{"id":19109,"date":"2023-09-22T10:46:27","date_gmt":"2023-09-22T08:46:27","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=19109"},"modified":"2024-05-31T16:43:12","modified_gmt":"2024-05-31T14:43:12","slug":"minimierung-haftung-strafrechtliche-risiken-verein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/minimierung-haftung-strafrechtliche-risiken-verein\/","title":{"rendered":"Minimierung von Haftungs- und strafrechtlichen Risiken im Verein \u2013 Jetzt Satzung \u00fcberpr\u00fcfen lassen!"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/haftung-strafrechtliche-risiken-verein.webp\" alt=\"Minimierung von Haftungs- und strafrechtlichen Risiken im Verein \u2013 Jetzt Satzung \u00fcberpr\u00fcfen lassen!\" class=\"wp-image-19111\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/haftung-strafrechtliche-risiken-verein.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/haftung-strafrechtliche-risiken-verein-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Die Satzung ist gem. \u00a7 21 BGB die Verfassung des Vereins. Sie sollte als solche <strong>klare Regelungen<\/strong> enthalten, die keinen Missbrauch zulassen. Im Folgenden wird dargestellt, warum dies gerade in Bezug auf <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/haftungsfragen.html\">Haftungsrisiken<\/a><\/strong> relevant ist und warum sowohl Mitglieder als auch Vorstand des Vereins daran ein gro\u00dfes Interesse haben sollten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vereinsvorstand wegen Veruntreuung verurteilt<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Beispiel f\u00fcr die Wichtigkeit einer guten Satzung findet sich in einem Fall, der k\u00fcrzlich vor dem Amtsgericht (AG) L\u00f6rrach verhandelt wurde. Ein 59-j\u00e4hriger hatte bis 2021 in seiner Zeit als Vorsitzender eines Landschulheim-Vereins Vereinsgelder in H\u00f6he von fast 190.000 Euro f\u00fcr sich \u201eabgezweigt\u201c. Bei der Rechnungspr\u00fcfung war die <strong>Veruntreuung<\/strong> nicht aufgefallen, weil er die Kontoausz\u00fcge t\u00e4uschend echt gef\u00e4lscht hatte. Laut dem Urteil des AG L\u00f6rrach muss er das veruntreute Geld nun zur\u00fcckzahlen. Au\u00dferdem ist er zu einer <strong>Freiheitsstrafe<\/strong> von eineinhalb Jahren verurteilt worden, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vereinssatzung erleichterte Veruntreuung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\">Satzung des Vereins<\/a><\/strong> hatte dem Angeklagten die Veruntreuung leicht gemacht. Denn als <strong>alleiniger Vorstand<\/strong> des Vereins war es ihm laut Satzung m\u00f6glich, Gesch\u00e4fte f\u00fcr den Verein ohne finanzielle Obergrenze allein zu t\u00e4tigen. Eine zweite Instanz, die das Handeln des ehemaligen Vorstands dabei h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen und sollen gab es dabei nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schw\u00e4chen von Einzelvorst\u00e4nden bei Vereinen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Vorstand eines Vereins vertritt den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich und hat damit die Stellung eines <strong>gesetzlichen Vertreters<\/strong> gem. \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem ist er gem. \u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 BGB grunds\u00e4tzlich mit der <strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins<\/strong> betraut. