{"id":20336,"date":"2024-07-11T15:39:58","date_gmt":"2024-07-11T13:39:58","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20336"},"modified":"2024-07-24T14:16:44","modified_gmt":"2024-07-24T12:16:44","slug":"entwurf-jahressteuergesetz-ii-2024-neuerungen-npos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/entwurf-jahressteuergesetz-ii-2024-neuerungen-npos\/","title":{"rendered":"BMF legt Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz II 2024 vor"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Neuerungen im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/strong><\/h2>\n\n\n<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/jahressteuergesetz-2024-neuerungen-npos.webp\" alt=\"BMF legt Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz II 2024 vor\" class=\"wp-image-20342\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/jahressteuergesetz-2024-neuerungen-npos.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/jahressteuergesetz-2024-neuerungen-npos-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Am 10.07.2024 wurde der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes II 2024 ver\u00f6ffentlicht. Er bringt <strong>bedeutende \u00c4nderungen<\/strong> f\u00fcr das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht mit sich. Wir geben einen \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten avisierten \u00c4nderungen:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesetzliche Klarstellung zur politischen Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke<\/h2>\n\n\n\n<p>In \u00a7 58 Nr. 11 AO soll <strong>erg\u00e4nzt<\/strong> werden, dass es f\u00fcr<strong> gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften steuerlich unsch\u00e4dlich<\/strong> ist, \u201egelegentlich zu <strong>tagespolitischen Themen Stellung<\/strong> zu <strong>nehmen<\/strong>\u201c, auch wenn dies <strong>au\u00dferhalb<\/strong> ihrer <strong>Satzungszwecke<\/strong> liegt. Dies kodifiziert nahezu wortgleich die bereits im Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthaltene Regelung, nur dass dort anstelle des Begriffs \u201egelegentlich\u201c der Ausdruck \u201evereinzelt\u201c verwendet wird (AEAO zu \u00a7 52 Nr. 16 am Ende). Die Auslegung des Begriffs \u201evereinzelt\u201c erfolgte bisher durch die jeweiligen Finanz\u00e4mter. Der Gesetzentwurf enth\u00e4lt jedenfalls keine wesentliche Ver\u00e4nderung der Ausgangssituation durch die Ersetzung von \u201evereinzelt\u201c durch \u201egelegentlich\u201c. Auch die Auslegung des Begriffs \u201egelegentlich\u201c bleibt weiterhin der Interpretation des Rechtsanwenders \u00fcberlassen. In der Begr\u00fcndung zum Referentenentwurf wird erg\u00e4nzend erl\u00e4utert, dass \u201egelegentlich\u201c nicht bedeute, sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu politischen Themen zu \u00e4u\u00dfern. Die \u00c4u\u00dferungen m\u00fcssten <strong>aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen<\/strong> und der <strong>steuerbeg\u00fcnstigten Zweckverfolgung untergeordnet<\/strong> sein. Bei der Beurteilung sei eine Gesamtbetrachtung ma\u00dfgeblich. Unter diesen Voraussetzungen k\u00f6nne es auch noch unsch\u00e4dlich sein, wenn es aufgrund eines besonderen Anlasses zu wiederholten \u00c4u\u00dferungen \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Wochen kommt. Als Beispiele werden die Positionierung eines <strong>Sportvereins gegen Rassismus<\/strong> und der <strong>Aufruf eines Karnevals-<\/strong> oder <strong>Sportvereins zu Friedensdemonstrationen<\/strong> genannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Koalitionsvertrag enth\u00e4lt das <strong>Versprechen<\/strong> einer <strong>gesetzlichen Klarstellung<\/strong>, dass sich gemeinn\u00fctzige Organisationen innerhalb ihrer <strong>steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke politisch bet\u00e4tigen<\/strong> und gelegentlich dar\u00fcber hinaus zu<strong> tagespolitischen Themen Stellung nehmen<\/strong> k\u00f6nnen, ohne ihre Gemeinn\u00fctzigkeit zu gef\u00e4hrden \u2013 dem gen\u00fcgt der vorgelegte Entwurf allenfalls in kleinen Teilen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die bisher in \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5 AO verankerte <strong>Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung<\/strong> soll <strong>komplett gestrichen <\/strong>werden. Als Folge davon sollen auch \u00a7 62 AO (R\u00fccklagenbildung) und \u00a7 63 Abs. 4 AO entfallen. Dies stellt eine<strong> erhebliche Erleichterung<\/strong> f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen dar, da sie <strong>k\u00fcnftig flexibler <\/strong>\u00fcber die Verwendung ihrer Mittel <strong>entscheiden<\/strong> k\u00f6nnten. Zudem <strong>entlastet<\/strong> es gemeinn\u00fctzige Organisationen von der bisher <strong>bestehenden Verpflichtung<\/strong>, die Mittelverwendung durch Vorlage einer Mittelverwendungsrechnung beim Finanzamt nachzuweisen, und <strong>f\u00fchrt<\/strong> somit zu einem <strong>Abbau<\/strong> <strong>an B\u00fcrokratie<\/strong>. In der Entwurfsbegr\u00fcndung wird insoweit festgehalten, dass der Mitteleinsatz und die Erf\u00fcllung des satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecks bereits anhand der vorhandenen Aufzeichnungen gepr\u00fcft werden k\u00f6nne (z.B. anhand des T\u00e4tigkeitsberichts).