{"id":20743,"date":"2024-09-27T10:36:40","date_gmt":"2024-09-27T08:36:40","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20743"},"modified":"2024-09-27T10:36:41","modified_gmt":"2024-09-27T08:36:41","slug":"unternehmensspende-verdeckte-gewinnausschuettung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/unternehmensspende-verdeckte-gewinnausschuettung\/","title":{"rendered":"Unternehmensspende als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"263\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/verdeckte-gewinnauschuettung-blog.webp\" alt=\"Die Unternehmensspende als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung\" class=\"wp-image-20800\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/verdeckte-gewinnauschuettung-blog.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/verdeckte-gewinnauschuettung-blog-300x197.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Die Problematik verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen (kurz: vGA) besch\u00e4ftigt NPOs in vielerlei Hinsicht. Einer der bekanntesten F\u00e4lle stellt sich im Zusammenhang mit Vorstands- bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen und dem Selbstlosigkeitsgebot des \u00a7 55 AO, das in \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO ein <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fdstr%2F2022%2Fcont%2Fdstr.2022.2127.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-DSTR-B-2022-S-2127-N-1\">Verbot zur Aussch\u00fcttung von Gewinnen und der Gew\u00e4hr sonstiger Zuwendungen<\/a> an Mitglieder bzw. Gesellschafter gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften sowie in \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ein Verbot der Zahlung \u00fcberh\u00f6hter Verg\u00fctungen enth\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus werden vGA auch regelm\u00e4\u00dfig im Zusammenhang mit Unternehmensspenden, also der Spende eines Unternehmens an eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft, diskutiert. Mit diesem altbekannten Problem hat sich das FG D\u00fcsseldorf auseinandergesetzt (Urt. v. 10.01.2023 \u2013 6 K 2959\/18 K).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung und wann liegt sie vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Unter einer vGA versteht man eine <strong>Verm\u00f6gensminderung <\/strong>oder <strong>verhinderte Verm\u00f6gensmehrung<\/strong>, die durch das <strong>Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst<\/strong> ist, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und keine offene Gewinnaussch\u00fcttung darstellt, die auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Dabei kann eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis sowohl bei Beg\u00fcnstigung eines Gesellschafters als auch diesem nahestehenden Personen gegeben sein. Die Folge einer vGA w\u00e4re gem. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, dass die Aufwendungen entsprechend wie bei Gewinnaussch\u00fcttungen das <strong>steuerliche Einkommen nicht mindern d\u00fcrfen <\/strong>und damit die <strong>Steuerlast nicht senken<\/strong>. Ferner w\u00fcrde Spenden, die als vGA zu qualifizieren sind, die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG verwehrt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Spenden vs. Betriebsausgaben<\/h2>\n\n\n\n<p>Um die Konstellation der Unternehmensspenden korrekt zu erfassen, ist es wichtig, diese Aufwendungen trennscharf <strong>von Betriebsausgaben abgrenzen<\/strong> zu k\u00f6nnen. W\u00e4hrend Letztere gem. \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasste Ausgaben darstellen, sind <strong>Spenden<\/strong> durch ideelle bzw. altruistische Motive veranlasst und stehen somit <strong>nicht in unmittelbarem Zusammenhan<\/strong>g mit dem <strong>Betrieb<\/strong> des Unternehmens. Sie werden freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke erbracht und <strong>stellen kein Entgelt<\/strong> f\u00fcr eine bestimmte Leistung des Empf\u00e4ngers dar. Generell stehen Spenden in keinem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung des Zuwendungsempf\u00e4ngers (BFH vom 25.11.1987, I R 126\/85, BStBl. II 1988, <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1988%2Fcont%2Fnjw.1988.1110.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-BSTBL-B-1988-AX-II-S-220&amp;readableType=1\">220<\/a>; BFH vom <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?bcid=y-200-ge-BFH-d-1990__09__12\">12.09.1990<\/a>, I R 65\/86, BStBl. II 1991, <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fdstr%2F1991%2Fcont%2Fdstr.1991.215.2.htm&amp;anchor=Y-300-Z-BSTBL-B-1991-AX-II-S-258&amp;readableType=1\">258<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Urteil des FG D\u00fcsseldorf: Keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Spendenmanagement durch Stiftungs GmbH<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch wenn die Voraussetzungen einer vGA auf den ersten Blick einleuchtend und gut handhabbar erscheinen, ist ihr tats\u00e4chliches Vorliegen stets nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu beurteilen. Das kann in der Praxis zu <strong>gro\u00dfen Unsicherheiten<\/strong> f\u00fchren. Das