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen gem. \u00a7 26 Abs. 2 Satz 1 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidet sich ein Verein in seiner Satzung dazu, <strong>nur einen Einzelvorstand<\/strong> zu haben, so ist dies aus verschiedenen Gesichtspunkten <strong>kritisch<\/strong> zu sehen. Zwar lassen sich dadurch l\u00e4ngere Entscheidungsprozesse aufgrund gro\u00dfer Vorstandsrunden vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Mehrgliedrige Vorst\u00e4nde erleichtern jedoch die <strong>vereinsinterne Arbeitsteilung<\/strong> und haben auch zur Folge, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und damit verbundene wichtige Entscheidungen des Vorstands nicht nur dem Ermessen von Einzelpersonen unterliegen. Zudem wird das Handeln einzelner Vorstandsmitglieder, insbesondere im Rahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, durch die Zusammenarbeit mit dem restlichen Vorstand <strong>transparenter<\/strong>. Bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder, bleibt der Verein grunds\u00e4tzlich auch bei Ausfall eines oder mehrerer von ihnen nach au\u00dfen hin <strong>handlungsf\u00e4hig<\/strong>, da es je nach konkreter Satzungsregelung immer noch verf\u00fcgbare Vorstandsmitglieder gibt, die die gesetzliche Vertretung \u00fcbernehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Haftung des Vereins f\u00fcr seine Organe<\/h2>\n\n\n\n<p>Aus der Stellung des Vorstands als notwendiges Organ des Vereins ergibt sich, dass der Verein f\u00fcr alle rechtsgesch\u00e4ftlichen und tats\u00e4chlichen Handlungen des Vorstands haftet, die zum Schadensersatz verpflichten (sog. <strong>Organhaftung<\/strong> gem. \u00a7 31 BGB). Diese Handlungen werden damit dem Verein als eigene Handlungen zugerechnet. Es gilt \u201eVereine haften f\u00fcr ihren Vorstand\u201c. Dagegen ist der Vorstand <strong>in der Regel<\/strong> nicht pers\u00f6nlich f\u00fcr einfache Fehler haftbar. \u201eIn der Regel\u201c bedeutet jedoch nicht immer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Haftung des Vereinsvorstands gegen\u00fcber Dritten<\/h2>\n\n\n\n<p>Es gibt jedoch F\u00e4lle, in denen die Mitglieder des Vorstands <strong>selbst, pers\u00f6nlich und unbegrenzt<\/strong> mit ihrem Privatverm\u00f6gen gegen\u00fcber dem gesch\u00e4digten Dritten haften. Zu den praktisch bedeutsamsten F\u00e4llen z\u00e4hlen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Fehler bei der Abgabe der Steuererkl\u00e4rung bzw.<\/li><li>Fehler beim Abf\u00fchren von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen<\/li><li>Fehler bei Wahrnehmung von Aufzeichnungs- und Buchf\u00fchrungspflichten<\/li><li>Fehler beim Umgang mit Spenden<\/li><li>Fehler bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen<\/li><li>Grobe Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Veranstaltungen, u.\u00e4.<\/li><li>\u00dcberschreitung der eigenen Vertretungsmacht<\/li><li>Begehung sonstiger unerlaubter Handlungen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Haftung des Vorstands gegen\u00fcber dem Verein<\/h2>\n\n\n\n<p>Gegen\u00fcber dem Verein haftet der Vorstand grunds\u00e4tzlich <strong>uneingeschr\u00e4nkt mit seinem Privatverm\u00f6gen<\/strong> nach den allgemeinen Vorschriften. Nur f\u00fcr unentgeltlich oder gering verg\u00fctete Organe (bis 840 Euro Aufwandsentsch\u00e4digung pro Jahr) gilt eine Haftungsprivilegierung. Diese haften nur, wenn ihre Pflichtverletzungen auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Strafrechtliches Risiko<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben dem haftungsrechtlichen Risiko trifft den Vorstand auch ein <strong>erhebliches straf- und bu\u00dfgeldrechtliches Risiko<\/strong>. Da das deutsche Strafrecht lediglich f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen gilt, treffen diese Risiken in erster Linie <strong>den Vorstand selbst<\/strong>. Zu den h\u00e4ufigsten Strafvorw\u00fcrfen in diesen Bereichen geh\u00f6ren:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Steuerhinterziehung<\/li><li>Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt<\/li><li>Insolvenzverschleppung<\/li><li>Subventionsbetrug<\/li><li>Betrug<\/li><li>Untreue<\/li><li>Unterschlagung<\/li><li>Geldw\u00e4sche<\/li><li>Korruption<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das Straf- und Bu\u00dfgeldrecht h\u00e4lt f\u00fcr den verantwortlichen Vorstand ein ganzes Portfolio an <strong>negativen