<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig besteht das Risiko, dass die Zweckverwirklichung unter dem Wegfall der Mittelverwendungsfristen leidet, da Mittel nun in gr\u00f6\u00dferem Umfang auch zum Verm\u00f6gensaufbau verwendet werden k\u00f6nnen. Dies widerspr\u00e4che dem Grundgedanken der <strong>Gew\u00e4hrung<\/strong> der <strong>Steuerbeg\u00fcnstigung<\/strong> wegen der <strong>F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger<\/strong> (mildt\u00e4tiger oder kirchlicher) <strong>Zwecke<\/strong>. Durch das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot soll aber auch in Zukunft aus Sicht der Entwurfsverfasser ausreichend sichergestellt sein, dass Mittel nur angespart werden, ohne dass Satzungszwecke nachhaltig erf\u00fcllt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Auswirkungen einer Streichung der Mittelverwendungsfristen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die geplante Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung h\u00e4tte <strong>weitreichende Folgen<\/strong> f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Flexibilit\u00e4t<\/strong>: Gemeinn\u00fctzige Organisationen erhielten mehr Flexibilit\u00e4t bei der Verwendung ihrer Mittel, da der Druck zur zeitnahen Ausgabe entfiele. Insbesondere soll auch der Leistungsaustausch zwischen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften erleichtert werden \u2013 so f\u00fchrt eine \u00c4nderung der Sph\u00e4renzuordnung (z.B. bei (teilweiser) Vermietung eines mit zeitnah zu verwendenden Mitteln finanzierten Geb\u00e4udes (Wechsel vom ideellen Bereich in die Verm\u00f6gensverwaltung)) k\u00fcnftig nicht mehr zum Wiederaufleben der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung f\u00fcr die Mittel, die zur Herstellung des Geb\u00e4udes verwendet wurden.<br><\/li><li><strong>Langfristige Planung<\/strong>: Es w\u00fcrde die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, Mittel f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere, langfristige Projekte anzusparen, ohne steuerliche Nachteile bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen.<br><\/li><li><strong>Verwaltungsvereinfachung<\/strong>: Der Wegfall der Nachweispflichten f\u00fcr die zeitnahe Mittelverwendung w\u00fcrde den Verwaltungsaufwand f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen reduzieren.<br><\/li><li><strong>St\u00e4rkung der finanziellen Stabilit\u00e4t<\/strong>: Die Streichung des \u00a7 62 AO w\u00fcrde die bisherigen Beschr\u00e4nkungen bei der R\u00fccklagenbildung aufheben, was mehr finanzielle Stabilit\u00e4t erm\u00f6glichen k\u00f6nnte.<br><\/li><li><strong>Potenzielle Risiken<\/strong>: Die erh\u00f6hte Flexibilit\u00e4t k\u00f6nnte auch zu einer verz\u00f6gerten Zweckverwirklichung f\u00fchren, was dem Grundgedanken der Gemeinn\u00fctzigkeit zuwiderlaufen k\u00f6nnte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verh\u00e4ltnis zum Entwurf des Jahressteuergesetzes I 2024<\/h2>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz II die komplette Streichung des \u00a7 62 AO vorsieht, plant der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz I 2024 eine Erg\u00e4nzung des \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 AO um eine &nbsp;\u201eex ante\u201c-Perspektive (Erg\u00e4nzung \u201enach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der R\u00fccklagenbildung\u201c). Insbesondere aus diesem Grund bleibt das <strong>Verh\u00e4ltnis der beiden Entw\u00fcrfe zueinander unscharf<\/strong>. Hier wird das weitere Gesetzgebungsverfahren sicherlich Klarheit schaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie haben Beratungsbedarf bzgl. Ihrer NPO? <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\">Vereinbaren Sie einen Termin<\/a> und lassen Sie sich von unseren Expertinnen und Experten im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht beraten.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen: <br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/entwurf-jahressteuergesetz-2024-neuerungen-npos\/\">Erster Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024: Wichtige Neuerungen f\u00fcr NPOs<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neuerungen im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht Am 10.07.2024 wurde der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes II 2024 ver\u00f6ffentlicht. Er bringt bedeutende \u00c4nderungen f\u00fcr das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht mit sich. 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