FG D\u00fcsseldorf nimmt in seinem Urteil Bezug auf verschiedene Indizien, die zur Beurteilung der <strong>Einschl\u00e4gigkeit der Tatbestandsmerkmale<\/strong> einer vGA herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im zugrunde liegenden Sachverhalt <strong>klagt<\/strong> eine <strong>gewerblich t\u00e4tige GmbH<\/strong>, die fr\u00fcher bereits <strong>regelm\u00e4\u00dfig<\/strong> an <strong>NPOs gespendet<\/strong> hat. Um die <strong>Spendenverteilung effizienter koordinieren<\/strong> zu k\u00f6nnen und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu entlasten, erfolgte eine Auslagerung des Spendenmanagements auf eine Stiftungs gGmbH (die im Urteil f\u00e4lschlicherweise als Stiftung bezeichnet wurde). Mehrheitsgesellschafterin der Kl\u00e4ger -GmbH ist eine weitere GmbH, deren Gesellschafterin wiederum die Stiftungs gGmbH ist. Aufgrund dieser <strong>mittelbaren Gesellschafterstellung<\/strong> sah das Finanzamt in den Zuwendungen eine vGA an die Stiftungs gGmbH. Der dagegen von der Kl\u00e4gerin eingelegte E<strong>inspruch blieb erfolglos<\/strong>. Das FG D\u00fcsseldorf gab der Kl\u00e4gerin im darauffolgenden Gerichtsverfahren<strong> jedoch Recht<\/strong>. Denn nach Ansicht des Senats lag keine vGA vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verm\u00f6gensminderung und N\u00e4hebeziehung: Keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Zuwendungen an Stiftungs gGmbH<\/h2>\n\n\n\n<p>Unproblematisch liegt in dem Geldbetrag, der der Sitftungs gGmbH als Spende zuflie\u00dft, zugleich eine <strong>Verm\u00f6gensminderung<\/strong> bei der Kl\u00e4gerin, die nicht auf eine <strong>offene Gewinnaussch\u00fcttung <\/strong>zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Der daraus resultierende Verm\u00f6gensvorteil muss f\u00fcr die Annahme einer vGA einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person zuflie\u00dfen. Eine solche <strong>N\u00e4hebeziehung<\/strong> kann <strong>familienrechtlicher<\/strong>, <strong>gesellschaftsrechtlicher<\/strong>, <strong>schuldrechtlicher<\/strong> oder auch <strong>rein tats\u00e4chlicher Art <\/strong>sein (BFH vom 18.12.1996, &#8211; I R 139\/94, BStBl II 1997, 301, und BFH vom 11.11.2015, &#8211; I R 5\/14, BStBl II 2016, 491). Auch der Umstand, dass der <strong>Zuwendungsempf\u00e4nger gemeinn\u00fctzig<\/strong> ist, \u00e4ndert nichts an diesem Ma\u00dfstab (BFH vom 19.12.2007, &#8211; <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/156433.html\">I R 83\/06<\/a>, BFH\/NV 988, 990). Der BFH hat entschieden, dass auch zwischen einer <strong>mitgliederlosen Stiftung <\/strong>als Empf\u00e4ngerin einer Zuwendung und dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine N\u00e4hebeziehung bestehen kann; beispielsweise wenn der Gesellschafter zugleich als Organ der Stiftung t\u00e4tig ist und selbst Zuwendungen an die Stiftung leistet (BFH vom 13.07.2021, I R 16\/18, BFHE 274, 36 = BStBl. II 2022, 119). Im Fall des FG D\u00fcsseldorf resultiert die <strong>N\u00e4hebeziehung<\/strong> bereits aus der mittelbaren Gesellschafterstellung der Stiftungs gGmbH.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Spenden: Kriterien zur Vermeidung verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die <strong>Veranlassung<\/strong> der <strong>Zuwendung <\/strong>durch das <strong>Gesellschaftsverh\u00e4ltnis <\/strong>erforderlich. Dies kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein Gesellschafter mit den <strong>Zielen<\/strong> des <strong>Beg\u00fcnstigten identifiziert<\/strong>. Da Spenden typischerweise aus einer<strong> ideellen N\u00e4he<\/strong> des Spenders zum Empf\u00e4nger heraus geleistet werden, w\u00fcrde dies den praktischen Anwendungsbereich des Spendenabzugs nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu sehr einengen (BFH vom 19.12.2007, &#8211; I R 83\/06, BFH\/NV 988, 990, unter Verweis auf Gosch, Die Steuerliche Betriebspr\u00fcfung 2000, 125). Andererseits w\u00fcrde jedoch eine Handhabung, die allein auf das Vorliegen einer \u201egemeinn\u00fctzigen\u201c Motivation abstellt, den in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorgegebenen Vorrang des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG weitgehend aush\u00f6hlen, was ebenfalls nicht richtig sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong>Veranlassung <\/strong>durch das <strong>Gesellschaftsverh\u00e4ltnis<\/strong> ist vielmehr dann gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie unter ansonsten vergleichbaren Umst\u00e4nden einem Gesellschaftsfremden nicht zugewendet h\u00e4tte. Ma\u00dfstab f\u00fcr den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters, der gem. \u00a7 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmanns anwendet (BFH vom 24.10.2018, &#8211; I R 78\/16, BStBl II 2019, 570; BFH vom 06.04.2005, I R 15\/04, BStBl II 2006, 196, und BFH vom 09.11.2005, &#8211; I R 27\/03, BStBl II 2006, 564) und sich mit Ausnahme der <strong>gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit<\/strong> in derselben wirtschaftlichen und rechtlichen Situation befindet, wie der Gesch\u00e4ftsleiter der leistenden K\u00f6rperschaft. Entscheidend ist