{"id":20178,"date":"2024-05-29T10:05:53","date_gmt":"2024-05-29T08:05:53","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20178"},"modified":"2024-05-29T10:05:54","modified_gmt":"2024-05-29T08:05:54","slug":"stelle-altenpflegeausbildungsumlage-zweckbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/stelle-altenpflegeausbildungsumlage-zweckbetrieb\/","title":{"rendered":"Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage kann Zweckbetrieb sein"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"259\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/altenpflegeausbildungsumlage-zweckbetrieb.webp\" alt=\"Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage kann Zweckbetrieb sein\" class=\"wp-image-20197\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/altenpflegeausbildungsumlage-zweckbetrieb.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/altenpflegeausbildungsumlage-zweckbetrieb-300x194.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Die Einordnung von Aktivit\u00e4ten in den <strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> oder den <strong>steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetrieb<\/strong> bereitet zahlreichen Nonprofit-Organisationen immer wieder Probleme. Am 30.06.2023 hat das Finanzgericht des Saarlandes nun dar\u00fcber entschieden (Az: 1 K 1232\/21), ob eine <strong>Stelle f\u00fcr die Altenpflegeausbildungsumlage<\/strong> einen gemeinn\u00fctzigen Zweckbetrieb begr\u00fcnden kann. Worum es in dem Fall ging und wie das Gericht seine Entscheidung begr\u00fcndet, wird nachfolgend dargestellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verein vereinnahmt pauschale Verwaltungskosten f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage<\/h2>\n\n\n\n<p>Kl\u00e4ger war im vorliegenden Fall ein <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\">gemeinn\u00fctziger Verein<\/a><\/strong> mit dem Zweck der F\u00f6rderung der Altenhilfe und Pflege. Laut der Vereinssatzung z\u00e4hlt zu seinen Aufgaben die \u201eBehandlung grunds\u00e4tzlicher Fragen der<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Altenhilfe und Pflege sowie<\/li><li>der Umsetzung von Perspektiven zur Zukunft der Altenhilfe und Pflege, soweit diese die gemeinsamen Belange der Mitglieder betreffen,<\/li><li>\u00d6ffentlichkeitsarbeit,<\/li><li>F\u00f6rderung und Entwicklung der pflegerischen Aus-, Fort- und Weiterbildung\u201c.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Verwirklicht wird dieser Zweck laut Satzung unter anderem durch die <strong>Wahrnehmung \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben<\/strong> aufgrund (\u00f6ffentlich-rechtlicher) Beleihung. Dies kann z.B. durch die \u00dcbernahme der Funktion der zust\u00e4ndigen Stelle f\u00fcr die Altenpflegeausbildungsumlage gem\u00e4\u00df der \u201eVerordnung \u00fcber die Einf\u00fchrung einer Umlage in der Altenpflegeausbildung\u201c geschehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein fungierte sodann als Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage im Sinne der vorgenannten Verordnung. F\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Aufgabe vereinnahmte er <strong>pauschale Verwaltungskosten<\/strong>, die auf Grundlage eines prozentualen Anteils an der Ausbildungsumlage, der den ausgleichspflichtigen Einrichtungen im Rahmen der Festsetzung der Ausgleichsbetr\u00e4ge mitgeteilt wird, bemessen werden und von den eingezogenen Betr\u00e4gen einbehalten werden. Dies f\u00fchrte zu einem <strong>Jahres\u00fcberschuss<\/strong> im betreffenden T\u00e4tigkeitsbereich.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein ging davon aus, dass die im Rahmen der T\u00e4tigkeit als Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage erzielten Erl\u00f6se nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Das zust\u00e4ndige Finanzamt sah darin hingegen einen <strong>steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> und erlie\u00df entsprechend <strong>K\u00f6rperschaftsteuerbescheide<\/strong>, bei denen es die Erl\u00f6se um die aus seiner Sicht enthaltene Umsatzsteuer reduzierte sowie Bescheide zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Gegen diese Bescheide legte der Verein Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist eine Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage?<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage \u00fcbernimmt die <strong>Durchf\u00fchrung des Kostenausgleichs der Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung<\/strong>. Die Durchf\u00fchrung des Kostenausgleichs erfolgt dabei im eigenen Namen und durch Beleihung der zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft. Die Kostenumlage nach der vorgenannten Verordnung ist im Wesentlichen so gestaltet, dass Tr\u00e4gern der praktischen Ausbildung in Altenpflegehilfeberufen die Ausbildungsverg\u00fctungen in pauschalierter Form nebst Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung erstattet werden und die Mittel, die f\u00fcr diese Erstattungen (und den dem Kl\u00e4ger zustehenden Verwaltungskosten) erforderlich sind, als Ausgleichsbetr\u00e4ge von den (Pflege-)Einrichtungen erhoben werden. Zweck der Umlage ist es, einen <strong>Mangel an Ausbildungspl\u00e4tzen zu verhindern<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>K\u00f6rperschaften sind gem. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Steuer befreit, sofern sie gem\u00e4\u00df ihrer Satzung und ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken i.S.d. \u00a7\u00a7 51\u201368 AO dienen. Sofern ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten wird, ist eine Steuerbefreiung gem. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit bleibt jedoch trotz des Vorliegens eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs bestehen, wenn es sich um einen <strong>Zweckbetrieb<\/strong> i.S.d. \u00a7\u00a7 65\u201368 AO handelt. Entsprechendes gilt nach \u00a7 3 Nr. 6 GewStG f\u00fcr die Gewerbesteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann liegt ein Zweckbetrieb vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Zweckbetrieb nach \u00a7\u00a7 65\u201368 AO liegt vor, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb entweder um einen <strong>Katalogzweckbetrieb<\/strong> i.S.d. \u00a7\u00a7 66\u201368 AO handelt oder der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb die <strong>Voraussetzungen des \u00a7 65 AO<\/strong> erf\u00fcllt. Ein Zweckbetrieb nach \u00a7 65 AO ist gegeben, wenn ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden k\u00f6nnen und der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlichen Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist. F\u00fcr die Annahme eines Zweckbetriebs m\u00fcssen <strong>alle drei Voraussetzungen erf\u00fcllt<\/strong> sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abforderungen an Zweckbetrieb sind erf\u00fcllt<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG Saarland erachtete die Klage des Vereins gegen den Bescheid des Finanzamts f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Dem Grunde nach sei mit dem Betrieb der Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage zwar ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb gegeben, jedoch erf\u00fclle dieser die <strong>Anforderungen an einen allgemeinen Zweckbetrieb<\/strong> gem. \u00a7 65 AO.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb diene in erster Linie dazu, die <strong>steuerbeg\u00fcnstigten und satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke zu verwirklichen<\/strong>. Die Feststellung der Voraussetzungen des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs unterliege einer Gesamtw\u00fcrdigung bez\u00fcglich des objektiven Charakters der Bet\u00e4tigung der jeweiligen K\u00f6rperschaft. In diesem Zusammenhang sei es unsch\u00e4dlich, dass Aufgaben, wie sie der fragliche Verein erledigt, aufgrund einer Beleihung erf\u00fcllt werden. Es sei durchaus m\u00f6glich, dass eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft mit ihrem Satzungszweck sowohl das Gemeinwohl f\u00f6rdert, als auch ihre Verpflichtung gegen\u00fcber der beleihenden T\u00e4tigkeit erf\u00fcllt. Im gegebenen Fall sei zu erkennen, dass die Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage des Vereins