{"id":20116,"date":"2024-05-29T09:53:39","date_gmt":"2024-05-29T07:53:39","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=20116"},"modified":"2024-05-29T09:53:41","modified_gmt":"2024-05-29T07:53:41","slug":"umsatzsteuer-sportvereine-mitgliedsbeitraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuer-sportvereine-mitgliedsbeitraege\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer bei Sportvereinen: Besteuerung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"246\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/sportverein-besteuerung-mitgliedsbeitrag.webp\" alt=\"Umsatzsteuer bei Sportvereinen: Besteuerung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen\" class=\"wp-image-20135\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/sportverein-besteuerung-mitgliedsbeitrag.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/05\/sportverein-besteuerung-mitgliedsbeitrag-300x185.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\">Umsatzsteuer<\/a><\/strong> von Mitgliedsbeitr\u00e4gen wirft bei gemeinn\u00fctzigen Vereinen immer wieder Fragen auf. Auch bei den Gerichten bleibt die <strong>Besteuerung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen<\/strong> ein Dauerthema.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung vertritt weiterhin die Auffassung, dass es bei Mitgliedsbeitr\u00e4gen regelm\u00e4\u00dfig am <strong>Leistungsaustausch mangelt<\/strong> und daher nicht steuerbare Ums\u00e4tze vorliegen. \u201eEchte Mitgliedsbeitr\u00e4ge\u201c liegen vor, wenn die Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr <strong>satzungsm\u00e4\u00dfige Gemeinschaftszwecke<\/strong> f\u00fcr die Gesamtbelange ihrer Mitglieder erhoben werden (A 1.4 Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass \u2013 UStAE). Ein Leistungsaustausch bei \u201eunechten Mitgliedsbeitr\u00e4gen\u201c ist aus Sicht der Finanzverwaltung erst dann gegeben, wenn die Mitgliedsbeitr\u00e4ge zur Abgeltung von Leistungen, die <strong>im Sonderinteresse einzelner Mitglieder<\/strong> ausgef\u00fchrt werden, geleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Neue Rechtsauffassung durch Gerichte best\u00e4tigt<\/h2>\n\n\n\n<p>Diese urspr\u00fcngliche Rechtsauffassung, die weiterhin von der Finanzverwaltung vertreten wird, wurde jedoch von der <a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=EuGH+21.03.2002+C-174%2F00\">EuGH-Entscheidung vom 21.03.2002 (C-174\/00)<\/a> zum Kennemer Golf &amp; Country Club \u00fcberholt. Auch der BFH hat sich der EuGH-Rechtsauffassung bereits durch diverse Entscheidungen angeschlossen (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+05.12.2007+V+R+60%2F05\">BFH vom 05.12.2007 \u2013 V R 60\/05<\/a>, BStBl. II 2009, 486; <a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+29.10.2009+XI+R+59%2F07\">BFH vom 29.10.2009 \u2013 XI R 59\/07<\/a>, BFH\/NV 2009, 324). Die <strong>Steuerbarkeit von Mitgliedsbeitr\u00e4gen<\/strong> wurde <strong>deutlich ausgeweitet<\/strong> und selbst wenn Mitglieder die Einrichtungen des Vereins <strong>nicht tats\u00e4chlich<\/strong> oder <strong>nicht regelm\u00e4\u00dfig<\/strong> nutzen, k\u00f6nnen Mitgliedsbeitr\u00e4ge zum Beispiel f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Sportplatzes oder von Sportger\u00e4ten einen steuerbaren Leistungsaustausch begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind regelm\u00e4\u00dfig steuerbar, aber steuerfrei<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Steuerbarkeit sind in der Folge sowohl die nationalen als auch unionsrechtlichen <strong>Steuerbefreiungsvorschriften zu pr\u00fcfen<\/strong> und werden wohl regelm\u00e4\u00dfig zum Leid der gemeinn\u00fctzigen Vereine Anwendung finden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Vorsteuer bei Investitionen, wenn Mitgliedsbeitr\u00e4ge steuerfrei<\/h2>\n\n\n\n<p>In der Praxis werden gemeinn\u00fctzige Vereine meist versuchen, sich auf die neue Rechtsauffassung zu berufen, um einen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/vorsteuerabzug.html\">Vorsteuerabzug<\/a><\/strong> bei umfangreichen Investitionen geltend zu machen. Jedoch ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Investitionen <strong>im Zusammenhang mit nicht steuerbaren oder steuerfeien Eingangsleistungen<\/strong>, wie den Mitgliedsbeitr\u00e4gen, stehen. Daher besteht insbesondere bei anstehenden gr\u00f6\u00dferen Investitionen ein Interesse, die Eingangsleistungen als steuerbar und steuerpflichtig zu deklarieren, damit nicht die Bruttokosten finanziert werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im nun k\u00fcrzlich entschiedenen Urteil des Finanzgerichts <a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=FG+Niedersachsen+10.01.2023+11+K+147%2F22\">(FG) Niedersachsen vom 10.01.2023 (11 K 147\/22)<\/a> geht es um die Anschaffung eines Kunstrasenplatzes und den daf\u00fcr geltend gemachten Vorsteueranspruch. In dem Streitjahr wurden die Mitgliedsbeitr\u00e4ge erstmalig unter Berufung auf das Unionsrecht als steuerpflichtige Ums\u00e4tze zum <strong>erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7%)<\/strong> erkl\u00e4rt. Der Sportplatz wird \u00fcberwiegend f\u00fcr den laufenden Trainings- und Punktspielbetrieb in der <strong>ideellen Sph\u00e4re<\/strong> genutzt. Und nur, soweit die 1. Herrenmannschaft trainiert und Punktspiele absolviert, wurde ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. b UStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht geht bei den Mitgliedsbeitr\u00e4gen von Leistungen gegen Entgelt aus, die daher steuerbar sind. Jedoch greift als Steuerbefreiung \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. \u00a7 4 Nr. 22 Buchst a UStG kann laut FG nicht angewendet werden, da die Mitgliedsbeitr\u00e4ge nicht zur <strong>Deckung der Kosten des jeweiligen Trainings und Punktspiels<\/strong> verwendet werden, sondern <strong>allgemein dem Verein zugutekommen<\/strong>. Da der Sportverein jedoch zum beg\u00fcnstigten Personenkreis geh\u00f6rt, soll \u00a7 4 Nr. 22 Buchst. b UstG gelten. Dieser befreit Ums\u00e4tze f\u00fcr kulturelle und sportliche Veranstaltungen von der Steuer, wenn das <strong>Entgelt in Teilnehmergeb\u00fchren<\/strong> besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Teilnehmergeb\u00fchr ist bei organisatorischen Ma\u00dfnahmen eines Sportvereins gegeben, die es <strong>aktiven Sportlern<\/strong> erm\u00f6glicht, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist. F\u00fcr die Steuerbefreiung nicht ausreichend ist die <strong>blo\u00dfe Nutzungs\u00fcberlassung<\/strong> von Sportgegenst\u00e4nden bzw. -anlagen (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+20.03.2014+V+R+4%2F13\">BFH vom 20.03.2014 \u2013 V R 4\/13<\/a>, MwStR 2014, 579). Ebenfalls von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist beispielsweise die Bef\u00f6rderung zum Ort der sportlichen Bet\u00e4tigung oder ein spezielles Training f\u00fcr einzelne Sportler (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+18.08.2011+V+R+64%2F09\">BFH vom 18.08.2011 \u2013 V R 64\/09<\/a>, HFR 2012, 784, BeckRS 2012, 95130; BFH vom 20.11.2008 \u2013 V B 264\/07, BFH\/NV 2009, 430, BeckRS 2008, 25014441). Eine Teilnehmergeb\u00fchr muss immer <strong>allgemein f\u00fcr die Teilnahme<\/strong> an einer sportlichen Veranstaltung erhoben werden (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+25.07.1996+V+R+7%2F95\">BFH vom 25.07.1996 \u2013 V R 7\/95<\/a>, BStBl. II 1997, 154, DStR 1997, 107).<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>In dem vom FG Niedersachsen zu entscheidenden Fall wurden den Mitgliedern des Vereins ein <strong>organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb<\/strong> zur Verf\u00fcgung gestellt, damit ist die untere Grenze einer sportlichen Veranstaltung \u00fcberschritten, da nicht ausschlie\u00dflich Sportgegenst\u00e4nde oder Anlagen zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Dies gilt auch unabh\u00e4ngig davon, ob eine Leistung durch ein Mitglied tats\u00e4chlich in Anspruch genommen wird, sondern es kommt allein darauf an, dass die <strong>Nutzungsm\u00f6glichkeit gegeben<\/strong> ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge stellen im zu diskutierenden Fall somit <strong>steuerbare, aber steuerfreie Ums\u00e4tze<\/strong> dar, die einen Vorsteuerabzug