{"id":20769,"date":"2024-09-27T10:41:16","date_gmt":"2024-09-27T08:41:16","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20769"},"modified":"2024-09-27T10:41:18","modified_gmt":"2024-09-27T08:41:18","slug":"vertretungsbeschraenkungen-bankgeschaefte-satzungsgestaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vertretungsbeschraenkungen-bankgeschaefte-satzungsgestaltung\/","title":{"rendered":"Betragsm\u00e4\u00dfige Vertretungsbeschr\u00e4nkungen und Bankgesch\u00e4fte: Was sollte die Satzung regeln?"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/vertretungsbeschraenkungen-bankgeschaefte-satzungsgestaltung-blog.jpg\" alt=\"Betragsm\u00e4\u00dfige Vertretungsbeschr\u00e4nkungen und Bankgesch\u00e4fte \u2013 Was sollte die Satzung regeln?\" class=\"wp-image-20818\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/vertretungsbeschraenkungen-bankgeschaefte-satzungsgestaltung-blog.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/vertretungsbeschraenkungen-bankgeschaefte-satzungsgestaltung-blog-300x200.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Der Vereinsvorstand ist gem. \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 BGB der gesetzliche Vertreter des Vereins. Daraus ergibt sich f\u00fcr ihn die Befugnis, Rechtsgesch\u00e4fte im Namen des Vereins abzuschlie\u00dfen, die den Verein berechtigen und verpflichten. Diese sog. <strong>Vertretungsmacht<\/strong> kann, muss jedoch nicht, <strong>uneingeschr\u00e4nkt<\/strong> bestehen. Denn es sind <strong>Satzungsregelungen<\/strong> m\u00f6glich, die insbesondere die <strong>finanzielle Tragweite<\/strong> von <strong>Vorstandsentscheidungen<\/strong> \u201eim Alleingang\u201c limitieren. M\u00f6glich ist dies beispielsweise durch Einf\u00fchrung einer bestimmten <strong>Betragsgrenze<\/strong>, ab der eine<strong> weitergehende Legitimation<\/strong>, beispielsweise durch einen <strong>zustimmenden Beschluss <\/strong>der Mitgliederversammlung, erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beitrag widmet sich der Frage, ob derartige Beschr\u00e4nkungen notwendig und\/oder sinnvoll sind \u2013 und wie man eine <strong>betragsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung <\/strong>der <strong>Vertretungsmacht<\/strong> am besten ausgestalten kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Viele Banken sehen betragsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkungen kritisch<\/h2>\n\n\n\n<p>Der oftmals risikobewusste \u2013 und zuweilen l\u00f6blich vorausschauende \u2013 Gedanke hinter solchen Regelungen ist zwar nachvollziehbar, kann aber praktische Erschwernisse nach sich ziehen. So kann es beispielsweise dazu kommen, dass Banken bei Vorliegen einer <strong>betragsm\u00e4\u00dfigen Vertretungsbeschr\u00e4nkung<\/strong> des Vorstands die <strong>Kontof\u00fchrung verweigern<\/strong>. Dieses Verhalten wurzelt oftmals in der Unsicherheit \u00fcber die <strong>tats\u00e4chliche Berechtigung<\/strong> des Vorstands sowie \u2013 insbesondere bei betragsm\u00e4\u00dfig geringen Beschr\u00e4nkungen \u2013 in einem <strong>erh\u00f6hten Verwaltungsaufwand<\/strong>. Schlie\u00dflich m\u00fcsste die Bank bei jedem Zahlungsvorgang, der die Betragsgrenze \u00fcberschreitet, den Nachweis der zus\u00e4tzlichen Legitimation anfordern. Dieser ist aber auch aus Vereinsperspektive oftmals gar nicht so leicht zu erbringen, denn es bedarf des <strong>Nachweises<\/strong> der <strong>Beschlussfassung\/Zustimmung<\/strong> durch die <strong>Mitgliederversammlung <\/strong>(oder ein anderen satzungsm\u00e4\u00dfig berufenen und mit der Aufgabe betrauten Gremiums), wodurch sowohl die Einholung als auch der <strong>Nachweis <\/strong>der <strong>Berechtigung<\/strong> f\u00fcr den Verein mit <strong>gesteigertem Verwaltungsaufwand<\/strong> einhergehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie wirkt es sich aus, wenn Vorst\u00e4nde die Beschr\u00e4nkungen