{"id":20577,"date":"2024-08-28T13:36:11","date_gmt":"2024-08-28T11:36:11","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20577"},"modified":"2024-08-28T13:36:13","modified_gmt":"2024-08-28T11:36:13","slug":"besonderer-vertreter-verein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/besonderer-vertreter-verein\/","title":{"rendered":"Besonderer Vertreter im Verein: Pflichtendelegation und Haftung"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/besonderer-vertreter-verein.webp\" alt=\"Besonderer Vertreter im Verein: Pflichtendelegation und Haftung\" class=\"wp-image-20597\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/besonderer-vertreter-verein.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/besonderer-vertreter-verein-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Um die Menge der anfallenden Aufgaben zu bew\u00e4ltigen, gibt es f\u00fcr Vereine oder Verb\u00e4nde die Option des sog. <strong>besonderen Vertreters<\/strong> gem. \u00a7 30 BGB. Verf\u00fcgt ein Verein \u00fcber einen besonderen Vertreter, kann diesem ein <strong>Teil der Aufgaben des Vorstands<\/strong> \u00fcbertragen und diese so delegiert werden. Dies betrifft oftmals auch die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins, und der besondere Vertreter tritt dann als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Vereins auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir erl\u00e4utern die <strong>Voraussetzungen<\/strong> f\u00fcr die Bestellung eines besonderen Vertreters, den Umfang einer m\u00f6glichen <strong>Pflichtendelegation<\/strong> und die <strong>haftungsrechtlichen Konsequenzen<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anforderungen an die Satzung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\">Satzung<\/a><\/strong> muss hierzu bestimmen, f\u00fcr welche Aufgaben bzw. Gesch\u00e4ftsbereiche der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer konkret zust\u00e4ndig sein soll. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt bereits eine sog. <strong>Minimalregelung<\/strong>, wonach die Satzung lediglich einen bestimmten T\u00e4tigkeitsbereich festschreibt, f\u00fcr den die eigenverantwortliche und vorstands\u00e4hnliche Selbstst\u00e4ndigkeit gewollt ist. Allerdings sollte die Satzungsbestimmung klar und eindeutig sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bestellung des besonderen Vertreters<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bestellung eines besonderen Vertreters obliegt grunds\u00e4tzlich der <strong>Mitgliederversammlung<\/strong>. Die Satzung kann jedoch f\u00fcr die Bestellung auch ein anderes Organ wie z.B. den Vorstand vorsehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vertretungsmacht und Pflichtenkreis des besonderen Vertreters<\/h2>\n\n\n\n<p>Der <strong>Umfang der Vertretungsmacht<\/strong>, die einem besonderen Vertreter zustehen soll, ergibt sich aus der Regelung in der Vereinssatzung. Innerhalb des ihm zugewiesenen Gesch\u00e4ftskreises ist der besondere Vertreter gem. \u00a7 30 Satz 2 BGB im Zweifel hinsichtlich aller Rechtsgesch\u00e4fte vertretungsbefugt. Zu beachten ist dabei, dass er trotzdem <strong>an die Weisungen eines \u00fcbergeordneten Organs gebunden<\/strong> ist. Auch ist es gem. \u00a7 30 Satz 2 BGB m\u00f6glich, die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters durch eine Satzungsregelung zu beschr\u00e4nken<\/p>\n\n\n\n<p>Da einem besonderen Vertreter im Wege der Pflichtendelegation je nach konkreter Regelung gem. \u00a7 27 Abs. 3 BGB auch <strong>umfassende Vorstandst\u00e4tigkeiten<\/strong> \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, stellt sich die Frage, wie weit das Ma\u00df der vom Vorstand auf den besonderen Vertreter \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeiten im Wege der sog. organschaftlichen Pflichtendelegation gehen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Von einer <strong>organschaftlichen