{"id":18868,"date":"2023-07-28T10:29:57","date_gmt":"2023-07-28T08:29:57","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=18868"},"modified":"2023-07-28T10:29:59","modified_gmt":"2023-07-28T08:29:59","slug":"verein-herausgabe-mitgliederlisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verein-herausgabe-mitgliederlisten\/","title":{"rendered":"Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Herausgabe von Mitgliederlisten"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/07\/anspruch-herausgabe-mitgliederlisten-blog.webp\" alt=\"Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Herausgabe von Mitgliederlisten\" class=\"wp-image-18907\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/07\/anspruch-herausgabe-mitgliederlisten-blog.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/07\/anspruch-herausgabe-mitgliederlisten-blog-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Vereinsmitglieder fordern immer wieder die Herausgabe von Mitgliederlisten, um dadurch die Vereinspolitik \u201evon der Basis aus\u201c mitzugestalten. Das OLG Hamm hatte sich in einem Urteil vom 26.04.2023 eben dazu ge\u00e4u\u00dfert, ob ein Vereinsmitglied von seinem Verein die \u00dcbermittlung von Listen mit Daten der Vereinsmitglieder verlangen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vereinsmitglied fordert Mitgliederlisten f\u00fcr Opposition gegen Vorstand<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Mitglied eines etwa 5.500 Mitglieder umfassenden eingetragenen Vereins forderte von diesem Verein die <strong>elektronische \u00dcbermittlung<\/strong> einer Liste der Vereinsmitglieder mit Angaben \u00fcber deren Vor- und Zunamen, Anschriften sowie E-Mail-Adressen. Die Satzung des Vereins nimmt an mehreren Stellen Bezug auf die M\u00f6glichkeit einer Kommunikation per E-Mail zwischen Verein und Mitgliedern. Es findet sich jedoch keine ausdr\u00fcckliche Regelung dar\u00fcber, dass die Mitglieder verpflichtet sind, ihre E-Mail-Adressen auch dem Verein mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das fragliche Vereinsmitglied wollte in Vorbereitung auf eine Mitgliederversammlung des Vereins mit anderen Vereinsmitgliedern in Kontakt treten, um dadurch eine Opposition gegen den Vereinsvorstand zu organisieren und gegebenenfalls auch eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung zu initiieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Klage abgewiesen wegen entgegenstehender Interessen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das <strong>Landgericht<\/strong> hat die <strong>Klage<\/strong> des Vereinsmitglieds auf Herausgabe der entsprechenden Liste <strong>abgewiesen<\/strong>. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es an, dass dem Begehren des Kl\u00e4gers die \u00fcberwiegenden Interessen des Vereins und dessen Mitglieder entgegenst\u00fcnden. Die Mitglieder eines Vereins m\u00fcssten nicht damit rechnen, dass der Verein ihre ihm gegen\u00fcber angegebenen E-Mail-Adressen weitergibt. Grund daf\u00fcr sei, dass eine Bel\u00e4stigung durch eine Vielzahl gesendeter E-Mails nach Ansicht des Gerichts als unzumutbar einzustufen ist. Dies ergebe sich ebenfalls aus der <strong>gesetzgeberischen Wertung<\/strong> des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach <strong>unzumutbare Bel\u00e4stigung<\/strong> immer anzunehmen ist, wenn Werbung unter Verwendung von Anrufen, Faxger\u00e4ten oder E-Mails versendet wird, ohne dass die vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">OLG Hamm sieht berechtigtes Interesse des Mitglieds<\/h2>\n\n\n\n<p>Das mit der <strong>Berufung <\/strong>befasste OLG Hamm vertrat hierzu einen <strong>abweichenden Standpunkt<\/strong>. Der Kl\u00e4ger habe als Mitglied des Vereins einen aus der Vereinsmitgliedschaft erwachsenden Anspruch auf die geforderte Information. Demzufolge stehe einem Vereinsmitglied das <strong>Recht zur Einsichtnahme<\/strong> in die B\u00fccher und Urkunden des Vereins zu. