{"id":20279,"date":"2024-06-28T11:09:39","date_gmt":"2024-06-28T09:09:39","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20279"},"modified":"2024-06-28T11:09:41","modified_gmt":"2024-06-28T09:09:41","slug":"handelsregister-rechtsschein-eintragung-abberufener-geschaftsfuehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/handelsregister-rechtsschein-eintragung-abberufener-geschaftsfuehrer\/","title":{"rendered":"Handelsregister: Rechtsschein der Eintragung eines abberufenen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/rechtsschein-eintragung-abberufener-geschaeftsfuehrer.webp\" alt=\"Handelsregister: Rechtsschein der Eintragung eines abberufenen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers\" class=\"wp-image-20291\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/rechtsschein-eintragung-abberufener-geschaeftsfuehrer.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/rechtsschein-eintragung-abberufener-geschaeftsfuehrer-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 09.01.2024 zum Rechtsschein der Eintragung eines abberufenen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ge\u00e4u\u00dfert. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, wann <strong>positive Kenntnis eines Dritten<\/strong> i.S.d. \u00a7 15 Abs. 1 HGB anzunehmen ist und welche Umst\u00e4nde dem entgegenstehen k\u00f6nnen. Dies kann ebenso <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\">gemeinn\u00fctzige GmbHs<\/a><\/strong> betreffen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abberufener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertritt GmbH bei Grundst\u00fccksgesch\u00e4ft<\/h2>\n\n\n\n<p>Im zugrunde liegenden Fall ging es darum, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH auf einer Gesellschafterversammlung gegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin a<strong>us wichtigem Grund abberufen<\/strong> wurde. Die Minderheitsgesellschafterin hielt diesen Beschluss aufgrund von Einberufungsm\u00e4ngeln f\u00fcr fehlerhaft. Zwei Tage nach der Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verkaufte die GmbH mehrere Grundst\u00fccke, wobei sie von dem zuvor abberufenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertreten wurde. Zugunsten der Erwerberin wurde eine <strong>Auflassungsvormerkung<\/strong> in das Grundbuch eingetragen. Daraufhin klagte die GmbH auf L\u00f6schung dieser Auflassungsvormerkung vor dem Landgericht Berlin. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, woraufhin die GmbH Revision zum BGH einlegte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Publizit\u00e4t des Handelsregisters: Kenntnis als Ausschlussgrund<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 15 HGB normiert die Publizit\u00e4t des Handelsregisters. So hei\u00dft es in der Vertrauensschutznorm des \u00a7 15 Abs. 1 HGB: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache <strong>nicht eingetragen und bekannt gemacht<\/strong> ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, sie war diesem bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Dritten, der auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen vertraut, schadet somit ausschlie\u00dflich positive Kenntnis der Unrichtigkeit der Eintragung. Blo\u00dfes Kennenm\u00fcssen oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis sind somit <strong>unsch\u00e4dlich<\/strong>. Bedient sich der Dritte Hilfspersonen, so schadet auch deren positive Kenntnis, da dem Dritten diese Kenntnis der Hilfspersonen \u00fcber \u00a7 166 BGB zugerechnet wird. Dagegen ist die Mitteilung von Personen, die ihre Kenntnisse nur vom H\u00f6rensagen beziehen, nicht ausreichend, da sich ein Dritter auf die Richtigkeit solcher Angaben nicht verlassen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht ausreichend ist weiterhin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ein Schluss auf eine einzutragende Tatsache ziehen lie\u00dfe. Eine Ausnahme davon besteht lediglich dann, wenn aus den bekannten Tatsachen zwingend die einzutragende und bekannt zu machende Tatsache folgt und jeder <strong>automatisch diesen Schluss ziehen<\/strong> wird. In diesem Fall ist die Kenntnis solcher Tatsachen wiederum erheblich i.S.d. \u00a7 15 Abs. HGB.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kenntnis schon dann zu verneinen, wenn sich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen Abberufung wehrt<\/h2>\n\n\n\n<p>Laut BGH kommt es dabei nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Beurkundung der Willenserkl\u00e4rung eines in Wahrheit abberufenen, jedoch weiterhin im Handelsregister eingetragenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bereits eine noch <strong>m\u00f6gliche Beschlussm\u00e4ngelklage<\/strong> gegen einen umstrittenen Abberufungsbeschluss anh\u00e4ngig war oder, wie hier, eine solche erst sp\u00e4ter erhoben wurde. Ma\u00dfgeblich ist, ob die durch den Dritten erlangte Kenntnis im konkreten Fall geeignet ist, positive Kenntnis \u00fcber die Unrichtigkeit der Eintragung zu vermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des BGH war dies im vorliegenden Fall zu verneinen, da Zweifel, welche die Kenntnis der Abberufung ausschlie\u00dfen, schon dann vorliegen k\u00f6nnen, wenn sich der betroffene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer <strong>gerichtlich gegen seine Abberufung wehrt<\/strong>. Ebenso k\u00f6nnten derartige Zweifel vorliegen, wenn der abberufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mitteilt, sich zur Wehr setzen zu wollen (unabh\u00e4ngig davon, ob er dies sp\u00e4ter tats\u00e4chlich tut).<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Im gegebenen Fall k\u00f6nne es daher nicht entscheidend auf das Vertrauen in einen schwebenden Prozess ankommen, da zwischen der fraglichen Beschlussfassung \u00fcber die Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und der Beurkundung nur zwei Tage lagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Zeitmoment begr\u00fcnde keine Nachforschungsobliegenheit des Dritten, da diese grunds\u00e4tzlich nicht mit \u00a7 15 Abs. 1 HGB vereinbar sei. Grund daf\u00fcr ist wiederum, dass \u00a7 15 Abs. 1 HGB positive Kenntnis des Dritten fordert und keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit gen\u00fcgen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Fragen dazu beraten Sie unsere erfahrenen Anw\u00e4lte gerne.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BGH-Urteil+09.01.2024+II+ZR+220%2F22\">BGH, Urteil v. 09.01.2024, II ZR 220\/22<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 09.01.2024 zum Rechtsschein der Eintragung eines abberufenen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ge\u00e4u\u00dfert. 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