{"id":20422,"date":"2024-07-30T10:03:21","date_gmt":"2024-07-30T08:03:21","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20422"},"modified":"2024-08-02T11:37:31","modified_gmt":"2024-08-02T09:37:31","slug":"berliner-testament-pflichtteilsstrafklausel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/berliner-testament-pflichtteilsstrafklausel\/","title":{"rendered":"Das Berliner Testament und die Pflichtteilsstrafklausel"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie sichergestellt werden kann, dass der Alleinerbe auch tats\u00e4chlich Alleinerbe bleibt<\/h2>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"235\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/berliner-testament-pflichtteilsstrafklausel.webp\" alt=\"Das Berliner Testament und die Pflichtteilsstrafklausel \" class=\"wp-image-20437\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/berliner-testament-pflichtteilsstrafklausel.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/berliner-testament-pflichtteilsstrafklausel-300x176.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Das Berliner Testament, ob eigenh\u00e4ndig oder notariell erstellt, ist eine unter Eheleuten weit verbreitete Art, den letzten Willen zu verf\u00fcgen. Sinn und Zweck eines Berliner Testaments: Der <strong>l\u00e4nger<\/strong> <strong>lebende Ehegatte <\/strong>soll <strong>Alleinerbe werden<\/strong> und das gesamte Verm\u00f6gen erhalten. Die gemeinsamen <strong>Kinder <\/strong>sollen beim <strong>Tod des Erstversterbenden leer<\/strong> <strong>ausgehen<\/strong> und erst nach dem Versterben des zweiten Ehegatten das verbleibende Verm\u00f6gen erhalten. So kann zum einen die finanzielle Absicherung und die wirtschaftliche Entlastung des \u00fcberlebenden Ehegatten auch \u00fcber den Tod des Erstversterbenden hinaus sichergestellt werden. Zum anderen wird der <strong>Nachlass zusammengehalten <\/strong>und vorerst vor <strong>Zersplitterung gesch\u00fctzt<\/strong>. Nach dem Tod des Zweitversterbenden geht das Verm\u00f6gen dann an die Kinder.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Berliner Testament enterbt die Kinder<\/h3>\n\n\n\n<p>Was vielen bei dieser Gestaltung nicht bewusst ist, ist dass die <strong>Kinder <\/strong>damit faktisch <strong>von der Erbfolge ausgeschlossen<\/strong> werden. Grunds\u00e4tzlich sind die Kinder des Erblassers auch seine gesetzlichen Erben. Bei einem <strong>Berliner Testament <\/strong>werden sie hinsichtlich des ersten Erbfalls also <strong>enterbt<\/strong>. Die Enterbung f\u00fchrt dazu, dass den <strong>Kindern<\/strong> ein <strong>Pflichtteilsanspruch<\/strong> <strong>zusteht<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Pflichtteilsanspruch der Kinder belastet den Erben<\/h3>\n\n\n\n<p>Der <strong>Pflichtteil betr\u00e4gt <\/strong>die<strong> H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils<\/strong> und macht somit h\u00e4ufig einen nicht unbeachtlichen Teil des Verm\u00f6gens aus. Leben die Ehegatten beispielsweise im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder, so steht jedem Kind ein gesetzlicher Erbteil von \u00bc des Verm\u00f6gens zu, was einen Pflichtteil von 1\/8 pro Kind bedeutet. Da der <strong>Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch<\/strong> gegen den Erben ist, kann das zu Liquidit\u00e4tsproblemen beim \u00fcberlebenden Ehepartner f\u00fchren, der sich pl\u00f6tzlich Anspr\u00fcchen seiner Kinder ausgesetzt sieht. Abh\u00e4ngig davon, aus welchen Assets der Nachlass besteht, ist der Erbe sogar gezwungen, Teile des Nachlasses zu ver\u00e4u\u00dfern, um den Geldanspruch seiner Kinder zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/vsn-insider.