{"id":19926,"date":"2024-03-28T12:18:27","date_gmt":"2024-03-28T10:18:27","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=19926"},"modified":"2025-05-28T13:00:40","modified_gmt":"2025-05-28T11:00:40","slug":"vereinsregister-kein-anspruch-loeschung-personenbezogene-daten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vereinsregister-kein-anspruch-loeschung-personenbezogene-daten\/","title":{"rendered":"Vereinsregister: Kein Anspruch auf L\u00f6schung personenbezogener Daten"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"216\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/vereinsregister-personenbezogene-daten-blog.webp\" alt=\"Vereinsregister: Kein Anspruch auf L\u00f6schung personenbezogener Daten\" class=\"wp-image-19949\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/vereinsregister-personenbezogene-daten-blog.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/vereinsregister-personenbezogene-daten-blog-300x162.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Das Vereinsregister informiert die \u00d6ffentlichkeit im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der eingetragenen Vereine. Es erf\u00fcllt damit wichtige Funktionen im \u00f6ffentlichen Interesse. Das OLG K\u00f6ln hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Vereins auf Grundlage der DSGVO einen Anspruch auf L\u00f6schung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>UPDATE 28.05.2025:<\/strong> Der BGH hat sich in der gegen die Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde des Vorstands der Meinung des OLG K\u00f6ln nicht angeschlossen und im Rahmen einer differenzierten Betrachtung einen Anspruch des Vorstands auf Beschr\u00e4nkung der Einsichtnahme einger\u00e4umt. N\u00e4heres zur BGH Entscheidung <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/recht-auf-vergessen-vereinsregister\/\" title=\"\">lesen Sie hier<\/a><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ehemaliger Vereinsvorstand verlangt L\u00f6schung seiner Daten aus dem Vereinsregister<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Vereins forderte, dass die <strong>Angabe<\/strong> seines <strong>Geburtsdatums<\/strong> und die <strong>Dauer<\/strong> seiner <strong>Vorstandst\u00e4tigkeit<\/strong> nicht mehr voraussetzungslos \u00fcber das <strong>Vereinsregister verf\u00fcgbar <\/strong>gemacht werden. Dies <strong>lehnte<\/strong> das zust\u00e4ndige <strong>Registergericht <\/strong>mit der Begr\u00fcndung <strong>ab<\/strong>, dass das Vereinsregister \u00f6ffentlichen Glauben gem. \u00a7 15 HGB genie\u00dfe, wodurch sowohl der Rechtsverkehr als auch der Eingetragene gesch\u00fctzt werden. Der Vorstand vertrete den Verein im Rechtsverkehr, weshalb eine eindeutige und <strong>zweifelsfreie Identifizierung <\/strong>der<strong> Vorstandsmitglieder<\/strong> erforderlich sei. Nach \u00a7 67 BGB, \u00a7 3 Nr. 3 VRV geh\u00f6re zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum eines Mitglieds des Vorstands. Durch die <strong>Anmeldung <\/strong>zum<strong> Vereinsregister <\/strong>sei zudem wissentlich in Kauf genommen worden, dass die personenbezogenen Daten im Register f\u00fcr jeden zug\u00e4nglich seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Beschwerde<\/strong> des ehemaligen Vorstandsmitglieds gegen den Beschluss des Registergerichts wurde dem<strong> OLG K\u00f6ln<\/strong> zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Eintragung des Vereins in das Vereinsregister<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Eintragung des Vereins und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie die Eintragung der \u00c4nderung des Vorstands und \u00c4nderungen der Vereinssatzung sind vom Vorstand des Vereins beim Vereinsregister anzumelden. Ebenso hat der <strong>Vorstand<\/strong> die <strong>Aufl\u00f6sung des Vereins <\/strong>durch Beschluss der <strong>Mitgliederversammlung<\/strong> oder <strong>Zeitablauf <\/strong>anzumelden.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Wirkung der <strong>Registereintragungen <\/strong>sind <strong>Eintragungen<\/strong> mit <strong>rechtserzeugender <\/strong>(konstitutiver) <strong>Wirkung<\/strong> von solchen mit lediglich rechtsbezeugender (deklaratorischer) Wirkung zu unterscheiden. Konstitutiv ist die Ersteintragung, durch die der Verein seine Rechtsf\u00e4higkeit \u00fcberhaupt erst erlangt und somit zu einem \u201eeingetragenen Verein\u201c wird. Konstitutiv sind auch Satzungs\u00e4nderungen, die erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden. Lediglich <strong>deklaratorisch<\/strong> sind alle <strong>\u00fcbrigen Eintragungen<\/strong> (Vorstands- und Liquidatorenbestellung und -abberufung, Aufl\u00f6sung, Entziehung der Rechtsf\u00e4higkeit).