{"id":20239,"date":"2024-06-28T11:08:16","date_gmt":"2024-06-28T09:08:16","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20239"},"modified":"2024-06-28T11:08:17","modified_gmt":"2024-06-28T09:08:17","slug":"beschluss-ergebnisverwendung-besonderheiten-npos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/beschluss-ergebnisverwendung-besonderheiten-npos\/","title":{"rendered":"Beschluss zur Ergebnisverwendung: Besonderheiten bei NPOs"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"246\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/beschluss-ergebnisverwendung-npo.webp\" alt=\"Beschluss zur Ergebnisverwendung: Besonderheiten bei NPOs\" class=\"wp-image-20248\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/beschluss-ergebnisverwendung-npo.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/beschluss-ergebnisverwendung-npo-300x185.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Neben der Aufstellung und der Feststellung des Jahresabschlusses m\u00fcssen sowohl gewerbliche als auch gemeinn\u00fctzige Kapitalgesellschaften <strong>j\u00e4hrlich einen Beschluss zur Ergebnisverwendung<\/strong>, oft auch Gewinnverteilungsbeschluss genannt, fassen. Im Folgenden werden der Begriff der Ergebnisverwendung, die <strong>Besonderheiten in Bezug auf NPOs<\/strong> und der entsprechende Beschluss beleuchtet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung der Ergebnisverwendung<\/h2>\n\n\n\n<p>Zwingend ist, dass dem Beschluss der Ergebnisverwendung die Aufstellung und Feststellung des <strong>Jahresabschlusses vorausgeht<\/strong>. Kleine GmbHs m\u00fcssen diesen Ergebnisverwendungsbeschluss innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und mittelgro\u00dfe und gro\u00dfe GmbHs innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn das Gesch\u00e4ftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, muss der Beschluss regelm\u00e4\u00dfig <strong>bis zum 31.08. des Folgejahres<\/strong> getroffen werden. Diese Daten sind entsprechend anzupassen, sofern das jeweilige Gesch\u00e4ftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und\/oder eine andere Gr\u00f6\u00dfenklasse greift. Ergebnisverwendung ist die <strong>Verwendung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses<\/strong>, ggf. auch unter Hinzurechnung eines aus dem Vorjahr bestehenden Gewinn- oder Verlustvortrags.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Regel gilt die folgende Verteilungsformel:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-background\" style=\"background-color:#f3f7fa\">Jahres\u00fcberschuss\/Jahresfehlbetrag<br>+\/- Gewinnvortrag\/Verlustvortrag aus den Vorjahren<br>&#8211; Einstellungen in die Gewinnr\u00fccklagen und Kapitalr\u00fccklagen (gesetzlich vorgeschrieben, lt. Gesellschaftsvertrag, lt. Beschluss)<br>&#8211; Entnahme aus der Gewinnr\u00fccklage bzw. Kapitalr\u00fccklage<br>&#8211; Vortrag des Jahresergebnisses auf das folgende Jahr<br>= Aussch\u00fcttung an den Anteilseigner<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ma\u00dfnahmen der Ergebnisverwendung<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Ma\u00dfnahme der Ergebnisverwendung ist die<strong> Einstellung des Jahresergebnisses in die Gewinnr\u00fccklagen<\/strong>, welche auch als Thesaurierung bezeichnet wird und der <strong>dauerhaften St\u00e4rkung der Kapitalbasis<\/strong> des Unternehmens dient. Grund daf\u00fcr ist, dass mit der Einstellung des Jahresergebnisses in die Gewinnr\u00fccklagen auf einen Mittelabfluss an die Unternehmenseigner verzichtet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin kommt die <strong>Entnahme aus den Gewinnr\u00fccklagen<\/strong> in Betracht, die in der Regel dazu dient, den Ausgleich eines im Gesch\u00e4ftsjahr entstandenen Verlustes auszugleichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine weitere Ma\u00dfnahme ist der <strong>Vortrag des Jahresergebnisses auf das folgende Jahr<\/strong>. Hierdurch wird die finale Ergebnisverwendung auf das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr verschoben. Ein hieraus resultierender Ergebnisvortrag steht dann f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Ergebnisverwendung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Nicht zuletzt ist auch eine <strong>Aussch\u00fcttung an die Unternehmenseigner<\/strong> m\u00f6glich. Nur hierdurch k\u00f6nnen Unternehmenseigner die erzielten Gewinne aus dem Unternehmen entnehmen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Aussch\u00fcttung zur Konsequenz hat, dass dem Unternehmen <strong>Liquidit\u00e4t entzogen<\/strong> wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Besonderheiten der Ergebnisverwendung<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Ergebnisverwendung <strong>gemeinn\u00fctziger Gesellschaften<\/strong> geht es darum, wie erwirtschaftete \u00dcbersch\u00fcsse verwendet werden d\u00fcrfen. Gemeinn\u00fctzige Gesellschaften unterliegen dabei strengen gesetzlichen Regelungen, insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7 55 AO (Abgabenordnung). Demnach m\u00fcssen Mittel <strong>ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke<\/strong> verwendet werden. Eine Aussch\u00fcttung von Gewinnen an Mitglieder oder Dritte ist nicht zul\u00e4ssig. Dies soll sicherstellen, dass die erzielten \u00dcbersch\u00fcsse der gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit zugutekommen und nicht dem privaten Nutzen Einzelner dienen.