{"id":19903,"date":"2024-03-25T15:49:22","date_gmt":"2024-03-25T13:49:22","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=19903"},"modified":"2024-07-31T08:33:12","modified_gmt":"2024-07-31T06:33:12","slug":"werkvertrag-verdeckte-arbeitnehmerueberlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/werkvertrag-verdeckte-arbeitnehmerueberlassung\/","title":{"rendered":"Werkvertrag vs. verdeckte Arbeitnehmer\u00fcberlassung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Besteller muss darlegen k\u00f6nnen, dass ein Werkvertrag vorliegt<\/h2>\n\n\n<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"316\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/werkvertrag-arbeitnehmerueberlassung.webp\" alt=\"Werkvertrag vs. verdeckte Arbeitnehmer\u00fcberlassung\" class=\"wp-image-19906\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/werkvertrag-arbeitnehmerueberlassung.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/werkvertrag-arbeitnehmerueberlassung-300x237.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Zahlreiche Unternehmen, etwa im Bereich der IT, spezialisieren sich darauf, <strong>besondere Dienstleistungen<\/strong>, zum Teil <strong>erfolgsabh\u00e4ngig<\/strong>, zu erbringen. Hierbei m\u00fcssen jedoch beide Seiten \u2013 Unternehmen wie Kunde \u2013 besonders aufmerksam auf den <strong>Vertragswortlaut<\/strong> achten. Denn die klare Unterscheidung zwischen einem Werkvertrag und einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerueberlassung.html\">Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/a><\/strong> ist f\u00fcr Unternehmen bereits bei der Ausgestaltung ihrer Vertr\u00e4ge von entscheidender Bedeutung, um sp\u00e4ter schwerwiegende rechtliche Konsequenzen aus dem Vorwurf einer verdeckten Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu vermeiden und klare Rechtsbeziehungen zu etablieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 25.07.2023 (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BAG+Urteil+25.07.2023+Az.%3A+9+AZR+278%2F22\" title=\"Az.: 9 AZR 278\/22\">Az.: 9 AZR 278\/22<\/a>) erneut best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Klage auf Feststellung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Entleiher<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl\u00e4ger war bei einer Firma als \u201eSystemingenieur\u201c (IT) angestellt. Diese Firma setzte den Kl\u00e4ger in dieser T\u00e4tigkeitsbezeichnung bei der Beklagten ein. Bei dieser betreute der Kl\u00e4ger Steuerger\u00e4te f\u00fcr Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit einem Team, dem sowohl eigene Mitarbeiter der Beklagten als auch solche aus anderen Firmen zugeordnet waren. Der Einsatz des Kl\u00e4gers erfolgte auf Grundlage eines Vertrags, der <strong>als Werkvertrag bezeichnet<\/strong> worden war. Allerdings lie\u00df der Vertrag den Vertragsgegenstand weitestgehend ungeregelt, sodass dieser erst in der Umsetzung des Vertrags durch das Weisungsrecht der Beklagten konkretisiert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, dass es sich um eine <strong>verdeckte Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong> gehandelt habe und klagte bei dem Arbeitsgericht Darmstadt auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten. Das Arbeitsgericht wies die Klage zun\u00e4chst ab, allerdings obsiegte der Kl\u00e4ger mit seinem Antrag in allen folgenden Instanzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verdeckte Arbeitnehmer\u00fcberlassung oder Werkvertrag?