{"id":19358,"date":"2023-11-30T16:13:56","date_gmt":"2023-11-30T14:13:56","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=19358"},"modified":"2023-11-30T16:13:58","modified_gmt":"2023-11-30T14:13:58","slug":"neuerung-wachstumschancengesetz-zweckbetriebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/neuerung-wachstumschancengesetz-zweckbetriebe\/","title":{"rendered":"Neuerung im Wachstumschancengesetz: Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz bei Leistungen von Zweckbetrieben"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"246\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/wachstumschancengesetz-leistungen-zweckbetriebe.webp\" alt=\"Neuerung im Wachstumschancengesetz: Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz bei Leistungen von Zweckbetrieben\" class=\"wp-image-19364\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/wachstumschancengesetz-leistungen-zweckbetriebe.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/wachstumschancengesetz-leistungen-zweckbetriebe-300x185.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Der am 30.08.2023 beschlossene Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes hat zahlreiche <strong>ertragsteuerliche \u00c4nderungen<\/strong> zum Schwerpunkt. Diese sollen die Rahmenbedingungen f\u00fcr <strong>wirtschaftliches Wachstum, Investitionen und Innovationen<\/strong> verbessern. Daneben enth\u00e4lt der Entwurf (BT-Drucks. 20\/8628) jedoch auch <strong>umsatzsteuerliche Neuerungen<\/strong>. Zwei dieser Neuerungen, welche f\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\">gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/a><\/strong> besonders interessant sein d\u00fcrften, werden im Folgenden vorgestellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG: Wettbewerbsrelevanz der Leistungen von Zweckbetrieben<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesetzentwurf sieht zun\u00e4chst eine Klarstellung vor, dass die Pr\u00fcfung der Wettbewerbsrelevanz der Leistungen von Zweckbetrieben nur auf <strong>Leistungen von Zweckbetrieben nach \u00a7\u00a7 66\u201368 AO<\/strong> anzuwenden ist. Bei <strong>Leistungen von Zweckbetrieben gem. \u00a7 65 AO<\/strong> soll demgegen\u00fcber <strong>keine umsatzsteuerliche Pr\u00fcfung<\/strong> der Wettbewerbsrelevanz der Leistungen stattfinden. Grund daf\u00fcr ist, dass bei diesen Zweckbetrieben dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in \u00a7 65 AO selbst gen\u00fcgt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 65 AO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb (wGB) der <strong>Verwirklichung der satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecke<\/strong> dient, er ein erforderliches Mittel darstellt, um den gemeinn\u00fctzigen Zweck erreichen zu k\u00f6nnen und der wGB nicht \u201ezu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art [\u2026] in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist.\u201c Bei den Katalogzweckbetrieben der \u00a7\u00a7 66\u201368 AO erfolgt die gesetzliche Definition als Zweckbetrieb hingegen ohne R\u00fccksicht auf die Wettbewerbsrelevanz der Leistung. Vor diesem Hintergrund bedarf es bei <strong>Katalogzweckbetrieben<\/strong> einer <strong>eigenst\u00e4ndigen umsatzsteuerlichen Pr\u00fcfung<\/strong> der Wettbewerbsrelevanz der Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund der \u00c4nderung<\/h2>\n\n\n\n<p>Hintergrund der Klarstellung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.08.2021. In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Wettbewerbsklausel in \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG gem\u00e4\u00df dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes ebenso <strong>auf Zweckbetriebe nach \u00a7 65 AO anzuwenden<\/strong> ist. Jedoch wird dieses Urteil bisher nicht von der Finanzverwaltung angewendet. Die Rechtsprechung des BFH f\u00fchrt in der Praxis dazu, dass Leistungen von Zweckbetrieben gem. \u00a7 65 AO dem regul\u00e4ren Steuersatz unterfallen, da kaum Konstellationen denkbar sind, in denen ein Zweckbetrieb nach \u00a7 65 AO nicht zu herk\u00f6mmlichen Unternehmen in Wettbewerb tritt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Neuerung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 4 UStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesetzentwurf sieht die Erg\u00e4nzung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a um einen weiteren Satz vor, wonach K\u00f6rperschaften mit den in den \u00a7\u00a7 66\u201368 AO bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke <strong>selbst verwirklichen<\/strong>, wenn die Leistungsempf\u00e4nger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen <strong>vom steuerbeg\u00fcnstigten Zweck umfasst<\/strong> sind. Letzteres ist z.B. bei <strong>Inklusionsbetrieben<\/strong> der Fall, die Menschen mit Schwerbehinderung besch\u00e4ftigen und damit in die Leistungserbringung einbinden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH hatte mit Urteil vom 23.07.2019 (XI R 2\/17) entschieden, dass die <strong>Ums\u00e4tze u.a. aus Gastronomieleistungen<\/strong>, die ein gemeinn\u00fctziger Verein, der im Rahmen eines Inklusionsbetriebes ein Bistro betreibt, erzielt, selbst dann nicht nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern seien, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsm\u00e4\u00dfiger Zwecke gedient haben. Seine Entscheidung begr\u00fcndete der BFH damit, dass die Leistungen in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher) und der Nutzer dienen, die <strong>nicht vom gemeinn\u00fctzigen Zweck<\/strong> der Einrichtung des Kl\u00e4gers <strong>erfasst<\/strong> w\u00fcrden. Die Unionsrechtskonformit\u00e4t dieser Rechtsprechung war allerdings zweifelhaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Mittlerweile ist auch unionsrechtlich klargestellt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Zweckbetriebsleistung selbst die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwirklicht, nicht nur auf den Leistungsempf\u00e4nger, sondern eine <strong>Gesamtschau<\/strong> anzustellen ist, die die <strong>T\u00e4tigkeit und die Ziele der Einrichtung als Ganzes<\/strong> ber\u00fccksichtigt (Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der Richtlinie (EU) 2022\/542 des Rates vom 05.04.2022 zur \u00c4nderung der Richtlinien 2006\/112\/EG und (EU) 2020\/285).<\/p>\n\n\n\n<p>Sie haben Fragen zum erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz bei Leistungen von Zweckbetrieben? Unsere Experten im Vereins- und Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht helfen Ihnen gern. Kommen Sie zur Vereinbarung eines Beratungstermins gern auf uns zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wachstumschancengesetz-aenderungen-npos\/\">Wachstumschancengesetz: \u00c4nderungen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\">Umsatzsteuer bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der am 30.08.2023 beschlossene Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes hat zahlreiche ertragsteuerliche \u00c4nderungen zum Schwerpunkt. Diese sollen die Rahmenbedingungen f\u00fcr wirtschaftliches Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessern. Daneben enth\u00e4lt der Entwurf (BT-Drucks. 20\/8628) jedoch auch umsatzsteuerliche Neuerungen. 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