dazu diene, die Ausbildung von Altenpflegekr\u00e4ften <strong>im erforderlichen Umfang unmittelbar zu f\u00f6rdern<\/strong>. W\u00fcrde es ein solches Umlageverfahren nicht geben, best\u00fcnde die Gefahr, dass weniger Betriebe Pflegekr\u00e4fte ausbilden w\u00fcrden, was letztlich einen (noch gr\u00f6\u00dferen) Personalnotstand zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Demnach sei die Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage eine zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Altenpflege und demnach <strong>entscheidend f\u00fcr die Erreichung des Vereinszwecks<\/strong>. Ohne die durch die T\u00e4tigkeit erm\u00f6glichte Ausbildung w\u00e4re eine fortdauernde Berufsaus\u00fcbung in der Altenpflegehilfe gef\u00e4hrdet und somit eine Zweckverfolgung durch den Kl\u00e4ger nicht m\u00f6glich. Dass mit dieser Aufgabe als solcher das Gemeinwohl unmittelbar gef\u00f6rdert wird, sei auch daran erkennbar, dass die hoheitliche Ma\u00dfnahme durch Landesbeh\u00f6rden wahrgenommen wird, der Staat dem gemeinen Wohl verpflichtet ist und von vornherein uneigenn\u00fctzig handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht zuletzt sei mit der T\u00e4tigkeit auch <strong>keine Wettbewerbsverzerrung<\/strong> nach \u00a7 65 Nr. 3 AO gegeben. Es g\u00e4be keine andere Stelle f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Kostenumlageverfahrens in der Altenpflegeausbildung in dem ma\u00dfgeblichen Gebiet des klagenden Vereins. Selbst wenn die Leistung ausgeschrieben worden w\u00e4re, l\u00e4ge keine Wettbewerbsverzerrung vor, denn nach Vergabe der T\u00e4tigkeit an nur einen Bewerber wird die Leistung nicht mehr im Wettbewerb zu anderen Marktteilnehmern erbracht.<br>Die Einnahmen des Vereins aus dem Betrieb der Stelle f\u00fcr Altenpflegeausbildungsumlage seien damit im Ergebnis <strong>Zweckbetriebseinnahmen<\/strong> gem. \u00a7 65 AO und folglich <strong>von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer befreit<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Urteil setzt Tendenz der BFH-Rechtsprechung fort<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des FG Saarland reiht sich in die BFH-Rechtsprechung der letzten Jahre zum Vorliegen von Zweckbetrieben ein und setzt die darin begr\u00fcndete Tendenz eines gegen\u00fcber der Verwaltungsauffassung weiter gefassten Anwendungsbereichs des \u00a7 65 AO fort. Wir berichteten in der Vergangenheit konkret \u00fcber einen Fall, in dem der BFH entschied, dass auch <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wissenschaftliches-editieren-gemeinnuetzig\/\"><strong>wissenschaftliches Editieren<\/strong><\/a> gemeinn\u00fctzige Zweckverfolgung einer gemeinn\u00fctzigen Organisation sein kann. In einem anderen Fall waren, nach Ansicht des BFH, auch die <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/einnahmen-pruefung-ausbildung-zweckbetrieb\/\"><strong>Einnahmen aus der J\u00e4gerpr\u00fcfung und -ausbildung<\/strong><\/a> durch einen gemeinn\u00fctzigen Verein im Auftrag einer Beh\u00f6rde dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen. In diesen F\u00e4llen wurde die zu enge Auslegung des Zweckbetriebs durch die Finanzverwaltung jeweils von der Rechtsprechung ger\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf bez\u00fcglich der Sph\u00e4renzuordnung der Einnahmen Ihrer NPO? Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich von unseren Experten im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht beraten.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=FG+Saarland+30.06.2023+1+K+1232%2F21\">FG Saarland, Urteil v. 30.06.2023, 1 K 1232\/21<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/einnahmen-pruefung-ausbildung-zweckbetrieb\/\">Einnahmen aus Pr\u00fcfung und Ausbildung sind steuerfreiem Zweckbetrieb zuzuordnen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einordnung von Aktivit\u00e4ten in den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder den steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetrieb bereitet zahlreichen Nonprofit-Organisationen immer wieder Probleme. 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