Pflichtendelegation<\/strong> spricht man, wenn in der Satzung oder durch eine Satzungserm\u00e4chtigung Aufgaben des gesetzlichen Vorstands auf eine andere Person oder ein anderes Organ in der Weise \u00fcbertragen werden, dass der <strong>Vorstand<\/strong> von der Erf\u00fcllung dieser Pflichten selbst <strong>so weit befreit<\/strong> wird, dass ihm nur noch eine <strong>\u00dcberwachungsfunktion<\/strong> zukommt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Ist z.B. der Vorstand zust\u00e4ndig, trifft ihn auch die Auswahlverantwortung sowie ggf. eine Ersetzungspflicht. Hat dagegen die Mitgliederversammlung das Sonderorgan bestellt, trifft den gesetzlichen Vorstand f\u00fcr den \u00fcbertragenen Verantwortungsbereich auch keine weitere Restverantwortung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Haftung des besonderen Vertreters<\/h2>\n\n\n\n<p>Der besondere Vertreter ist, wie auch der Vorstand, f\u00fcr die F\u00fchrung der ihm zugewiesenen Gesch\u00e4fte gegen\u00fcber dem Verein verantwortlich und <strong>haftet auch nach denselben Grunds\u00e4tzen<\/strong> wie die Mitglieder des Vorstands. Oftmals wird der besondere Vertreter allerdings im Zuge der Professionalisierung beim Verein implementiert und erh\u00e4lt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine Verg\u00fctung, sodass die Haftungsprivilegien f\u00fcr ehrenamtliche Vereinsorgane nicht greifen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Haftungsrechtliche Konsequenzen der Pflichtendelegation f\u00fcr den Vorstand<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Frage, welche Konsequenzen die Delegation von Pflichten des Vorstands hat, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Fall der <strong>zul\u00e4ssigen Delegation<\/strong> oder um einen Fall der <strong>unzul\u00e4ssigen Delegation<\/strong> handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Handelt der besondere Vertreter im Rahmen der der Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen Angelegenheiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aufgrund einer <strong>zul\u00e4ssigen Delegation<\/strong>, begr\u00fcndet dies <strong>keine Haftung des Vorstands<\/strong>. Eine Zurechnung scheidet aus, da der besondere Vertreter kein Erf\u00fcllungsgehilfe des Vorstandsmitglieds ist. Die Delegation erfolgt aufgrund der <strong>Regelung der Vereinssatzung<\/strong>, weshalb der besondere Vertreter ausschlie\u00dflich im Pflichtenkreis des Vereins t\u00e4tig wird. Allein die pflichtwidrige Auswahl, Einweisung oder \u00dcberwachung des besonderen Vertreters durch den Vorstand kann hierbei eine Haftung des Vorstands ausl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>Handelt es sich dagegen um die Delegation von Aufgaben, die einer <strong>Delegation nicht zug\u00e4nglich<\/strong> sind, handelt der <strong>Vorstand pflichtwidrig<\/strong>. Dabei ist zu beachten, dass dem Vorstand zwar das Verhalten des besonderen Vertreters nicht zugerechnet wird, jedoch davon auszugehen ist, dass die pflichtwidrige Delegation als eigenst\u00e4ndige Pflichtverletzung des Vorstands f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chlich geworden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei weiteren Fragen zu besonderen Vertretern im Verein sind Ihnen unsere erfahrenen Anw\u00e4lte f\u00fcr Vereinsrecht gerne behilflich.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/fehler-stiftungssatzung-vertretungsmacht-vorstand\/\">H\u00e4ufige Fehler in der Stiftungssatzung: Vertretungsmacht von Vorst\u00e4nden<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\">Rechtssichere Gestaltung der Satzung Ihres Vereins oder Verbands<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Menge der anfallenden Aufgaben zu bew\u00e4ltigen, gibt es f\u00fcr Vereine oder Verb\u00e4nde die Option des sog. besonderen Vertreters gem. \u00a7 30 BGB. 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