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass das betreffende Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen kann, dem kein<strong> \u00fcberwiegendes Geheimhaltungsinteresse<\/strong> des Vereins oder sonstige berechtigte Belange der anderen Vereinsmitglieder entgegenstehen. Diesem Grundsatz nach hat der Kl\u00e4ger Anspruch auf die von ihm verlangte Information, da er in diesem konkreten Fall seine berechtigten Interessen geltend machen kann und dem keine gegenteiligen Interessen oder Belange gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Nur geringe Bel\u00e4stigung der Mitglieder<\/h2>\n\n\n\n<p>Das <strong>berechtigte Interesse<\/strong> des Vereinsmitglieds sei in diesem Zusammenhang dadurch gegeben, dass es eine Opposition gegen\u00fcber der Vereinspolitik des Vorstands aufbauen will. Dabei ist zu bemerken, dass die <strong>Herausgabe<\/strong> einer solchen Liste f\u00fcr den Verein kaum einen Aufwand darstellt, da Vereine in dieser entsprechenden Gr\u00f6\u00dfenordnung zumeist bereits \u00fcber eine solche Liste der E-Mail-Adressen der Mitglieder verf\u00fcgen. Zudem sei die durch E-Mails erzeugte Bel\u00e4stigung der Mitglieder wesentlich geringer als durch postalisch gesendete Mitteilungen, wobei bei diesen auch ein h\u00f6herer Ressourcenaufwand an Papier notwendig ist. Ebenso sei die Versendung der Listen per E-Mail aufgrund des geringeren Aufwands wesentlich problemloser m\u00f6glich als die Versendung in Papierform.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00dcbermittlung der Mitgliederlisten auch datenschutzrechtlich zul\u00e4ssig<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch sei die \u00dcbermittlung der Mitgliederliste als <strong>datenschutzkonform<\/strong> i.S.d. DSGVO anzusehen. Die vom Kl\u00e4ger geforderte Mitgliederliste enthalte mit den E-Mail-Adressen Informationen, die personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. Mit dem Versand der Liste an den Kl\u00e4ger und der Speicherung durch diesen sei eine automatisierte Verarbeitung gem. Art. 2 Nr. 2 DSGVO gegeben, weshalb auch der Anwendungsbereich der nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die \u00dcbermittlung der Mitgliederlisten sei aber von der Erlaubnis des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gedeckt. Grund daf\u00fcr sei, dass die \u00dcbermittlung der Liste zur Erf\u00fcllung eines Vertrags erforderlich ist. Bez\u00fcglich eines solchen Vertrags komme es darauf an, ob der <strong>datenschutzrechtlich verfolgte Zweck<\/strong> der Erlaubnis des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO erf\u00fcllt ist. Dieser Zweck sei das Erm\u00f6glichen der selbstbestimmten Gestaltung der Beteiligten. Dies sei auch mit dem <strong>Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung<\/strong> vereinbar, da die vertragliche Verpflichtung durch Selbstbestimmung legitimiert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedschaft einer Person in einem Verband sei ein Rechtsverh\u00e4ltnis, welches durch den Beitritt des Mitglieds entsteht. Der Vereinsbeitritt habe somit Vertragscharakter. Der Beitritt zum Verein begr\u00fcnde in diesem Zusammenhang einen Vertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, da es sich um einen selbstbestimmt erkl\u00e4rten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt. Die <strong>vorliegende Pflicht<\/strong> des Vereins zur \u00dcbermittlung der Mitgliederliste sei bereits durch Abw\u00e4gung der gegen\u00fcberstehenden Interessen gegeben, da sie f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Grund daf\u00fcr ist, dass die Mitgliedschaftsrechte ohne den<strong> Informationsanspruch<\/strong> nicht effektiv ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnten bzw. sogar leer liefen, da die Gestaltung einer effektiven Opposition ohne Kenntnis aller Mitglieder kaum m\u00f6glich sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Unsere erfahrenen Anw\u00e4lte beraten Ihren Verein gern zur rechtssicheren \u00dcbermittlung von Mitgliederlisten. Melden Sie sich dazu gern bei uns.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=OLG+Hamm+Urteil+26.04.2023+8+U+94%2F22\">OLG Hamm, Urteil v. 26.04.2023 \u2013 8 U 94\/22<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/digitalisierung.html\"><strong>Digitalisierung in Verein und Verband<\/strong><\/a><br><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/voraussetzungen-mitgliederklagen-verein\/\"><strong>Voraussetzungen f\u00fcr Mitgliederklagen in Vereinen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinsmitglieder fordern immer wieder die Herausgabe von Mitgliederlisten, um dadurch die Vereinspolitik \u201evon der Basis aus\u201c mitzugestalten. 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