also, ob die Gesellschaft die Zuwendung (vern\u00fcnftigerweise) auch dann geleistet h\u00e4tte, wenn die Beziehung zwischen Gesellschafter und Empf\u00e4nger nicht best\u00fcnde. F\u00fcr diese Beurteilung ist auf die jeweiligen Einzelfallumst\u00e4nde abzustellen. In diesem Bereich sind oftmals nur Indizien f\u00fcr oder gegen das Vorliegen einer vGA vorhanden, die entsprechend zu bewerten und zu gewichten sind. Das Vorhandensein eines N\u00e4heverh\u00e4ltnisses indiziert zwar regelm\u00e4\u00dfig auch die <strong>gesellschaftsrechtliche Veranlassung<\/strong>, allerdings konnte das FG D\u00fcsseldorf jene nicht zweifelsfrei feststellen. Hintergrund dessen ist, dass in Bezug auf Unternehmensspenden ein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis besteht, nach dem Zuwendungen an steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften nur <strong>ausnahmsweise <\/strong>und bei <strong>gewichtigen Indizien<\/strong> f\u00fcr eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu vGA f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vielfalt m\u00f6glicher Indizien zur Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung<\/h2>\n\n\n\n<p>Dass sich der Gesellschafter mit den <strong>gemeinn\u00fctzigen Zielen<\/strong> der <strong>beg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft identifiziert<\/strong>, kann als<strong> taugliches Indiz nicht ausreichen<\/strong>, da andernfalls die in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG explizit vorgesehene M\u00f6glichkeit der Unternehmensspende weitgehend leerlaufen w\u00fcrde. Stattdessen ist ein \u201e<strong>besonderes N\u00e4heverh\u00e4ltnis<\/strong>\u201c zwischen <strong>Gesellschafter<\/strong> und <strong>beg\u00fcnstigter Organisation erforderlich<\/strong>, innerhalb dessen weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die eine gesellschaftsrechtliche Motivation nahelegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Einerseits lie\u00dfe sich das <strong>Verh\u00e4ltnis <\/strong>von <strong>Fremd<\/strong>&#8211; und <strong>Eigenspenden<\/strong> als Indiz heranziehen. Dies sprach im vorliegenden Fall aufgrund der \u00fcberwiegenden Eigenspenden eher f\u00fcr eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Diese werde im vorliegenden Fall jedoch durch <strong>andere Motive<\/strong>, n\u00e4mlich die <strong>Transparenz-<\/strong> und <strong>Effizienzsteigerung<\/strong> der <strong>Spendent\u00e4tigkeit<\/strong> unter Einbeziehung eines fachkundigen Gremiums sowie dier Entlastung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin, \u00fcberlagert.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem seien die an die Stiftungs gGmbH gezahlten Spenden angesichts der Ertrags- und Verm\u00f6genslage der Kl\u00e4gerin <strong>nicht unangemessen<\/strong> und es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verkn\u00fcpfung der Spenden mit privaten Zwecken der Gesellschafter sowie der Installation der Stiftungs gGmbH aus steuerlichen Erw\u00e4gungen als sog. Steuersparmodell.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner flie\u00dfen auch die unternehmerischen Ziele der K\u00f6rperschaft, wie die Verfolgung konkreter steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke, in die Beurteilung mit ein. Der BFH hat im Kontext gemeinn\u00fctziger Organisationen best\u00e4tigt, dass eine Zuwendung an eine andere, gesellschaftsrechtlich verbundene K\u00f6rperschaft dann fremd\u00fcblich sein kann, wenn mit dieser Zuwendung zugleich die eigenen Zwecke verwirklicht werden (BFH vom 13.07.2022, I R 52\/20, DStR 2022, 2612 Rn. 29).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unternehmensspenden bleiben ein sensibles Thema<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit der <strong>Gesamtabw\u00e4gung <\/strong>und <strong>Indizienbewertung<\/strong> im Rahmen des Fremdvergleichs werden stets Rechtsunsicherheiten verbunden bleiben, sodass pauschale Aussagen zur Zul\u00e4ssigkeit verschiedener Konstellationen von Unternehmensspenden nicht m\u00f6glich sind. Daher empfiehlt sich eine Beratung vorab, um Risiken aufzudecken und nicht der vGA-Falle zum Opfer zu fallen. <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\">Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Seite<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring\/unternehmensspenden.html#:~:text=Ihr%20Anwalt%20f%C3%BCr%20Unternehmensspenden&amp;text=Melden%20Sie%20sich%20gerne%20bei,76%2075%2077%2085%2024)\">Unternehmensspenden: Steuerliche Behandlung, Risiken, Beratung<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/spende-verdeckte-gewinnausschuettung\/\">Unternehmensspende an Stiftung kann verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sein!<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/spenden-npos-verdeckte-gewinnausschuettung\/\">Spenden an NPOs k\u00f6nnen verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen sein<\/a><br><\/strong><br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Problematik verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen (kurz: vGA) besch\u00e4ftigt NPOs in vielerlei Hinsicht. 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