{"id":20390,"date":"2024-07-24T14:20:25","date_gmt":"2024-07-24T12:20:25","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20390"},"modified":"2024-07-24T14:20:27","modified_gmt":"2024-07-24T12:20:27","slug":"umwandlung-ewigkeitsstiftung-in-verbrauchsstiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/umwandlung-ewigkeitsstiftung-in-verbrauchsstiftung\/","title":{"rendered":"Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/umwandlung-ewigkeitsstiftung-verbrauchsstiftung.webp\" alt=\"Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung\" class=\"wp-image-20395\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/umwandlung-ewigkeitsstiftung-verbrauchsstiftung.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/umwandlung-ewigkeitsstiftung-verbrauchsstiftung-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Seit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts am 01.07.2023 ist die <strong>Umwandlung der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung<\/strong> ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt. Wir erkl\u00e4ren, worum es sich bei einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/verbrauchsstiftung.html\">Verbrauchsstiftung<\/a><\/strong> handelt und welche Voraussetzungen f\u00fcr die Umwandlung notwendig sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Definition Verbrauchsstiftung<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Verbrauchsstiftung ist gem. \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Stiftung, die <strong>f\u00fcr eine bestimmte Zeit errichtet<\/strong> und deren <strong>Verm\u00f6gen<\/strong> f\u00fcr die Zweckverfolgung <strong>verbraucht<\/strong> werden soll. Im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall der Ewigkeitsstiftung hat eine Verbrauchsstiftung <strong>keinen Verm\u00f6gensgrundstock<\/strong>. Das Stiftungsverm\u00f6gen steht vielmehr selbst f\u00fcr die Zweckverwirklichung zur Verf\u00fcgung. Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung findet sich in <strong>\u00a7 85 Abs. 1 Satz 4 BGB<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Stiftungszweck kann nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\u00fcllt werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 82 Satz 1 BGB ist f\u00fcr die Anerkennung einer Stiftung eine sogenannte <strong>Lebensf\u00e4higkeitsprognose<\/strong> erforderlich, wonach die dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung ihres Zwecks gesichert erscheinen muss. F\u00fcr die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist dagegen eine sogenannte <strong>Leistungsunf\u00e4higkeitsprognose<\/strong> erforderlich. Demnach muss ersichtlich sein, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\u00fcllt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Es sind <strong>verschiedene Gr\u00fcnde f\u00fcr das Scheitern<\/strong> denkbar. Einerseits kann es sein, dass sich die <strong>Ertrags- und Leistungskraft<\/strong> von Ewigkeitsstiftungen im Laufe der Zeit gegen\u00fcber dem Lebensf\u00e4higkeitskonzept des Stifters <strong>stark verringert<\/strong>. Auch kann sich die Leistungskraft einer Stiftung im Laufe der Zeit verringern, z.B. durch erhebliche Verm\u00f6gensverluste infolge von ungl\u00fccklichen Anlageentscheidungen oder negativen Entwicklungen der Kapitalm\u00e4rkte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine weniger belastende Ma\u00dfnahme m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p>Vor jeder stiftungsbezogenen Grundlagen\u00e4nderung muss gepr\u00fcft werden, ob eine <strong>weniger belastende Ma\u00dfnahme bereits gen\u00fcgt<\/strong>, um den erstrebten Erfolg zu erreichen. Folglich muss sichergestellt sein, ob die Leistungsf\u00e4higkeit der Stiftung gem. \u00a7 85 Abs. 2\u20134 BGB durch eine <strong>Satzungs\u00e4nderung<\/strong> wiederhergestellt werden kann. Solche Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnten z.B. satzungsbedingte Ausgabensenkungen oder \u00c4nderungen der Art und Weise der Zweckerf\u00fcllung sein.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Ebenso ist auch eine <strong>Umwandlung in eine Teilverbrauchsstiftung<\/strong> gem. \u00a7 83b Abs. 3 BGB als mildere Ma\u00dfnahme m\u00f6glich. Die Stiftung bleibt in diesem Fall eine Ewigkeitsstiftung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wiederherstellung der Lebensf\u00e4higkeit ersichtlich<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BGB setzt die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ebenso voraus, dass die Stiftung ihren Zweck nach der Umwandlung wieder <strong>dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen<\/strong> kann. Dazu ist wiederum eine <strong>Prognose der Lebensf\u00e4higkeit<\/strong> i.S.d. \u00a7 82 Satz 1 BGB erforderlich. Ergibt diese Prognose, dass auch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung die Lebensf\u00e4higkeit der Stiftung nicht wiederherstellen kann, kommt eine Umwandlung nicht in Betracht. Als Optionen verbleiben dann nur ihre <strong>Zu- oder Zusammenlegung<\/strong> nach \u00a7\u00a7 86 ff. BGB oder \u2013 als Ultima Ratio \u2013 ihre <strong>Aufl\u00f6sung<\/strong>, hilfsweise Aufhebung nach \u00a7\u00a7 87, 87a BGB.