{"id":20569,"date":"2024-08-28T13:43:56","date_gmt":"2024-08-28T11:43:56","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20569"},"modified":"2024-08-28T13:43:57","modified_gmt":"2024-08-28T11:43:57","slug":"katastrophenerlasse-erleichterungen-npos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/katastrophenerlasse-erleichterungen-npos\/","title":{"rendered":"Katastrophenerlasse: Steuerliche Erleichterungen auch f\u00fcr NPOs"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/unwetter-hilfe-erleichterungen-npo.webp\" alt=\"Katastrophenerlasse: Steuerliche Erleichterungen auch f\u00fcr NPOs\" class=\"wp-image-20585\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/unwetter-hilfe-erleichterungen-npo.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/unwetter-hilfe-erleichterungen-npo-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Schwere Unwetter haben insbesondere Teile S\u00fcddeutschlands Ende Mai bis Anfang Juni schwer in Mitleidenschaft gezogen. Als Reaktion darauf haben das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und f\u00fcr Heimat (mit Stand 24.06.2024), das Ministerium der Finanzen Baden-W\u00fcrttemberg (mit Stand 24.06.2024 ), das Landesamt f\u00fcr Steuern Rheinland Pfalz (mit Stand 02.07.2024) und das Ministerium f\u00fcr Finanzen und Wissenschaft Saarland (mit Stand 01.07.2024) Ma\u00dfnahmen zur <strong>Entlastung der betroffenen Steuerpflichtigen<\/strong> erlassen. Diese (nahezu gleichlautenden) Erlasse sehen neben der M\u00f6glichkeit zur <strong>Anpassung steuerlicher Vorauszahlungen<\/strong> bzw. des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr Vorauszahlungszwecke und der Stundung f\u00e4lliger Einkommen-, K\u00f6rperschaft- oder Umsatzsteuer in den Buchstaben F und G und H auch <strong>Erleichterungen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/strong> vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Buchstabe F: Nachweis steuerbeg\u00fcnstigter Zuwendungen<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Spenden zur Hilfe in Katastrophenf\u00e4llen an f\u00fcr den Katastrophenfall eingerichtete Sonderkonten amtlich anerkannter Verb\u00e4nde der freien Wohlfahrtspflege einschlie\u00dflich ihrer Mitgliedsorganisationen gen\u00fcgt hiernach der<strong> vereinfachte Spendennachweis<\/strong> in Form des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbest\u00e4tigung eines Kreditinstituts.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Spenden, die \u00fcber ein als <strong>Treuhandkonto gef\u00fchrtes Konto eines Dritten<\/strong> an amtlich anerkannte Verb\u00e4nde der freien Wohlfahrtspflege einschlie\u00dflich ihrer Mitgliedsorganisationen geleistet werden, gen\u00fcgt als Nachweis der eigene Einzahlungsbeleg\/die Buchungsbest\u00e4tigung eines Kreditinstituts in Verbindung mit dem Einzahlungsbeleg\/der Buchungsbest\u00e4tigung eines Kreditinstituts des Dritten (\u00a7 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung).<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>Sammelspenden<\/strong>, die \u00fcber das Konto eines Dritten an eine NPO geleistet werden, gen\u00fcgt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbest\u00e4tigung, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto gef\u00fchrt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempf\u00e4nger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme \u00fcbergeben wurde (\u00a7 50 Abs. 5 Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung).<\/p>\n\n\n\n<p>Wird eine <strong>Zuwendungsbest\u00e4tigung<\/strong> ausgestellt, dann gen\u00fcgt es, als <strong>Verwendungszweck der Zuwendung die F\u00f6rderung mildt\u00e4tiger Zwecke<\/strong> (\u00a7 53 AO) anzugeben. Voraussetzung f\u00fcr diese Erleichterung ist, dass die Spenden bis zum 31.12.2024 (Rheinland-Pfalz\/Saarland) bzw. bis zum 31.01.2025 (Bayern\/Baden-W\u00fcrttemberg) geleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Buchstabe G: Spendenaktionen und Verwendung sonstiger vorhandener Mittel<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch wenn sie nach ihrer Satzung nicht unmittelbar <strong>mildt\u00e4tige Zwecke f\u00f6rdern<\/strong>, wird es gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften hiernach gestattet, Mittel f\u00fcr die Gesch\u00e4digten der Unwetter bzw. des Hochwassers einzuwerben und selbst f\u00fcr die Hilfe zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>K\u00f6rperschaften, die hiervon Gebrauch machen, m\u00fcssen die Bed\u00fcrftigkeit der unterst\u00fctzten Personen bzw. der unterst\u00fctzten Einrichtungen bei der F\u00f6rderung mildt\u00e4tiger Zwecke <strong>selbstst\u00e4ndig pr\u00fcfen und dokumentieren<\/strong>. Handelt es sich um materielle und finanzielle Hilfe, gen\u00fcgt es jedoch, wenn die wirtschaftliche Hilfsbed\u00fcrftigkeit der unterst\u00fctzten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen <strong>bis zu einem Wert von 5.000 Euro<\/strong> kann die Hilfsbed\u00fcrftigkeit der unterst\u00fctzten Person bzw. Einrichtung dar\u00fcber hinaus sogar unterstellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterst\u00fctzungsleistungen <strong>au\u00dferhalb der Verwirklichung gemeinn\u00fctziger oder mildt\u00e4tiger Zwecke<\/strong>, z.B. in den betrieblichen Bereich von dem Schadensereignis besonders betroffener Unternehmen, an Selbstst\u00e4ndige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, werden <strong>nicht