{"id":19829,"date":"2024-02-29T15:12:22","date_gmt":"2024-02-29T13:12:22","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=19829"},"modified":"2024-02-29T15:12:23","modified_gmt":"2024-02-29T13:12:23","slug":"ausschluss-verein-ehrverletzende-aeusserung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ausschluss-verein-ehrverletzende-aeusserung\/","title":{"rendered":"Ausschluss aus dem Verein: Rechtsschutz bei ehrverletzenden \u00c4u\u00dferungen?"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/ausschluss-verein-ehreverletzende-aeusserungen.webp\" alt=\"Ausschluss aus dem Verein: Rechtsschutz bei ehrverletzenden \u00c4u\u00dferungen\" class=\"wp-image-19833\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/ausschluss-verein-ehreverletzende-aeusserungen.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/ausschluss-verein-ehreverletzende-aeusserungen-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Der <strong>Ausschluss eines Vereinsmitglieds<\/strong> ist die schwerste vereinsrechtliche Sanktion und somit immer wieder ein heikles Thema in Vereinen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein <strong>Rechtsschutzbed\u00fcrfnis<\/strong> f\u00fcr Klagen besteht, die auf ansehensbeeintr\u00e4chtigende \u00c4u\u00dferungen gest\u00fctzt werden, welche einen Antrag auf Vereinsausschluss zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ausschluss eines Vereinsmitglieds<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Verein hat das Recht, sich von einem Mitglied zu trennen, wenn ein <strong>wichtiger Grund<\/strong> vorliegt. Wichtige Gr\u00fcnde k\u00f6nnen <strong>in der Satzung aufgez\u00e4hlt<\/strong> werden, wobei diese Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist: Auch wenn die Satzung einzelne Ausschlussgr\u00fcnde aufz\u00e4hlt, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Umgekehrt kann eine bestehende Satzungsbestimmung nicht auf einen weniger schwerwiegenden Grund angewendet werden, wenn dieser f\u00fcr sich genommen keinen wichtigen Grund darstellt. Fehlt eine Satzungsbestimmung \u00fcber den Ausschluss von Mitgliedern, kann ein Ausschluss dennoch erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen eines Ausschlussverfahrens hat der Verein bzw. das f\u00fcr den Ausschluss zust\u00e4ndige Organ den <strong>Sachverhalt umfassend und gerecht aufzukl\u00e4ren<\/strong>. Dabei sind sowohl die f\u00fcr das Mitglied g\u00fcnstigen als auch die gegen das Mitglied sprechenden Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem betroffenen Mitglied ist im Rahmen des Verfahrens <strong>rechtliches Geh\u00f6r<\/strong> zu gew\u00e4hren. Die f\u00fcr den Ausschluss ma\u00dfgeblichen Vorw\u00fcrfe sind dem Auszuschlie\u00dfenden so konkret mitzuteilen, dass er sich <strong>sachgerecht verteidigen<\/strong> kann. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen auch die Personen, die \u00fcber den Ausschluss zu entscheiden haben, nicht im Unklaren dar\u00fcber sein, \u00fcber welche Vorw\u00fcrfe sie abzustimmen haben. Die Einhaltung dieser Verfahrensgrunds\u00e4tze durch die verbandsinternen Gerichte ist von den staatlichen Gerichten in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcfbar. Dementsprechend kann ein <strong>nicht sachgerechter Vereinsausschluss<\/strong> gerichtlich aufgehoben werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorstandsmitglied klagt wegen ehrverletzender \u00c4u\u00dferungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Vereinsmitglied forderte von dem f\u00fcr einen Vereinsausschluss zust\u00e4ndigen Organ ein <strong>Vorstandsmitglied als Mitglied des Vereins auszuschlie\u00dfen<\/strong>, weil dieses eine sechsstellige Summe aus dem Vereinsverm\u00f6gen veruntreut habe. Das betroffene Vorstandsmitglied verlangte daraufhin, die entsprechenden \u00c4u\u00dferungen zu unterlassen und auch eine <strong>Unterlassungserkl\u00e4rung<\/strong> abzugeben, was das den Ausschluss fordernde Mitglied verweigerte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das betreffende Vorstandsmitglied klagte daraufhin zun\u00e4chst vor dem Amtsgericht (AG) K\u00f6ln auf Unterlassung. Das AG K\u00f6ln gab dem Vorstandsmitglied recht und verurteilte das Mitglied unter Androhung von Ordnungsmitteln, es zu unterlassen, w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df zu \u00e4u\u00dfern oder