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese zweimonatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter VSN Insider \u2013 Verm\u00f6gen | Stiftung | Nachfolge.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Pflichtteilsverzicht als ein m\u00f6glicher Ausweg<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Pflichtteilsanspruch der Kinder kann nur in <strong>Ausnahmef\u00e4llen ausgeschlossen<\/strong> werden. N\u00f6tig w\u00e4re daf\u00fcr beispielsweise die Begehung eines Verbrechens gegen\u00fcber dem Erblasser oder die Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew\u00e4hrung.<br>Liegen die Voraussetzungen \u2013 wie \u00fcblich \u2013 nicht vor, besteht lediglich noch die M\u00f6glichkeit des einvernehmlichen Pflichtteilsverzichts. Das hei\u00dft die Kinder schlie\u00dfen mit den Eltern einen Pflichtteilsverzichtvertrag mit dem Inhalt, dass sie auf ihren Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden verzichten. Dieser Verzicht muss <strong>notariell beurkundet<\/strong> werden, um wirksam zu sein und kann zu einem beliebigen Zeitpunkt vereinbart werden, idealerweise mit zeitlicher N\u00e4he zur Testamentserrichtung. Bei intakten Familienverh\u00e4ltnissen gelingt das in aller Regel. Zu beachten ist, dass es sich dabei um einen einvernehmlichen Vertrag handelt und der Pflichtteilsverzicht somit von der Zustimmung des gesetzlichen Erben abh\u00e4ngt. Er kann nicht einseitig vom Erblasser verf\u00fcgt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Pflichtteilsstrafklausel sch\u00fctzt den Nachlass des \u00fcberlebenden Ehegatten<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Um die Geltendmachung der <strong>Pflichtteilsanspr\u00fcche zu vermeiden<\/strong> und so zu gew\u00e4hrleisten, dass der \u00fcberlebende Ehegatte auch tats\u00e4chlich als einzige Person etwas aus dem Nachlass erlangt, besteht zudem die M\u00f6glichkeit einer sog. <strong>Pflichtteilsstrafklausel.<\/strong> Eine solche Klausel kann helfen, die enterbten Kinder davon abzuhalten, bereits beim Tod des ersten Ehegatten ihren Pflichtteil zu fordern, indem ein solches Vorgehen \u201esanktioniert\u201c wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Inhaltlich kann eine solche Klausel auf <strong>verschiedene Art und Weise ausgestaltet<\/strong> werden. Kern der Strafklausel ist aber stets, dass derjenige, der beim Tod des Erstversterbenden in der Kenntnis der Strafklausel seinen Pflichtteil geltend macht, auch beim Versterben des zweiten Ehegatten nur seinen Pflichtteil erhalten soll. Das Kind verwirkt praktisch seine Rechte aus dem Testament, n\u00e4mlich seine Erbenstellung nach dem Tod des Letztversterbenden, wenn es seinen Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden geltend macht. Im Ergebnis f\u00fchrt das dazu, dass das Kind zweimal lediglich den Pflichtteil erh\u00e4lt und somit im Zweifel weniger als seinen im Testament vorgesehen Erbteil.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Auf die korrekte Formulierung der Strafklausel kommt es an<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidend<\/strong> ist auch bei der <strong>Formulierung einer Strafklausel<\/strong>, ebenso wie bei allen anderen Verf\u00fcgungen in einem Testament, dass diese <strong>pr\u00e4zise und eindeutig verfasst <\/strong>wird, damit die Klausel tats\u00e4chlich ihre Wirkung entfaltet.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus der Klausel sollte sich vor allem die Konsequenz ergeben, die mit der Geltendmachung des Pflichtteils einhergeht. Die Formulierung \u201eUnsere Kinder sollen erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten eine Zuwendung erhalten\u201c reicht beispielsweise nicht aus, um eine Pflichtteilsstrafklausel anzunehmen. Zudem muss das <strong>Verhalten<\/strong>, das die Strafklausel ausl\u00f6sen soll, <strong>konkret bezeichnet<\/strong> werden. Hier gibt es verschiedene Ankn\u00fcpfungspunkte: Soll die Klausel bereits bei einem Auskunftsverlangen greifen? Soll auch die blo\u00dfe Geltendmachung des Anspruchs sanktioniert werden? Soll die Strafklausel erst nach tats\u00e4chlichem Zufluss des Pflichtteils zur Anwendung kommen?