{"id":19277,"date":"2023-10-31T13:28:25","date_gmt":"2023-10-31T11:28:25","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=19277"},"modified":"2024-07-01T12:19:26","modified_gmt":"2024-07-01T10:19:26","slug":"lksg-verpflichtend-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/lksg-verpflichtend-2024\/","title":{"rendered":"Lieferkettensorgfaltspflicht: Ab 2024 auch f\u00fcr Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/10\/lieferkettensorgpfaltspflichtengesetz-aenderung-01.01.2024-blog.webp\" alt=\"Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab 2024 auch f\u00fcr Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern\" class=\"wp-image-19289\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/10\/lieferkettensorgpfaltspflichtengesetz-aenderung-01.01.2024-blog.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/10\/lieferkettensorgpfaltspflichtengesetz-aenderung-01.01.2024-blog-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 01.01.2023 und begr\u00fcndet f\u00fcr Unternehmen, die mehr als 3.000 Mitarbeiter besch\u00e4ftigen, umfangreiche Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten. Ab dem 01.01.2024 sind k\u00fcnftig auch <strong>Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern<\/strong> dazu verpflichtet, ihre Lieferketten im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten kontinuierlich zu \u00fcberwachen.<\/p>\n\n\n\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen das LkSG haben schwerwiegende Konsequenzen, da<strong> empfindliche Bu\u00dfgelder <\/strong>\u2013 im \u00dcbrigen ohne Obergrenze \u2013 drohen und Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Derzeit fordert die EU sogar zus\u00e4tzlich eine zivilrechtliche Verfolgung derartiger Verst\u00f6\u00dfe (siehe im \u00dcbrigen bereits unseren fr\u00fcheren <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-2023\/\">Blogbeitrag<\/a> dazu).<br>Gilt das Gesetz ausschlie\u00dflich f\u00fcr deutsche Unternehmen?<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz betrifft nicht nur deutsche, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch <strong>ausl\u00e4ndische Unternehmen<\/strong>: Sofern sie den Schwellenwert an Mitarbeitern im Inland erreichen, sind auch ausl\u00e4ndische Unternehmen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung betreiben, vom Anwendungsbereich des LkSG betroffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei ist insbesondere zu unterscheiden: Eine<strong> Zweigniederlassung<\/strong> ist eine rechtlich und wirtschaftlich unselbstst\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tte des ausl\u00e4ndischen Unternehmens und besitzt daher keine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Die Sorgfaltspflichten sind in diesem Fall von der <strong>ausl\u00e4ndischen Konzernmutter<\/strong> <strong>zu erf\u00fcllen<\/strong>. Existieren mehrere Zweigniederlassungen eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens in Deutschland, sind folglich alle Mitarbeiter, die in Deutschland arbeiten \u2013 sogar ins Ausland entsendete Mitarbeiter \u2013, zusammenzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Tochterunternehmen ausl\u00e4ndischer Konzerne sind dagegen selbstst\u00e4ndige Rechtssubjekte. Diese fallen eigenst\u00e4ndig in den Anwendungsbereich des Gesetzes, sofern sie selbst den Schwellenwert erreichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"konzernweitepflicht\">Konzernweite Pflicht zur Erf\u00fcllung der Sorgfaltspflichten m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p>Innerhalb von Konzernstrukturen muss f\u00fcr jedes Unternehmen <strong>separat gepr\u00fcft <\/strong>werden, ob das LkSG Anwendung findet.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 6 LkSG soll der Gesch\u00e4fts- und Verantwortungsbereich der Konzernmutter auf den gesamten Konzern ausgeweitet werden, sofern sie einen \u201ebestimmenden Einfluss\u201c auf die jeweilige Tochter- bzw. Konzerngesellschaft aus\u00fcbt. F\u00fcr das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses bedarf es einer Gesamtbetrachtung s\u00e4mtlicher Beziehungen zwischen Mutter- und Tochter- bzw. Konzerngesellschaft. Entscheidend sind Faktoren wie das Vorhandensein eines <strong>konzernweiten Compliance-Systems<\/strong>, <strong>\u00e4hnliche Gesch\u00e4ftsbereiche<\/strong> oder <strong>personelle \u00dcberschneidungen <\/strong>auf der F\u00fchrungsebene.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcbt die Konzernmutter bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft aus, muss sie sowohl in ihrem eigenen als auch im Gesch\u00e4ftsbereich der Tochtergesellschaft ihre Sorgfaltspflichten erf\u00fcllen. Sie ist nicht nur in ihrem eigenen Gesch\u00e4ftsbereich f\u00fcr ein Risikomanagement verantwortlich, sondern hat dar\u00fcber hinaus auch wahlweise eine <strong>\u00dcberwachungsfunktion <\/strong>zu \u00fcbernehmen oder die Tochtergesellschaft eigenst\u00e4ndig Prozesse zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten entwickeln zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Getrennte Erf\u00fcllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten im Konzern<\/h2>\n\n\n\n<p>Das LkSG sieht jedoch keine Befreiung von den <strong>Sorgfaltspflichten<\/strong> vor. Das bedeutet, dass jede Tochtergesellschaft auch selbst daf\u00fcr verantwortlich bleibt, ihren Sorgfaltspflichten in den globalen Lieferketten nachzukommen \u2013 auch wenn die Obergesellschaft gleichfalls nach dem LkSG verpflichtet ist.<br>Es ist daher wichtig, dass jedes Unternehmen ihre <strong>Mitarbeiter<\/strong> und <strong>Zulieferer <\/strong>hinsichtlich dieser Sorgfaltsprozesse <strong>sensibilisiert<\/strong>. Die Tochtergesellschaft muss eine angemessene und effektive Risikoanalyse im eigenen Gesch\u00e4ftsbereich durchf\u00fchren und einen durchdachten Eskalationsplan f\u00fcr den Fall der Feststellung von z.B. Menschenrechtsverletzungen entlang ihrer Lieferketten in ihre ma\u00dfgeblichen Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe integrieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00dcberwachung des Risikomanagements durch externe Dritte<\/h2>\n\n\n\n<p>Um Lieferketten nachhaltig und transparent zu gestalten, kann es sinnvoll sein, bei der Einrichtung eines Risikomanagementsystems oder Beschwerdesystems <strong>externe Berater<\/strong> hinzuziehen. So k\u00f6nnen sie gew\u00e4hrleisten, dass die teils schwer verst\u00e4ndlichen Pflichten und Regelungen des LkSG bei Ihrem Unternehmen richtig angewendet bzw. \u00fcberwacht werden und damit ggf. enorme <strong>Bu\u00dfgelder vermieden <\/strong>werden sowie die<strong> Reputation<\/strong> des Unternehmens <strong>gesch\u00fctzt <\/strong>wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beratung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz<\/h2>\n\n\n\n<p>WINHELLER ber\u00e4t Sie bei der Umsetzung bzw. Erf\u00fcllung der Verpflichtungen nach dem LkSG oder aber auch bei der Pr\u00fcfung, ob das LkSG auf Ihre Unternehmensstruktur anwendbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen: <br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/konzernweite-meldestellen-umsetzung\/\">Konzernweite Meldestellen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes \u2013 sinnvoll?<\/a><br><\/strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/compliance\/hinweisgebersystem-whistleblowing.html\"><strong>Hinweisgebersystem, Whistleblowing und Ombudsperson<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 01.01.2023 und begr\u00fcndet f\u00fcr Unternehmen, die mehr als 3.000 Mitarbeiter besch\u00e4ftigen, umfangreiche Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten. 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