zu verbreiten, das Vorstandsmitglied habe in erheblichem Umfang Verm\u00f6gen des Vereins veruntreut. Das Vereinsmitglied legte Berufung ein, aufgrund derer das Landgericht (LG) K\u00f6ln das Urteil aufhob und die Klage wegen <strong>fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses<\/strong> als unzul\u00e4ssig abwies. Das betroffene Vorstandsmitglied legte daraufhin Revision zum BGH ein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BGH: Kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bei Ehrverletzung im Ausschlussverfahren<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BGH stellte klar, dass f\u00fcr <strong>Ehrschutzklagen gegen \u00c4u\u00dferungen<\/strong>, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Rechtschutzbed\u00fcrfnis bestehe. Grund daf\u00fcr sei, dass nicht dadurch Einfluss auf den Ablauf eines Verfahrens genommen werden soll, dass ein Verfahrensbeteiligter durch eventuelle Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche in seiner \u00c4u\u00dferungsfreiheit eingeengt wird. Die Parteien m\u00fcssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen d\u00fcrfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte f\u00fcr erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen ber\u00fchrt wird. Inwieweit die \u00c4u\u00dferungen wahr und erheblich sind, soll allein <strong>in dem jeweiligen Verfahren<\/strong> gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nichts anderes soll nach der Entscheidung des BGH im Rahmen von <strong>vereinsinternen Verfahren wie Vereinsausschl\u00fcssen<\/strong> gelten. Auch f\u00fcr Klagen auf Rechtsschutz wegen Ehrverletzung im Vereinsausschlussverfahren bestehe demnach kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Diese Anforderungen k\u00f6nnten nicht erf\u00fcllt werden, wenn die Grunds\u00e4tze der Ehrschutzklagen nicht auch auf das Ausschlussverfahren im Verein \u00fcbertragen w\u00fcrden.<br>Aufgrund der <strong>gerichtlichen Nachpr\u00fcfbarkeit von Ausschlie\u00dfungsverfahren<\/strong> st\u00fcnden einem von ehrverletzenden \u00c4u\u00dferungen Betroffenen, welcher ebenso von einem Antrag auf Vereinsausschuss betroffen ist, bereits im Ausschlie\u00dfungsverfahren <strong>ausreichende Rechtsgarantien<\/strong> zum Schutz seiner Interessen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar m\u00fcsse die gerichtliche Kontrolle die <strong>Vereinsautonomie achten<\/strong> und daher bestimmte Grenzen einhalten. Jedoch k\u00f6nnten staatliche Gerichte nachpr\u00fcfen, ob der Ausschluss mit dem Gesetz oder der Satzung vereinbar ist. Nachgepr\u00fcft werden k\u00f6nne zudem, ob die <strong>Verfahrensvorschriften<\/strong> im Einklang mit dem Gesetz und der <strong>Vereinsordnung<\/strong> befolgt wurden und ob die Tatsachen, die der Ausschlie\u00dfungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, zutreffend festgestellt wurden. Ebenso k\u00f6nne \u00fcberpr\u00fcft werden, ob der Ausschluss als Ma\u00dfnahme grob unbillig oder willk\u00fcrlich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Klare Regeln in Satzung festlegen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Fall macht deutlich, dass die <strong>formal korrekte Durchf\u00fchrung<\/strong> des Ausschlussverfahrens nicht nur eine <strong>Schutzfunktion f\u00fcr das Vereinsmitglied<\/strong> hat. Auch der Verein und die \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten k\u00f6nnen sich dann auf rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze verlassen und ihre Entscheidung auf eine <strong>rechtssichere Grundlage<\/strong> stellen. Umso wichtiger ist es, <strong>klare Regeln in der Satzung<\/strong> festzulegen und den Ausschluss formal korrekt durchzuf\u00fchren. Unsere Experten f\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\">Vereinsrecht<\/a><\/strong> sind Ihnen dabei gerne behilflich.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BGH+Urteil+20.6.2023+VI+ZR+207%2F22\">BGH, Urteil v. 20.6.2023, VI ZR 207\/22<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/ausschluss-vereinsmitglied-formelle-maengel\/\">Ausschluss eines Vereinsmitglieds: Formelle M\u00e4ngel vermeiden!<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist die schwerste vereinsrechtliche Sanktion und somit immer wieder ein heikles Thema in Vereinen. 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