beg\u00fcnstigt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zuwendungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr die gesammelten Spenden, die zur Hilfe f\u00fcr die Gesch\u00e4digten des Schadensereignisses erhalten und verwendet werden, m\u00fcssen durch die <strong>spendensammelnde Einrichtung bescheinigt<\/strong> werden. Die spendensammelnde K\u00f6rperschaft hat dabei in der Zuwendungsbest\u00e4tigung auf die Sonderaktion hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem ist es NPOs gestattet, ihre Mittel, soweit sie keiner anderweitigen Bindung (z.B. Spenden mit Zweckbestimmung) unterliegen, zur Hilfe f\u00fcr die Gesch\u00e4digten des Schadensereignisses einzusetzen, sowie <strong>Personal und R\u00e4umlichkeiten zur Hilfeleistung<\/strong> zu \u00fcberlassen. Die Hilfeleistung ist, wie auch bei den Spendensammelaktionen, eigenst\u00e4ndig durch die NPO <strong>zu pr\u00fcfen und zu dokumentieren<\/strong>, wobei sie bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro unterstellt werden darf. In Buchstabe P Ziffer 90 wird f\u00fcr Bayern erg\u00e4nzt, dass bis 30.09.2024 auch eine Umsatzbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe unterbleibt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Diese Regelung erm\u00f6glicht es <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\">gemeinn\u00fctzigen Organisationen<\/a><\/strong>, deren T\u00e4tigkeit und Zweck normalerweise in einem anderen Bereich liegt, Spendenaktionen f\u00fcr Opfer der Unwetter durchzuf\u00fchren und ihre Mittel f\u00fcr die Katastrophenhilfe zu verwenden, <strong>ohne<\/strong> dass sie daf\u00fcr ihre Satzung \u00e4ndern m\u00fcssen oder dabei das Risiko eingehen, wegen einer Mittelfehlverwendung ihren <strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus zu verlieren<\/strong>. Dies gilt z.B. f\u00fcr Sportvereine, welche in diesem Zusammenhang auch ihre Sporthallen als Notunterk\u00fcnfte zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Buchstabe H: Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsverm\u00f6gen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Zuwendungen und Sponsoringaufwendungen<\/strong> (Aufwendungen gegen Gew\u00e4hrung eines wirtschaftlichen Vorteils, bspw. durch \u00f6ffentlichkeitswirksamen Hinweis auf die Unterst\u00fctzung) zugunsten von Gesch\u00e4digten des Schadensereignisses aus dem Betriebsverm\u00f6gen eines Unternehmens sind in angemessenem Umfang bis zum 31.01.2025 (Bayern\/Baden-W\u00fcrttemberg) bzw. 31.12.2024 (Rheinland-Pfalz\/Saarland) <strong>als Betriebsausgaben abziehbar<\/strong>. Dies gilt auch f\u00fcr Zuwendungen an gesch\u00e4digte Gesch\u00e4ftspartner zur Aufrechterhaltung der Gesch\u00e4ftsbeziehung. Auch Zuwendungen an Berufskammern und Innungen im Rahmen eines Spendenaufrufs zugunsten der von dem Schadensereignis gesch\u00e4digten Berufsangeh\u00f6rigen sind abziehbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Letztlich sind auch <strong>Zuwendungen von Wirtschaftsg\u00fctern<\/strong> oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht Geld) aus dem inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen an Gesch\u00e4digte oder mit der Bew\u00e4ltigung der Sch\u00e4den durch die Unwetter befasste Betriebe oder Einrichtungen (einschlie\u00dflich juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie im Rahmen der <strong>unmittelbaren Gefahrenabwehr<\/strong> oder der <strong>allgemeinen Aufr\u00e4umarbeiten<\/strong> erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit sind Zuwendungen selbst dann in voller H\u00f6he abziehbar, wenn die <strong>entsprechenden Empf\u00e4nger nicht selbst steuerbeg\u00fcnstigt<\/strong> sind. In beiden F\u00e4llen m\u00fcssen die Einschr\u00e4nkungen der Abziehbarkeit gem. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 EStG hierbei nicht beachtet werden. Beim Empf\u00e4nger sind die Zuwendungen als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Buchstabe J Ziffer IV 2.: Arbeitslohnspende<\/h2>\n\n\n\n<p>Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterst\u00fctzung des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Gesch\u00e4ftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer NPO, bleiben diese <strong>Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns au\u00dfer Ansatz<\/strong>. Das gilt, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erf\u00fcllt und dies dokumentiert. Eine erneute Ber\u00fccksichtigung als Spende im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung ist ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Fragen zu den Sonderregelungen zur Katastrophenhilfe sind wir Ihnen gerne behilflich.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/datenbank.nwb.de\/Dokument\/1047824\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Landesamt f\u00fcr Steuern Rheinland Pfalz v. 29.05.2024, Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Ber\u00fccksichtigung der Sch\u00e4den in Zusammenhang mit dem Hochwasser im Mai und Juni dieses Jahres<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/spenden-ausstellerhaftung-veranlasserhaftung\/\">Haftung bei Spenden: Ausstellerhaftung und Veranlasserhaftung<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring\/spendenbescheinigung.html\">Spendenbescheinigung: Inhalt, Form, Erleichterungen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schwere Unwetter haben insbesondere Teile S\u00fcddeutschlands Ende Mai bis Anfang Juni schwer in Mitleidenschaft gezogen. 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