{"id":19799,"date":"2024-02-29T15:13:59","date_gmt":"2024-02-29T13:13:59","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=19799"},"modified":"2024-02-29T15:14:01","modified_gmt":"2024-02-29T13:14:01","slug":"feststellung-gemeinnuetzigkeit-tatsaechliche-geschaftsfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/feststellung-gemeinnuetzigkeit-tatsaechliche-geschaftsfuehrung\/","title":{"rendered":"Feststellung der Gemeinn\u00fctzigkeit: Tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist entscheidend"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/feststellung-der-gemeinnuetzigkeit-blog.webp\" alt=\"Feststellung der Gemeinn\u00fctzigkeit: Tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist entscheidend\" class=\"wp-image-19804\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/feststellung-der-gemeinnuetzigkeit-blog.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2024\/02\/feststellung-der-gemeinnuetzigkeit-blog-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Die Ausstellung eines Feststellungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 60a Abs. 1 AO ist f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften von entscheidender Bedeutung, da er \u00fcber die Anerkennung ihrer steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke entscheidet. Doch welche Rolle spielt dabei die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich damit besch\u00e4ftigt, welche Erkenntnisse das Finanzamt aus der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer K\u00f6rperschaft f\u00fcr die <strong>Feststellung <\/strong>der <strong>Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong> heranziehen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 60a Abs. 1 AO<\/h2>\n\n\n\n<p>Der auf \u00a7 60a AO gest\u00fctzte Feststellungsbescheid ist ein Steuerbescheid. Die <strong>Feststellung<\/strong> betrifft dabei die Frage, ob eine K\u00f6rperschaft tats\u00e4chlich einen <strong>steuerbeg\u00fcnstigten Zweck<\/strong> verfolgt. Dabei wird konkret gepr\u00fcft, ob die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft den selbstgew\u00e4hlten gemeinn\u00fctzigen Zweck auch einh\u00e4lt. Die Verankerung des gew\u00e4hlten Zwecks in der Satzung und die Art der Zweckverfolgung sind Gegenstand der Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 59, 60, 61 AO. <strong>Keine Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit<\/strong> ist gegeben, wenn sich aus den Formulierungen der Satzung bereits k\u00fcnftige Verst\u00f6\u00dfe gegen z.B. die Selbstlosigkeit ablesen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Begriff der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung i.S.d. \u00a7 63 AO umfasst alle Handlungen und T\u00e4tigkeiten, die der K\u00f6rperschaft zuzurechnen sind. Bei einer neu gegr\u00fcndeten K\u00f6rperschaft z\u00e4hlen dazu auch vorbereitende Handlungen (Organisationsaufbau, Sammelaktionen), die ernsthaft auf die Erf\u00fcllung des satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks gerichtet sind und \u00fcber eine blo\u00dfe Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke zu erf\u00fcllen, hinausgehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie muss somit dem Inhalt der Satzung \u00fcber die <strong>Voraussetzungen der Steuerbeg\u00fcnstigung <\/strong>und den Anforderungen der \u00a7\u00a7 52\u2009ff. AO entsprechen und damit auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 60a Abs. 6 AO: Finanzamt kann tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des \u00a7 60 Abs. 6 AO kann das Finanzamt zur <strong>\u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung <\/strong>des <strong>satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecks<\/strong> auch die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der K\u00f6rperschaft heranziehen. Ob die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung satzungsgem\u00e4\u00df handelt, wird erst bei der Veranlagung der K\u00f6rperschaft zur K\u00f6rperschaftsteuer vom Finanzamt gepr\u00fcft. Liegen bis zu dieser Veranlagung jedoch bereits Erkenntnisse dar\u00fcber vor, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen verst\u00f6\u00dft, so kann <strong>keine positive Feststellung<\/strong> gem. \u00a7 60a AO erteilt werden. Die hierbei erforderlichen Erkenntnisse m\u00fcssen auf hinreichende Tatsachen gest\u00fctzt sein. Das bedeutet, dass Bef\u00fcrchtungen und Mutma\u00dfungen nicht gen\u00fcgen, um eine positive Feststellung zu versagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt kann somit \u00fcber die Satzung der K\u00f6rperschaft hinaus \u00fcberpr\u00fcfen, ob die tats\u00e4chlich vorgenommenen Handlungen des Vereins dem <strong>satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck entsprechen<\/strong> bzw. ob zwischen dem Satzungszweck und dem tats\u00e4chlichen Vereinsgesch\u00e4ft eine <strong>Diskrepanz besteht<\/strong>, die nicht mit den Bestimmungen des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Finanzamt versagt Gemeinn\u00fctzigkeit wegen entgegenstehender tats\u00e4chlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Verein, der nach seiner Satzung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der AO verfolgte, beantragte die Feststellung des Vorliegens der <strong>satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen<\/strong> nach \u00a7 60 a AO, um als <strong>steuerbefreit <\/strong>zu gelten. Das Finanzamt teilte dem Verein auf seinen Antrag hin mit, dass keine Bedenken gegen das Vorliegen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die <strong>Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer<\/strong> nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG best\u00fcnden, erg\u00e4nzte allerdings, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins nicht mit den satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen \u00fcbereinstimme und verwehrte auf dieser Grundlage letztlich die Erteilung des Feststellungsbescheid unter Berufung auf \u00a7 60a Abs. 6 AO. Den Versto\u00df der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung leitete das Finanzamt aus der Darstellung des Vereins im Internet ab.