher Stiftungen sowie vom Stifterverband f\u00fcr die Wissenschaft kritisiert wird, ist die <strong>Handhabung des Datenschutzes<\/strong>. Die Stiftungsrechtsreform hatte deutliche Transparenz in puncto Stiftung auf den Weg gebracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 15 Satz 1 StiftRG soll die <strong>Einsichtnahme in das Stiftungsregister<\/strong>, einschlie\u00dflich der beim Register eingereichten Dokumenten grunds\u00e4tzlich <strong>jedermann gestattet<\/strong> sein. Sie soll lediglich in F\u00e4llen ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, in denen ein sog. berechtigtes Interesse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten an einer Beschr\u00e4nkung oder einem Ausschluss der Einsichtnahme besteht (\u00a7 15 Satz 2 StiftRG). Das ist der Fall, wenn das <strong>Geheimhaltungsinteresse der Stiftung<\/strong> oder eines von der Einsichtnahme betroffenen Dritten das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zug\u00e4nglichkeit der Dokumente \u00fcberwiegt. Dies l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass die Entscheidung, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, letztlich ins <strong>Ermessen der Beh\u00f6rde<\/strong> gestellt ist. Der Verordnungsentwurf l\u00e4sst Regelbeispiele und konkrete Abw\u00e4gungskriterien vermissen, die der Beh\u00f6rde als Auslegungshilfe und den Stiftungen als Orientierungsma\u00dfstab dienen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Einzelheiten dar\u00fcber, wie ein entsprechender Antrag auf Ausschluss der Einsichtnahme bei der Beh\u00f6rde zu erfolgen hat, sind im Entwurf nicht vorhanden. Das ist insbesondere bedauerlich, weil es in der Begr\u00fcndung zum StiftRG hie\u00df, dass <strong>n\u00e4here Einzelheiten<\/strong> zur Einsicht in das Register in der besagten Verordnung geregelt werden w\u00fcrden, was nun nicht der Fall ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Attraktivit\u00e4t der Rechtsform Stiftung geschm\u00e4lert?<\/h2>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang mahnen auch die Verb\u00e4nde zu Recht an, dass eine Einsichtnahme durch Personen ohne ein berechtigtes Interesse vom Gesetzeszweck nicht gedeckt sein d\u00fcrfte und daher einen <strong>Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Stifter<\/strong> gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<p>Hieraus erw\u00e4chst nicht zuletzt das Risiko, dass die <strong>Attraktivit\u00e4t der Rechtsform Stiftung geschm\u00e4lert<\/strong> wird. In vielen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungssatzung.html\">Stiftungssatzungen<\/a><\/strong> \u2013 insbesondere in \u00e4lteren \u2013 finden sich pers\u00f6nliche Angaben zu Motiven, famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnissen sowie zum Verm\u00f6gen. Die Aussicht, dass derartige Informationen in einem f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglichen Register abrufbar sein sollen, l\u00e4sst erwarten, dass potenzielle Stifter eher auf Treuhandkonstruktionen oder Stiftungen im Ausland ausweichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schw\u00e4rzung von Satzungsinhalten<\/h2>\n\n\n\n<p>Zwar sieht der Verordnungsentwurf vor, dass Stiftungen <strong>Satzungsinhalte auf Antrag schw\u00e4rzen<\/strong> d\u00fcrfen, auch hier fehlt es dann aber wieder an konkreten Handreichungen f\u00fcr Beh\u00f6rden und Stiftungen, in welchen F\u00e4llen dies zul\u00e4ssig sein soll. Da die Anmeldung und Einreichung von Unterlagen durch die Stiftungen selbst erfolgt, ist \u00fcberdies zu bem\u00e4ngeln, dass betroffene Dritte in den Schw\u00e4rzungsprozess gar nicht eingebunden sind, dadurch nicht oder erst nach Ver\u00f6ffentlichung von der stattgefundenen oder nicht stattgefundenen Schw\u00e4rzung erfahren. Ob und welche Rechtschutzm\u00f6glichkeiten betroffene Dritte haben, regelt der Entwurf nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bisher keine Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Stiftungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong>Bereitstellung von Daten oder Dokumenten<\/strong> soll grunds\u00e4tzlich <strong>geb\u00fchrenfrei m\u00f6glich<\/strong> sein. Dies soll vor allem einer Schlechterstellung von Stiftungen gegen\u00fcber anderen Rechtsformen entgegenwirken, da auch betreffend der im Vereins- oder Handelsregister eingetragenen Organisationen Dokumente geb\u00fchrenfrei abrufbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Indes sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die Stiftungen f\u00fcr <strong>Neueintragungen 75 Euro sowie f\u00fcr \u00c4nderungseintragungen 50 Euro<\/strong> entrichten sollen. Irrigerweise sieht der Verordnungsentwurf sodann eine Erm\u00e4\u00dfigung vor, wenn mehrere eintragungspflichtige Tatsachen am selben Tag zur Eintragung angemeldet werden. In einem solchen Fall soll nur eine Geb\u00fchr ausgel\u00f6st werden. Fragen wirft diese Erm\u00e4\u00dfigung deshalb auf, weil das StiftRG vorsieht, dass die Stiftungsorgane eintragungspflichtige Tatsachen unverz\u00fcglich anzumelden haben. Ein \u201eSammeln\u201c eintragungspflichtiger Tatsachen d\u00fcrfte also an und f\u00fcr sich unzul\u00e4ssig sein.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Andererseits mangelt es an einer Erm\u00e4\u00dfigung oder Befreiung entsprechender Eintragungsgeb\u00fchren f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Stiftungen. Hierbei gilt es zu bedenken, dass neben Neueintragungen und den eher seltenen Satzungs\u00e4nderungen auch <strong>jede Ver\u00e4nderung im Vorstand<\/strong> gem. \u00a7 84d BGB anzumelden ist. Dies erfasst nicht nur personelle \u00c4nderungen, sondern z.B. auch die \u00c4nderung des Wohnortes eines Vorstandsmitglieds. Besonders f\u00fcr kleinere gemeinn\u00fctzige Stiftungen k\u00f6nnten diese Geb\u00fchren daher zu einer <strong>sp\u00fcrbaren Zusatzbelastung<\/strong> werden. Hier w\u00e4re eine Erm\u00e4\u00dfigung sinnvoll und w\u00fcnschenswert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Eintragung des Stiftungszwecks<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf breite Kritik st\u00f6\u00dft zudem der Umstand, dass der <strong>Stiftungszweck<\/strong> nach den bisherigen Regelungen <strong>nicht eingetragen<\/strong> wird. Bei dem Stiftungszweck handelt es sich um das identit\u00e4tsstiftende Merkmal der Stiftung. In diesem Punkt bleibt das Stiftungsregister sogar hinter den aktuellen Stiftungsverzeichnissen der L\u00e4nder zur\u00fcck, welche allesamt Auskunft \u00fcber den Zweck der Stiftungen bieten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Publizit\u00e4t des Registers<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 82d BGB verf\u00fcgt das Stiftungsregister lediglich \u00fcber <strong>negative Publizit\u00e4tswirkung<\/strong>. Das bedeutet, dass Dritte in ihrem Glauben lediglich insoweit gesch\u00fctzt werden, als sie darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass sich eine wahre und eintragungspflichtige Tatsache, die sich nicht im Register wiederfindet, auch nicht ereignet hat. Stattdessen w\u00e4re eine positive Publizit\u00e4tswirkung des Registers w\u00fcnschenswert, wie sie das Handelsregister in \u00a7 15 Abs. 3 HGB vorsieht. Eine positive Publizit\u00e4tswirkung bedeutet, dass sich Dritte auf im Register eingetragene Tatsachen stets vollumf\u00e4nglich verlassen d\u00fcrfen. Dies hat zur Folge, dass auch das Vertrauen Dritter in unrichtig im Register bekannt gemachten Tatsachen als schutzw\u00fcrdig anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Bedauerlich ist die lediglich negative Publizit\u00e4t im Ergebnis auch deswegen, weil die landesgesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Stiftungsverzeichnisse und Vertretungsbescheinigungen in einigen L\u00e4ndern zum Ende des Jahres 2025 bzw. 2026 keine G\u00fcltigkeit mehr haben. Dies hat zur Folge, dass auch die Vertretungsbescheinigungen als m\u00f6gliche erg\u00e4nzende Rechtsscheintr\u00e4ger auslaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unsere erfahrenen <strong>Anw\u00e4lte f\u00fcr Stiftungsrecht<\/strong> beantworten gerne all Ihre Fragen zum Stiftungsregister. Melden Sie sich einfach bei uns.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/reform-stiftungsrecht-2023-jetzt-beachten\/\">Reform des Stiftungsrechts 2023: Diese Regelungen m\u00fcssen Stiftungen jetzt beachten<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\">Erfahrene Anw\u00e4lte f\u00fcr Stiftungsrecht beraten Stiftungen und Stifter<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als letzter Schritt der im \u00dcbrigen bereits zum 01.07.2023 in Kraft getretenen bundesweiten Stiftungsrechtsreform, wird zum 01.01.2026 das zentrale Stiftungsregister freigeschaltet werden. 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