<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die <strong>F\u00fchrung des Vereinsregisters <\/strong>ist grunds\u00e4tzlich das <strong>Amtsgericht <\/strong>f\u00fcr seinen jeweiligen Bezirk. Das Vereinsregister wird inzwischen bundesweit in \u201emaschineller Form\u201c als EDV-Register gem. \u00a7 55a BGB gef\u00fchrt. Jede<strong> Eintragung<\/strong> in einem <strong>deutschen Vereinsregister<\/strong> kann \u00fcber die Seite <strong>Registerportal <\/strong>| Startseite (handelsregister.de) abgerufen werden. In den meisten Bundesl\u00e4ndern k\u00f6nnen auch die Anmeldungen in <strong>elektronischer Form eingereicht<\/strong> werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Publizit\u00e4tswirkung der Eintragungen ins Vereinsregister<\/h2>\n\n\n\n<p>Das <strong>Vereinsregister <\/strong>ist <strong>\u00f6ffentlich<\/strong> und hat den Zweck, die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse des Vereins jederzeit f\u00fcr Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit des<strong> Rechtsverkehrs zu erh\u00f6hen<\/strong>. Die Einsicht ist daher gem. \u00a7 79 Abs. 1 Satz 1 BGB jedermann gestattet und bezieht sich dabei sowohl auf das Vereinsregister selbst als auch auf die von den Vereinen beim Amtsgericht eingereichten Dokumente. Ein <strong>Interesse <\/strong>oder gar ein <strong>rechtliches Interesse<\/strong> braucht f\u00fcr die <strong>Einsichtnahme nicht nachgewiesen<\/strong> zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eintragungen im Vereinsregister gew\u00e4hren allerdings nur einen <strong>beschr\u00e4nkten Vertrauensschutz<\/strong> und unterscheiden sich damit von<strong> Eintragungen im Handelsregister<\/strong> und dem <strong>Grundbuch<\/strong>. Das Vereinsregister hat nur eine sog. \u201e<strong>negative Publizit\u00e4t<\/strong>\u201c i.S.d. \u00a7 15 Abs. 1 HGB. \u00a7 68 Satz 1 BGB sch\u00fctzt denjenigen, der mit dem \u201ebisherigen Vorstand\u201c ein Rechtsgesch\u00e4ft vornimmt. Dieses Rechtsgesch\u00e4ft muss der Verein gegen sich gelten lassen. Der Fall wird dann rechtlich so behandelt, wie wenn der bisherige Vorstand noch der wirkliche Vorstand gewesen w\u00e4re. Der Verein kann sich gegen\u00fcber einem Dritten also nicht darauf berufen, dass der <strong>eingetragene Vorstand <\/strong>zum Zeitpunkt des Rechtsgesch\u00e4fts <strong>nicht mehr im Amt <\/strong>gewesen ist. Eine Ausnahme dazu besteht lediglich dann, wenn demjenigen, der das Rechtsgesch\u00e4ft oder die Rechtshandlung vorgenommen hat, die<strong> Unrichtigkeit positiv<\/strong> bekannt war. Die Publizit\u00e4tswirkung bezieht sich aber nicht auf die Rechtsg\u00fcltigkeit der Bestellung. Der Verein kann sich gegen\u00fcber einem Dritten also sehr wohl darauf berufen, dass die <strong>Bestellung des Vorstands unwirksam<\/strong> gewesen ist und demnach keine Vertretungsmacht vorlag.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen bedeutet die sog. \u201e<strong>positive Publizit\u00e4t<\/strong>\u201c i.S.d. \u00a7 15 Abs. 3 HGB, die auf das Handelsregister Anwendung findet, dass eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht worden ist, also mit der tats\u00e4chlichen <strong>materiellen Rechtslage <\/strong>nicht \u00fcbereinstimmt. In diesem Fall kann sich der Dritte dem Eintragungspflichtigen gegen\u00fcber auf die Eintragung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kein Recht auf L\u00f6schung personenbezogener Daten aus Vereinsregister<\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG K\u00f6ln entschied, dass das<strong> Registergericht<\/strong> die <strong>beantragte L\u00f6schung<\/strong> der Daten aus dem Vereinsregister zu Recht <strong>abgelehnt<\/strong> hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Recht der betroffenen Person auf<strong> L\u00f6schung von Daten<\/strong> aus dem Register bzw. den Registerakten nach der datenschutzrechtlichen Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 DSGVO k\u00f6nne <strong>nicht geltend<\/strong> gemacht werden, da die Daten im Register und den Registerakten zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung gespeichert werden, so dass nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO ein Recht auf L\u00f6schung nicht bestehe. Es bestehe auch<strong> kein Recht <\/strong>der betroffenen Person auf Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO. Das <strong>F\u00fchren des Vereinsregisters<\/strong> liege auch im<strong> \u00f6ffentlichen Interesse<\/strong>. Es sei<strong> keine Rechtsgrundlage<\/strong> f\u00fcr einen Anspruch auf L\u00f6schung der Daten einschl\u00e4gig.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem sei es gerade Folge der <strong>uneingeschr\u00e4nkten Publizit\u00e4tswirkung <\/strong>des Vereinsregisters, dass auch \u00fcberholte Eintragungen aus dem Register ersichtlich sind. Dieser Umstand werde durch \u201eR\u00f6tung\u201c gekennzeichnet. Es sei auch nicht ausreichend, dass aus dem Register nur die jeweils aktuelle Situation ersichtlich sei, sondern es m\u00fcssten auch die fr\u00fcher <strong>bestehenden Vertretungsbefugnisse<\/strong> ersehen werden k\u00f6nnen, weil diese im Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungs\u00e4nderungen oder abgeschlossenen Rechtsgesch\u00e4ften auch deutlich sp\u00e4ter noch von erheblicher Bedeutung sein k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Fragen rund um das Vereinsregister, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere erfahrenen Spezialisten f\u00fcr Vereinsrecht sind Ihnen gerne behilflich.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=OLG+K%C3%B6ln%2C+Beschluss+v.+03.05.2023+%E2%80%93+2+Wx+56%2F23\">OLG K\u00f6ln, Beschluss v. 03.05.2023 \u2013 2 Wx 56\/23<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen: <br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/aenderung-vereinszweck-wechsel-gemeinnuetzigkeit\/\">\u00c4nderung des Vereinszwecks bei Wechsel in die Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong><br><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\"><strong>Rundumberatung zu Vereinsgr\u00fcndung, Verbandsgr\u00fcndung, Vereinsrecht und Verbandsrecht<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Vereinsregister informiert die \u00d6ffentlichkeit im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der eingetragenen Vereine. 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