Konsequenzen<\/strong> bereit:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Freiheitsstrafen<\/li><li>Geldstrafen<\/li><li>Bu\u00dfgelder<\/li><li>Verm\u00f6gensarreste<\/li><li>Durchsuchungen<\/li><li>Beschlagnahmen<\/li><li>Berufsverbote<\/li><li>Untersuchungshaft<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Einen erheblichen Teil dieser Ma\u00dfnahmen treffen dabei nicht nur den Vorstand, sondern gleicherma\u00dfen den Verein. Gerade Verm\u00f6gensarreste, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen usw. werden gleichsam bei Vorstand und Verein angewandt. Hinzu kommen Zeugenbefragungen und im Ernstfall die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\">Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong>. Daneben kann gegen\u00fcber dem (nicht strafbaren) Verein eine sog. Verbandsgeldbu\u00dfe nach \u00a7 30 OWiG verh\u00e4ngt werden. Diese kann <strong>bis zu 10 Millionen Euro<\/strong> betragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">M\u00f6glichkeiten zur Minimierung von Haftungsrisiken ist geboten<\/h2>\n\n\n\n<p>Folglich sollte sowohl den Mitgliedern als auch dem Vorstand sehr daran gelegen sein, <strong>Haftungsrisiken klein zu halten<\/strong>. In gr\u00f6\u00dferen Vereinen bestehen oft Organe, deren Zweck dem des Aufsichtsrats bei der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft entspricht. Derartige Organe werden \u2013 neben der Bezeichnung als <strong>Aufsichtsrat<\/strong> \u2013 oft auch Kuratorium, Verwaltungsrat oder Beirat genannt. Die Schaffung solcher Organe ist ohne R\u00fccksicht auf die Gr\u00f6\u00dfe des Vereins rechtlich nicht vorgeschrieben, sondern lediglich eine M\u00f6glichkeit des Vereins, um seinen Vorstand zu kontrollieren. Ein derartiges Organ kann also lediglich <strong>durch die Satzung geschaffen<\/strong> werden und ist aus den genannten Gr\u00fcnden oftmals sinnvoll.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Aufgabe eines solchen Organs ist es, den Vorstand zu \u00fcberwachen und \u2013 soweit vorgesehen \u2013 <strong>Weisungsrechte<\/strong> gegen\u00fcber dem Vorstand auszu\u00fcben. Diesem Organ d\u00fcrfen Vorstandsmitglieder selbst nicht angeh\u00f6ren, um die Unabh\u00e4ngigkeit und Kontrollfunktion zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch dies hat nur begrenzten Nutzen, wenn das entsprechende Organ nicht mit den <strong>n\u00f6tigen Rechten und F\u00e4higkeiten<\/strong> ausgestattet ist, um den Vorstand \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Weiter ist es absolut empfehlenswert, organisatorische Strukturen zu schaffen, um entsprechende Risiken zu identifizieren, zu kontrollieren und dadurch im Ergebnis zu verhindern (sog. <strong>Compliance<\/strong>). Hierzu ist es erforderlich, die eigene Satzung kontinuierlich auf neue Risiken zu \u00fcberpr\u00fcfen und an ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde anzupassen.<br>Die Implementierung entsprechender Strukturen und <strong>pr\u00e4ventiver Ma\u00dfnahmen<\/strong> kann entscheidende Auswirkungen auf die Frage der Haftbarkeit von Vorstand und Verein, aber insbesondere auch auf eine straf- und bu\u00dfgeldrechtliche Verantwortlichkeit haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Lassen Sie jetzt Ihre Satzung auf m\u00f6gliche Schw\u00e4chen \u00fcberpr\u00fcfen und <strong>beugen Sie Haftungsrisiken<\/strong> vor. Unsere Experten im Vereinsrecht helfen Ihnen gern dabei. Kommen Sie bez\u00fcglich einer Terminabsprache gern auf uns zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/npo-compliance.html\">Compliance f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen und Berufsverb\u00e4nde<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\">Rechtssichere Gestaltung der Satzung Ihres Vereins oder Verbands<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Satzung ist gem. \u00a7 21 BGB die Verfassung des Vereins. Sie sollte als solche klare Regelungen enthalten, die keinen Missbrauch zulassen. 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