ignorieren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Jenseits der Betragsgrenze und ohne zus\u00e4tzliche Legitimation vom Vorstand abgeschlossene Rechtsgesch\u00e4fte sind nicht etwa ipso iure nichtig. Der Vorstand wird in diesem Fall vielmehr ein <strong>Vertreter<\/strong> <strong>ohne Vertretungsmacht<\/strong> (sog. falsus procurator). Das hat verschiedene rechtliche Konsequenzen, die in den \u00a7\u00a7 177, 179 BGB niedergelegt sind. <strong>Genehmigt <\/strong>das <strong>Legitimationsorgan<\/strong> (also z.B. die Mitgliederversammlung) das in Rede stehende Gesch\u00e4ft nicht nachtr\u00e4glich, wirkt es nicht (f\u00fcr oder) gegen den Verein (\u00a7 177 Abs. 1 BGB). Grunds\u00e4tzlich hat der Vertragspartner gem. \u00a7 179 Abs. 1 BGB dann die Wahl, den Vertreter pers\u00f6nlich zur <strong>Erf\u00fcllung des Rechtsgesch\u00e4fts <\/strong>oder zum <strong>Schadensersatz <\/strong>heranzuziehen. Inwieweit der falsus procurator dann real haftet, bestimmt sich allerdings nach dem Kenntnisstand von \u201eVertreter\u201c und Vertragspartner. Glaubt der handelnde Vorstand n\u00e4mlich, dass er zur Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts befugt sei (und ist die Nichtberechtigung nicht erkennbar), <strong>haftet<\/strong> er nur f\u00fcr den sog. <strong>Vertrauensschaden des Vertragspartners<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche Konstellation ist bei einer satzungs- und betragsm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkungen bei unklarer Satzungsformulierung betreffend die von der betragsm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkung umfassten Gesch\u00e4fte denkbar (wenn auch unwahrscheinlich), wenn die betragsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung nur einzelne Gesch\u00e4fte betrifft. Interessant sind hingegen die F\u00e4lle, in denen der Vertragspartner die fehlende Berechtigung kannte bzw. h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Dann haftet der Vertreter gem. \u00a7 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Das hat den Hintergrund, dass dem Vertragspartner das <strong>schutzw\u00fcrdige Vertrauen<\/strong> auf das Bestehen der <strong>Vertretungsmacht<\/strong> in diesem Fall abzusprechen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was hei\u00dft das im Kontext von Bankgesch\u00e4ften?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird ein Vereinskonto angemeldet, fordert die Bank \u00fcblicherweise die Satzung an, aus der sich die betragsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung ergibt. Das bedeutet, vereinfacht gesprochen, dass die Bank in diesem Fall \u201eBescheid wei\u00df\u201c und sich mithin <strong>etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche beraubt<\/strong> (freilich sind die dahinter stehenden Dreieckskonstellationen, die in der Regel bei \u00dcberweisungen und Gutschriften vorliegen, und die Schadenskompensation komplex, worauf aber an dieser Stelle nicht n\u00e4her eingegangen werden soll).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche anderen M\u00f6glichkeiten gibt es, um einen Missbrauch durch Vorst\u00e4nde zu verhindern?<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch wenn die <strong>betragsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung<\/strong> der Vertretungsmacht mit den oben genannten H\u00fcrden einhergeht, ist der Verein keinesfalls wehrlos, wenn es darum geht, ein <strong>missbr\u00e4uchliches Verhalten<\/strong> von Vorst\u00e4nden in dieser Hinsicht zu <strong>vermeiden<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine M\u00f6glichkeit besteht darin, den Abschluss umfangreicherer Rechtsgesch\u00e4fte an die <strong>Zustimmung aller Vorstandsmitglieder<\/strong> zu kn\u00fcpfen, sofern ein mehrgliedriger Vorstand bestellt wurde. Dies kann der Bank gegen\u00fcber beispielsweise durch eine entsprechende, seitens aller Vorst\u00e4nde unterschriebene Vollmacht nachgewiesen werden und erfordert somit nicht die <strong>Einberufung einer Mitgliederversammlung<\/strong>, inkl. <strong>ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beschlussfassung<\/strong>, <strong>Protokollierung<\/strong>, etc.