<\/p>\n\n\n\n<p>Wird dieser Inhalt nicht bereits in der Klausel festgelegt, kann es bei der Auslegung der Klausel zu einem vom Willen des Erblassers abweichenden Ergebnis kommen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuervorteile durch flexible Gestaltung der Pflichtteilsstrafklausel<\/h3>\n\n\n\n<p>Da eine solche Pflichtteilsstrafklausel aber nicht immer nur vorteilhaft ist, kann es zudem sinnvoll sein, die <strong>Anwendbarkeit der Klausel auszuschlie\u00dfen<\/strong>, wenn die Geltendmachung des Pflichtteils im Einvernehmen mit dem \u00fcberlebenden Ehegatten erfolgt. So bleibt ein <strong>Gestaltungsspielraum<\/strong> erhalten, um auf ver\u00e4nderte Situationen <strong>flexibel reagieren<\/strong> zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Nachteile eines Berliner Testaments erscheint eine solche Ausnahmeregelung z.B. h\u00e4ufig empfehlenswert. Grunds\u00e4tzlich hat<strong> jedes Kind einen Freibetrag<\/strong> von <strong>400.000 Euro<\/strong>. Das bedeutet, dass der Erstversterbende steuerfrei auf jedes Kind bereits 400.000 Euro \u00fcbertragen k\u00f6nnte, w\u00e4hrend der Letztversterbende ebenfalls diesen Betrag steuerfrei vererben k\u00f6nnte. Da bei einem Berliner Testament allerdings beim ersten Todesfall nichts an die Kinder \u00fcbergeht, wird der erste Freibetrag verschenkt. Insgesamt k\u00f6nnen bei dieser Gestaltung lediglich 400.000 Euro anstatt 800.000 Euro steuerfrei pro Kind von den Eltern \u00fcbertragen werden. Um dies zu vermeiden, kann der Pflichtteil geltend gemacht werden, sodass auch beim ersten Erbfall der Freibetrag bereits genutzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Erbfolge durch individuelle Gestaltung der Pflichtteilsstrafklausel gezielt lenken<\/h3>\n\n\n\n<p>Die <strong>Gestaltung<\/strong> der <strong>Pflichtteilsstrafklausel<\/strong> ist <strong>vielseitig <\/strong>und im Einzelnen auf den konkreten Fall abzustimmen. Es besteht die M\u00f6glichkeit, die Geltendmachung eines Pflichtteils unattraktiv zu machen und so die Forderung durch die von der Erbfolge ausgeschlossenen Kinder zu vermeiden. Entscheidend ist, dass die Erblasser in ihrem Testament die Voraussetzungen ebenso wie die m\u00f6glicherweise geltenden Ausnahmen detailliert darstellen. Bei <strong>geschickter Gestaltung<\/strong> kann die Pflichtteilsstrafklausel also ein durchaus <strong>empfehlenswerter Bestandteil<\/strong> des <strong>Berliner Testaments<\/strong> sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei weiteren Fragen zum Erbrecht und zum Erbschaftssteuerrecht helfen Ihnen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\">unsere spezialisierten Anw\u00e4lte<\/a> gerne weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen: <br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/nachfolgeplanung-erbrecht.html\">Nachfolgeplanung und Erbrecht: Pflichteilsanspr\u00fcche im Auge behalten<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/privatschriftliches-testament-errichtung\/\">Privatschriftliches Testament: Das ist bei der eigenh\u00e4ndigen Errichtung zu beachten<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie sichergestellt werden kann, dass der Alleinerbe auch tats\u00e4chlich Alleinerbe bleibt Das Berliner Testament, ob eigenh\u00e4ndig oder notariell erstellt, ist eine unter Eheleuten weit verbreitete Art, den letzten Willen zu verf\u00fcgen. 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