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Stifterwille auch im Rahmen der Umwandlung zu beachten<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Stiftungsorgane und die Stiftungsaufsicht haben gem. \u00a7 83 Abs. 2 BGB stets den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen, hilfsweise den mutma\u00dflichen <strong>Stifterwillen<\/strong> zu beachten. Dies muss auch bei der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung beachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierbei kommt in Betracht, dass der Stifter gem. \u00a7 85 Abs. 4 Satz 2, 3 BGB eine Bestimmung dar\u00fcber getroffen hat, dass die <strong>Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt<\/strong> werden soll, wenn das Grundstockverm\u00f6gen unter einen bestimmten Betrag sinkt. Ist dieser Fall gegeben, haben die Stiftungsorgane dies umzusetzen. Ebenso k\u00f6nnte der Stifter bestimmt haben, dass die Stiftung bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 85 Abs. 1 BGB <strong>aufzul\u00f6sen ist<\/strong>. Auch dabei handelt es sich um eine klare Vorgabe, die zu respektieren ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ergeben sich aus der Satzung keine anderweitigen Anhaltspunkte, m\u00fcssen sich die zust\u00e4ndigen Stiftungsorgane fragen, ob der Stifter mutma\u00dflich eine <strong>m\u00f6glichst lange Dauer der Stiftung<\/strong> oder eine m\u00f6glichst wirksame Verfolgung des satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecks und der Art seiner Erf\u00fcllung bevorzugen w\u00fcrde. Bietet der Stifterwille dazu keinerlei Anhaltspunkte, liegt die Entscheidung im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der zust\u00e4ndigen Stiftungsorgane.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beschluss zur Umwandlung<\/h2>\n\n\n\n<p>Liegen die Voraussetzungen vor, bedarf es eines <strong>Beschlusses des zust\u00e4ndigen Stiftungsorgans<\/strong>. Daf\u00fcr ist der Vorstand gem. \u00a7 85a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zust\u00e4ndig. Aufgrund abweichender Satzungsbestimmung kann im Einzelfall aber auch ein anderes Stiftungsorgan zust\u00e4ndig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Inhaltlich hat der Beschluss die Satzung um Bestimmungen nach \u00a7 81 Abs. 2 BGB zu erg\u00e4nzen (vgl. \u00a7 85 Abs. 1 Satz 4 BGB), das hei\u00dft, es ist festzulegen, f\u00fcr welchen <strong>Zeitraum<\/strong> die Stiftung als Verbrauchsstiftung bestehen und wie das <strong>Stiftungsverm\u00f6gen<\/strong> verwendet werden soll.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Genehmigung der Stiftungsbeh\u00f6rde erforderlich<\/h2>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung der Satzung bedarf der <strong>Genehmigung<\/strong> (\u00a7 85a Abs. 1 Satz 2 BGB), die von dem Stiftungsvorstand bei der nach dem jeweiligen Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde beantragt wird. Die <strong><a href=\"http:\/\/stiftungsgesetze.de\/\">Landesstiftungsgesetze<\/a><\/strong> d\u00fcrfen nunmehr wegen der abschlie\u00dfenden bundeseinheitlichen Regelung des \u00a7 85a BGB kein Zustimmungs- oder Anh\u00f6rungsrecht des Stifters mehr vorsehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegen die Voraussetzungen gem. \u00a7 85 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BGB vor, hat die Stiftung einen Anspruch auf <strong>Erteilung der beh\u00f6rdlichen Genehmigung<\/strong> zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Der Beh\u00f6rde steht dabei kein Ermessen zu, da sie blo\u00dfe Rechtsaufsicht ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praktischer Anwendungsbereich klein<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufgrund der strengen gesetzlichen Anforderungen ergibt sich f\u00fcr die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung lediglich ein <strong>enger Anwendungsbereich<\/strong>. Oft sieht eine Stiftung die M\u00f6glichkeit vor, ihren bisherigen Zweck als Verbrauchsstiftung weiterhin erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, wohingegen dies als Ewigkeitsstiftung nicht mehr oder nicht in dem bisherigen Ma\u00dfe m\u00f6glich w\u00e4re. Aufgrund des <strong>Vorrangs milderer Mittel<\/strong> ist Stiftungen in diesem Fall die M\u00f6glichkeit der Umwandlung jedoch verwehrt, und es bleibt lediglich die M\u00f6glichkeit, den Zweck mit geringeren Mitteln weiterzuverfolgen. Hierbei ist fraglich, ob dies tats\u00e4chlich eine angemessene L\u00f6sung darstellt, wenn bei Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung der Zweck zwar nur \u00fcber einen geringeren Zeitraum, daf\u00fcr aber in weitaus umfassenderen Ma\u00df erf\u00fcllt werden k\u00f6nnte. Letztlich muss eine Antwort auf diese Frage aber aufgrund der engen gesetzlichen Vorgaben dahinstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Fragen zur Umwandlung von Stiftungen kommen Sie gerne auf uns zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/verbrauchsstiftung.html\">Verbrauchsstiftung: Beratung zu Gr\u00fcndung, Sonderausgabenabzug und Steuern<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umstrukturierung.html\">Umstrukturierung NPO: Umwandlung von Verein, Stiftung, Genossenschaft<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts am 01.07.2023 ist die Umwandlung der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt. Wir erkl\u00e4ren, worum es sich bei einer Verbrauchsstiftung handelt und welche Voraussetzungen f\u00fcr die Umwandlung notwendig sind. Definition Verbrauchsstiftung Eine Verbrauchsstiftung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":62,"featured_media":20396,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[22],"tags":[],"class_list":["post-20390","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-stiftungsrecht"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20390","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/62"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=20390"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20390\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20420,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20390\/revisions\/20420"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/20396"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=20390"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=20390"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=20390"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}