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Diese im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 eingef\u00fchrte Vorschrift erlaube es, Erkenntnisse \u00fcber die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die eigentlich erst im Veranlagungsverfahren ber\u00fccksichtigt werden sollten, schon bei der Entscheidung \u00fcber die Feststellung zu ber\u00fccksichtigen. Die Vorschrift solle eine<strong> rechtsmissbr\u00e4uchliche Verwendung<\/strong> eines Feststellungsbescheides verhindern. Die finanzbeh\u00f6rdlichen Erkenntnisse m\u00fcssten aber so substantiiert sein, dass sie einen eindeutigen R\u00fcckschluss auf eine Verletzung der materiellen Gemeinn\u00fctzigkeit zulie\u00dfen \u2013 dies w\u00e4re vorliegend der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Der <strong>Verein erhob<\/strong> daraufhin <strong>Klage<\/strong>, behauptete die Erf\u00fcllung aller satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen und bestritt einen Versto\u00df der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FG Berlin Brandenburg: hinreichende Kriterien f\u00fcr Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit vorhanden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage des Vereins als unbegr\u00fcndet ab. Nach Auffassung des FG sei der Anwendungsbereich des \u00a7 60a Abs. 6 AO nicht auf F\u00e4lle des <strong>Rechtsmissbrauchs<\/strong> beschr\u00e4nkt. Der Tatbestand der Norm kn\u00fcpfe allein an die Nichterf\u00fcllung der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung an. Liege insoweit nur ein Grund vor, der die <strong>Steuerbeg\u00fcnstigung ausschlie\u00dfe<\/strong>, sei die Feststellung zu versagen. Die Finanzbeh\u00f6rde m\u00fcsse nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut auch keine Missbrauchsabsicht nachweisen bzw. sonst darlegen, wie sie die \u2013 aus ihrer Sicht \u2013 relevanten Kenntnisse ermittelt habe. Aus \u00a7 60a Abs. 6 Satz 1 AO ergebe sich auch keine eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfungstiefe. Der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die \u201etats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c i.S.d. \u00a7 63 AO sei keineswegs auf \u201eordnungsm\u00e4\u00dfige Aufzeichnungen \u00fcber ihre Einnahmen und Ausgaben\u201c beschr\u00e4nkt. \u00a7 63 Abs. 1 AO koppele die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung an die Satzung. Folglich m\u00fcsse die <strong>tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong> auf die tats\u00e4chliche Erf\u00fcllung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke gerichtet sein. Dies k\u00f6nne auch anhand dar\u00fcber hinausgehender Kriterien ermittelt werden, sofern sich daraus hinreichende Erkenntnisse ableiten lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt sei zutreffend der Meinung gewesen, durch \u00a7 60a Abs. 6 AO daran gehindert zu sein, eine Feststellung nach \u00a7 60a Abs. 1 Satz 1 AO zu treffen. Im konkreten Fall seien hinreichende Erkenntnisse durch Nachforschungen auf der Internetseite des Vereins ermittelt worden. Das Gericht sei nicht verpflichtet, den Inhalt der T\u00e4tigkeit weiter aufzukl\u00e4ren. Die <strong>gerichtliche Pr\u00fcfung<\/strong> habe sich auf die Frage zu konzentrieren, ob die dem Finanzamt vorliegenden (finanzbeh\u00f6rdlichen) Erkenntnisse \u00fcber die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung so substantiiert sind, dass sie einen <strong>eindeutigen R\u00fcckschluss<\/strong> auf eine Verletzung der materiellen Gemeinn\u00fctzigkeit zulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht weist erg\u00e4nzend darauf hin, dass die Nichtfeststellung<strong> keine negative Bindungswirkung<\/strong> f\u00fcr folgende <strong>Veranlagungsverfahren <\/strong>entfalten d\u00fcrfte (dies gelte sowohl f\u00fcr die positive als auch die negative Feststellung).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, weil die Anforderung an \u201evorliegende Erkenntnisse\u201c im Sinne des \u00a7 60a Abs. 6 AO nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt seien.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Relevanz f\u00fcr neue NPOs<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des FG Berlin Brandenburg ist vor allem f\u00fcr neu gegr\u00fcndete Organisationen relevant, denn danach kann die Finanzverwaltung nun auch Umst\u00e4nde au\u00dferhalb der Satzung bei der Entscheidung \u00fcber einen Antrag nach \u00a760a AO ber\u00fccksichtigen. Insoweit ist neuen Nonprofits zu raten, ihr <strong>Augenmerk<\/strong> neben der <strong>Satzungsgestaltung<\/strong> auch auf die <strong>Gestaltung und Darstellung<\/strong> der (geplanten) T\u00e4tigkeiten in ihren <strong>sonstigen Ver\u00f6ffentlichungen<\/strong> zu richten.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf bez\u00fcglich Ihrer gemeinn\u00fctzigen Organisation? <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\"><strong>Vereinbaren Sie einen Termin<\/strong><\/a> und lassen sie sich von unseren Experten im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht helfen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=FG+Berlin+Brandenburg+Urteil+14.11.2023+8+K+8012%2F23\">FG Berlin Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023, 8 K 8012\/23<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh\/ggmbh-satzung.html\">Satzungsgestaltung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige GmbHs<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/kooperationen-gemeinnuetziger-organisationen\/\">Kooperationen gemeinn\u00fctziger Organisationen: Kein doppeltes Satzungserfordernis beim planm\u00e4\u00dfigen Zusammenwirken<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ausstellung eines Feststellungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 60a Abs. 1 AO ist f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften von entscheidender Bedeutung, da er \u00fcber die Anerkennung ihrer steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke entscheidet. 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