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher empfiehlt es sich, selbst wenn der Gesellschafter ebenfalls gemeinn\u00fctzig ist, <strong>keine Gewinnaussch\u00fcttung<\/strong> vorzunehmen, sondern eine zul\u00e4ssige Mittelweitergabe nach \u00a7 58 AO f\u00fcr die Verwirklichung von steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Beachtung der zwingend einzuhaltenden Regeln f\u00fcr NPOs sollte bei der Ergebnisverwendung immer der gesamte Jahres\u00fcberschuss verteilt werden, sodass <strong>kein Verm\u00f6gen zur Aussch\u00fcttung verbleibt<\/strong>. Daher bietet es sich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Gesellschaften an, <strong>R\u00fccklagen zu bilden<\/strong>. Aber auch dabei sind die besonderen Vorschriften des <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts<\/a><\/strong> zu beachten. Die gemeinn\u00fctzige Gesellschaft unterliegt dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung und darf daher nicht beliebig R\u00fccklagen bilden.<\/p>\n\n\n\n<p>In \u00a7 62 AO sind die Grundlagen zur Bildung von R\u00fccklagen im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht verankert.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Zweckgebundene R\u00fccklage<\/strong><br>Gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 AO k\u00f6nnen Mittel ganz oder teilweise einer R\u00fccklage zugef\u00fchrt werden, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbeg\u00fcnstigten, satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nachhaltig zu erf\u00fcllen.<br><\/li><li><strong>Wiederbeschaffungsr\u00fccklage<\/strong><br>Dies ist gem. \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 2 AO ebenso f\u00fcr die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsg\u00fctern m\u00f6glich, die zur Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten, satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke erforderlich sind.<br><\/li><li><strong>Freie R\u00fccklage<\/strong><br>Freie R\u00fccklagen sind gem. \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ebenso m\u00f6glich, d\u00fcrfen aber h\u00f6chstens ein Drittel des \u00dcberschusses aus der Verm\u00f6gensverwaltung und dar\u00fcber hinaus h\u00f6chstens 10% der sonstigen nach \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.<br><\/li><li><strong>R\u00fccklage zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung<\/strong><br>Nicht zuletzt k\u00f6nnen Mittel auch einer R\u00fccklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zugef\u00fchrt werden. Die H\u00f6he dieser R\u00fccklage mindert die H\u00f6he der (freie) R\u00fccklage nach \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Wird der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Bildung der freien R\u00fccklage in einem Jahr nicht voll ausgesch\u00f6pft, kann diese unterbliebene Zuf\u00fchrung <strong>in den folgenden zwei Jahren nachgeholt<\/strong> werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Entnahmen aus der Gewinn- bzw. Kapitalr\u00fccklage kommen hingegen f\u00fcr NPOs nicht in Betracht, da <strong>keine Aussch\u00fcttungen m\u00f6glich<\/strong> sind. Erw\u00e4hnenswert ist hierbei, dass die Zuordnung der gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen R\u00fccklagen nicht in der Bilanz erfolgt, sondern <strong>au\u00dferhalb der bilanziellen Buchhaltung<\/strong> im Rahmen einer Nebenrechnung, wobei sich die Summen letztlich entsprechen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beschluss der Ergebnisverwendung<\/h2>\n\n\n\n<p>Wer f\u00fcr den <strong>Beschluss der Ergebnisverwendung zust\u00e4ndig<\/strong> ist, richtet sich nach der jeweiligen Gesellschaftsform. Bei AGs beschlie\u00dft die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands \u00fcber die Ergebnisverwendung (\u00a7 174 AktG). Bei GmbHs bzw. gGmbHs ist die Gesellschafterversammlung f\u00fcr die Ergebnisverwendung zust\u00e4ndig (\u00a7 42 Abs. 2, \u00a7 46 GmbHG). Beiden Gesellschaftsformen ist gemeinsam, dass die Zust\u00e4ndigkeiten im Gesellschaftsvertrag auch <strong>einem Aufsichtsgremium \u00fcbertragen<\/strong> werden k\u00f6nnen. Bei Vereinen und Stiftungen gibt es <strong>keine gesetzlichen Vorgaben<\/strong> \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Beschluss der Ergebnisverwendung. Bei beiden wird jedoch i.d.R. der Vorstand daf\u00fcr zust\u00e4ndig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Beschluss selbst bestehen <strong>keine besonderen gesetzlichen Regelungen<\/strong> oder Formerfordernisse f\u00fcr die einzelnen Gesellschaftsformen. Einzig \u00a7 47 Abs. 1 GmbHG bestimmt, dass die Beschlussfassung bei einer GmbH grunds\u00e4tzlich nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Auch hierbei besteht jedoch die M\u00f6glichkeit, dass die einzelnen Gesellschaften <strong>abweichende individuelle Regelungen<\/strong> z.B. zum Quorum oder zur Form des Beschlusses festlegen, indem sie diese in ihrem Gesellschaftsvertrag bzw. ihrer Satzung niederlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Berater f\u00fcr NPOs.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/category\/gemeinnutzigkeitsrecht\/buchfuehrung\/\">Buchf\u00fchrung f\u00fcr NPOs<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neben der Aufstellung und der Feststellung des Jahresabschlusses m\u00fcssen sowohl gewerbliche als auch gemeinn\u00fctzige Kapitalgesellschaften j\u00e4hrlich einen Beschluss zur Ergebnisverwendung, oft auch Gewinnverteilungsbeschluss genannt, fassen. 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