f\u00fcr im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aufteilungsma\u00dfstab des Vorsteueranspruchs bei Investitionen im Verein<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Verein hat <strong>keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug<\/strong> hinsichtlich der Investition in den Kunstrasenplatz, soweit der Platz seinen Mitgliedern die Teilnahme an Training und Punktspielen erm\u00f6glicht, da die <strong>Mitgliedsbeitr\u00e4ge steuerfrei<\/strong> sind. F\u00fcr die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft werden steuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt, sodass eine Nutzung insoweit einen Vorsteueranspruch begr\u00fcndet. Eine <strong>Aufteilung des Vorsteueranspruchs<\/strong> erfolgt nach einer sachgerechten Sch\u00e4tzung (\u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Dabei ist auf das Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze nur zur\u00fcckzugreifen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben den Spielzeiten der 1. Herrenmannschaft wurde ebenfalls ein Vorsteuerabzug f\u00fcr die Spiel- und Trainingszeiten der 2. Herrenmannschaft sowie der A-Jugend und die Trainingszeiten der 1. Herrenmannschaft geltend gemacht. Dies hat das FG jedoch abgelehnt. Ausschlie\u00dflich die Spielzeiten der 1. Herrenmannschaft auf dem Kunstrasenplatz f\u00fchren zu steuerpflichtigen Eintrittsgeldern und begr\u00fcnden somit aus Sicht des FG einen Vorsteuerabzug.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Revision beim BFH anh\u00e4ngig<\/h2>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidung des FG ist jedoch Revision beim BFH eingereicht worden (Aktenzeichen: V R 4\/23). Abzuwarten bleibt, in welchem Umfang der BFH <strong>Steuerbefreiungen bei den Mitgliedsbeitr\u00e4gen annimmt<\/strong> und wie der BFH die Quote zum Vorsteuerabzug ermittelt. Im FG-Urteil wurde beispielsweise nicht auf die zus\u00e4tzlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen eingegangen, die mit einem 1.-Herren-Spiel einhergehen. Der <strong>Verkauf von Getr\u00e4nken und Essen bzw. Bandenwerbung und Trikotsponsoring<\/strong> f\u00fchren ebenfalls zu umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen bei dem Verein und k\u00f6nnten daher mit in die Vorsteuerabzugsquote einzubeziehen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir werden Sie gerne \u00fcber die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Fragen zur <strong>Behandlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen<\/strong> in der Zwischenzeit, melden Sie sich und wir helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\">Umsatzsteuer bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/korrekte-einordnung-mitgliedsbeitraege\/\">Vereine aufgepasst: Korrekte Besteuerung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umsatzsteuer von Mitgliedsbeitr\u00e4gen wirft bei gemeinn\u00fctzigen Vereinen immer wieder Fragen auf. Auch bei den Gerichten bleibt die Besteuerung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen ein Dauerthema. Die Finanzverwaltung vertritt weiterhin die Auffassung, dass es bei Mitgliedsbeitr\u00e4gen regelm\u00e4\u00dfig am Leistungsaustausch mangelt und daher nicht steuerbare [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":74,"featured_media":20134,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[9,23],"tags":[],"class_list":["post-20116","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-umsatzsteuer","category-vereinsrecht"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20116","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/74"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=20116"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20116\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20137,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20116\/revisions\/20137"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/20134"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=20116"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=20116"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=20116"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}