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner sind auch rein interne Vertretungsbeschr\u00e4nkungen m\u00f6glich. Diese werden nicht in der Satzung niedergelegt und somit auch nicht ins Vereinsregister eingetragen. Sanktionsm\u00f6glichkeiten bestehen jedoch trotzdem. Auch wenn die Beschr\u00e4nkung nach au\u00dfen hin dann nicht erkennbar ist, kann im Innenverh\u00e4ltnis zwischen <strong>Verein<\/strong> und <strong>Vorstand<\/strong> bei \u00dcberschreitung von im <strong>Innenverh\u00e4ltnis<\/strong> wirksam festgelegten Beschr\u00e4nkungen ein sog. <strong>Missbrauch <\/strong>der <strong>Vertretungsmacht <\/strong>vorliegen. Dann ist das Gesch\u00e4ft f\u00fcr und gegen den Verein zwar voll wirksam, der Verein kann jedoch beim Vorstand Regress nehmen, ihn also <strong>pers\u00f6nlich in Haftung nehmen<\/strong>. Ausnahmen bestehen dort, wo Vertragspartner und Vorstand bewusst zur Sch\u00e4digung des Vereins zusammenwirken (sog. kollusives Zusammenwirken) oder wenn die <strong>Vertretungsbeschr\u00e4nkung<\/strong> im Innenverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Vertragspartner offensichtlich war. Dann gilt der Vorstand als falsus procurator mit den oben dargestellten Konsequenzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gemeinsame Vertretung von zwei Vorst\u00e4nden<\/h2>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht auch die M\u00f6glichkeit, eine <strong>gemeinsame Vertretung<\/strong> von beispielsweise zwei Vorst\u00e4nden zur Voraussetzung f\u00fcr die rechtsgesch\u00e4ftliche Verpflichtung des Vereins zu machen. Bei belegbasierten \u00dcberweisungen wird dies \u00fcber zwei Unterschriften der jeweils handelnden Vorst\u00e4nde nachgewiesen. Im Fall des <strong>Onlinebankings <\/strong>ist dies etwas herausfordernder, da prinzipiell jeder \u00dcberweisungen t\u00e4tigen kann, der die Zugangsdaten kennt. Hier kann allerdings \u00fcber das <strong>optische TAN-Verfahren<\/strong> geholfen werden: in diesem Fall ist neben den<strong> Zugangsdaten<\/strong> auch die <strong>Bankkarte erforderlich<\/strong>. Teilt man den Zugriff auf Bankkarte und Zugangsdaten zwischen zwei Vorstandsmitgliedern auf, ist ein Zusammenwirken zur technischen Durchf\u00fchrung zwingend erforderlich, sodass <strong>Alleing\u00e4nge nicht mehr m\u00f6glich<\/strong> sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Vorsicht ist besser als Nachsicht<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Fundament einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Amtsf\u00fchrung ist und bleibt jedoch stets die <strong>Vertrauensw\u00fcrdigkeit<\/strong> der einzelnen <strong>Vorstandsmitglieder<\/strong>. Es empfiehlt sich daher eine<strong> sorgf\u00e4ltige <\/strong>und <strong>kritische Pr\u00fcfung<\/strong> im Vorfeld der Wahl, um sich einen soliden Eindruck der Kandidaten zu verschaffen.<br>Sollte es doch einmal zu sp\u00e4t sein oder wollen Sie im Vorfeld auf Nummer sicher gehen, <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\">stehen Ihnen unsere Experten gern mit Rat und Tat<\/a> hinsichtlich <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\">Satzungsgestaltung<\/a>, Vorstandshaftung und allen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\">Rechtsthemen rund um den Verein<\/a> zuverl\u00e4ssig zur Seite.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen: <br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/besonderer-vertreter-verein\/\">Besonderer Vertreter im Verein: Pflichtendelegation und Haftung<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vereinsvorstand ist gem. \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 BGB der gesetzliche Vertreter des Vereins. 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