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung <strong>nicht ausdr\u00fccklich<\/strong> als solche bezeichnet, weil der Vertragswortlaut von einem Werkvertrag ausgeht, und wird die Person des Leiharbeitnehmers infolgedessen <strong>nicht konkretisiert<\/strong>, so stellt dies eine verdeckte Arbeitnehmer\u00fcberlassung dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits zuvor hatte das BAG <strong>klare Leitlinien f\u00fcr die Abgrenzung von Werkvertr\u00e4gen und Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong> festgelegt. Danach kommt es auf die Ausgestaltung und die Reichweite des Weisungsrechts des Kunden an. Bei einem Werkvertrag ist die <strong>Erbringung eines bestimmten Werks<\/strong>, also ein Erfolg, geschuldet. Daher d\u00fcrfen sich etwaige Anweisungen des Kunden als Werknehmer nur auf Modalit\u00e4ten dieses Werks beschr\u00e4nken und nicht leistungsbezogen sein. Wenn aber auch Modalit\u00e4ten der Arbeitsleistung den Weisungen des Kunden zug\u00e4nglich sind, geht das BAG von einer verdeckten Arbeitnehmer\u00fcberlassung aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese kann schwerwiegende<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>arbeitsrechtliche,<\/li><li>sozialrechtliche und<\/li><li>strafrechtliche<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Konsequenzen f\u00fcr alle Beteiligten nach sich ziehen. Die arbeitsrechtlichen Folgen sind, dass einerseits der <strong>Arbeitsvertrag<\/strong> zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer <strong>unwirksam<\/strong> ist und andererseits zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein <strong>Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong> zustande kommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BAG: Entleiher tr\u00e4gt Verantwortung f\u00fcr Darlegung des Vertragsinhalts<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BAG betont zwar erneut, dass f\u00fcr die Bestimmung der Rechtsbeziehung im Fremdpersonaleinsatz die <strong>tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Vertrags<\/strong> ma\u00dfgeblich ist. Das gilt aber nur dann, wenn die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung dem formellem Vertragsinhalt widerspricht. Im ersten Schritt ist daher stets der Wortlaut der die \u00dcberlassung regelnden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem BAG hat der Besteller dabei die weitergehende <strong>sekund\u00e4re Darlegungs- und Beweislast<\/strong> daf\u00fcr, dass das Vertragsverh\u00e4ltnis nicht als Arbeitnehmer\u00fcberlassung, sondern als Werkvertrag ausgestaltet ist, wenn dem eingesetzten Arbeitnehmer der Vertragsinhalt unbekannt und dessen konkrete Darlegung daher unm\u00f6glich ist. Dann tr\u00e4gt der Besteller die Verantwortung daf\u00fcr, detailliert aufzuf\u00fchren, dass der vereinbarte Vertragsgegenstand auf die <strong>Erbringung eines ausreichend klar bestimmten Werks<\/strong> ausgerichtet war und nicht erst durch seine eigenen Weisungen in der Ausf\u00fchrung festgelegt werden musste.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">WINHELLER ber\u00e4t Unternehmen beim Fremdpersonaleinsatz<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Vertr\u00e4gen im Fremdpersonaleinsatz spielt der <strong>Vertragsinhalt<\/strong> eine nicht zu untersch\u00e4tzende Rolle, um die <strong>Folgen einer verdeckten Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu vermeiden<\/strong>. Unternehmen sollten daher \u00e4u\u00dferste Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass ihre Vertr\u00e4ge klar und eindeutig formuliert sind. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Unternehmer, sondern insbesondere auch f\u00fcr die Besteller. WINHELLER ber\u00e4t Ihr Unternehmen bei allen Fragen rund um eine pr\u00e4zise Vertragsgestaltung und den Fremdpersonaleinsatz, um <strong>rechtliche Risiken zu minimieren<\/strong> und klare Vertragsbeziehungen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerueberlassung.html\">Umfassende Beratung zu Arbeitnehmer\u00fcberlassung und Zeitarbeit<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/arbeitnehmerueberlassung-weisungsrecht\/\">Arbeitnehmer\u00fcberlassung: Arbeitgeber ist, wer kraft Vertrags das Weisungsrecht hat<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besteller muss darlegen k\u00f6nnen, dass ein Werkvertrag vorliegt Zahlreiche Unternehmen, etwa im Bereich der IT, spezialisieren sich darauf, besondere Dienstleistungen, zum Teil erfolgsabh\u00e4ngig, zu erbringen. 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