{"id":18845,"date":"2023-07-28T10:26:20","date_gmt":"2023-07-28T08:26:20","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=18845"},"modified":"2023-07-28T10:26:21","modified_gmt":"2023-07-28T08:26:21","slug":"zusammenfassung-gleichartiger-betriebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/zusammenfassung-gleichartiger-betriebe\/","title":{"rendered":"K\u00f6rperschaftsteuer: Anforderungen an die Zusammenfassung gleichartiger Betriebe"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/07\/zusammenfassung-gleichartiger-betriebe-blog.webp\" alt=\"K\u00f6rperschaftsteuer: Anforderungen an die Zusammenfassung gleichartiger Betriebe\" class=\"wp-image-18884\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/07\/zusammenfassung-gleichartiger-betriebe-blog.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/07\/zusammenfassung-gleichartiger-betriebe-blog-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Die <strong>steuerliche Zusammenfassung<\/strong> von Betrieben gewerblicher Art einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts ist nur unter <strong>bestimmten Voraussetzungen<\/strong> zul\u00e4ssig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seinem Urteil vom 15.03.2023 mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Betriebe gewerblicher Art einer Gemeinde als gleichartig zusammengefasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gemeinde erhebt Fremdenverkehrsbeitr\u00e4ge und Kurbeitr\u00e4ge<\/h2>\n\n\n\n<p>Die im <strong>Revisionsverfahren <\/strong>Beklagte und urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin war eine Gemeinde, die Fremdenverkehrsbeitr\u00e4ge gem. Art. 6 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) erhebt. Ebenfalls erhebt sie Kurbeitr\u00e4ge i.S.d. Art. 7 KAG. Diese Einnahmen sowie die damit zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben fasste die Gemeinde steuerlich unter \u201eKurbetrieb\u201c zusammen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der gr\u00f6\u00dfte Einzelposten bei den Ausgaben des Kurbetriebs waren die Aufwendungen f\u00fcr eine Marketingorganisation, welche f\u00fcr die betreffende Gemeinden sowie weitere Gemeinden t\u00e4tig war. Die Einnahmen und Ausgaben aus einer so bezeichneten <strong>\u201eChristbaumspende&#8220;<\/strong> standen dabei im Zusammenhang mit einem von der Gemeinde an eine Stadt gespendeten und im November 2013 auf deren Weihnachtsmarkt aufgestellten Christbaum. Im Gegenzug wurde an dem Baum eine Tafel mit einem Hinweis auf die Gemeinde angebracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gemeinde erfasst Gl\u00fchweinstand auf Weihnachtsmarkt als Kurbetrieb<\/h2>\n\n\n\n<p>Zugleich stellte die Stadt der Gemeinde auf dem Weihnachtsmarkt Platz f\u00fcr einen Gl\u00fchweinstand zur Verf\u00fcgung. Zudem durfte die Gemeinde einen Prospektst\u00e4nder aufstellen und ein Preisausschreiben veranstalten. Den im Veranlagungszeitraum durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittelten Verlust durch Ausgaben des Kurbetriebs erkl\u00e4rte die Gemeinde in der abgegebenen<strong> <\/strong>K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Im Rahmen einer <strong>Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/strong> vertrat der Pr\u00fcfer des zust\u00e4ndigen Finanzamts die Rechtsauffassung, dass die Einnahmen aus der \u201eChristbaumspende&#8220; nicht im Kurbetrieb zu erfassen seien. Es handele sich um einen eigenst\u00e4ndigen Betrieb gewerblicher Art, der durch den Gl\u00fchweinstand einen entsprechenden Gewinn erzielt und diesen zu versteuern habe. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt und erlie\u00df f\u00fcr den Betrieb des Gl\u00fchweinstands einen separaten <strong>K\u00f6rperschaftsteuerbescheid<\/strong> und Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 27 Abs. 2 und \u00a7 28 Abs. 1 Satz 3 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung. Die Klage der Gemeinde gegen die den Betrieb gewerblicher Art betreffenden Bescheide hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen hat jene <strong>Bescheide ersatzlos aufgehoben<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Finanzamt sieht Trennung des steuerlichen Ergebnisses<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das Finanzamt nun die Verletzung materiellen Rechts. Das FG hatte laut Ansicht des Finanzamts zu Unrecht angenommen, dass das steuerliche Ergebnis des Gl\u00fchweinstands mit dem des Kurbetriebs zusammengefasst werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Voraussetzungen f\u00fcr die Gleichartigkeit von Betrieben gewerblicher Art<\/h2>\n\n\n\n<p>Entgegen der Annahme des FG sind laut dem BFH die Voraussetzungen f\u00fcr die hier allein in Betracht kommende Zusammenfassung <strong>\u201egleichartiger&#8220; Betriebe<\/strong> <strong>nicht erf\u00fcllt<\/strong>. ,,Gleichartig&#8220; sind Betriebe gewerblicher Art gem. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, wenn die gewerblichen Bet\u00e4tigungen im gleichen Gewerbezweig ausge\u00fcbt werden. F\u00fcr die Frage der Gleichartigkeit, muss in erster Linie die gewerbliche Bet\u00e4tigung selbst und damit das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des jeweiligen Betriebs gewerblicher Art betrachtet werden und eben nicht die damit verfolgten Ziele. Au\u00dferdem kann Gleichartigkeit<strong> <\/strong>auch <strong>vorliegen<\/strong>, wenn sich die gewerblichen Bet\u00e4tigungen zwar unterscheiden, aber einander erg\u00e4nzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FG sah Voraussetzungen f\u00fcr Zusammenfassung \u201egleichartiger\u201c Betriebe erf\u00fcllt<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach der Ansicht des erstinstanzlich mit dem Fall befassten FG sind die <strong>Voraussetzungen<\/strong> f\u00fcr die Zusammenfassung gleichartiger Betriebe <strong>erf\u00fcllt<\/strong>. Der vom Gl\u00fchweinstand verfolgte Betriebszweck \u201eTouristenwerbung\u201c sei hiernach Teil des wesentlich weitergehenden Betriebszwecks des Kurbetriebs. Es habe sich laut dem FG bei dem Gl\u00fchweinstand um eine einmalige Werbeaktion gehandelt, welche die laufenden Werbeaktionen des Kurbetriebs erweitert habe, indem die Besucher des Weihnachtsmarkts angesprochen worden seien. Insofern erg\u00e4nze der Gl\u00fchweinstand die Werbeaktivit\u00e4ten des Kurbetriebs.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BFH: Keine Gleichartigkeit des Kurbetriebs und des Gl\u00fchweinstands<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH teilte die Ansicht des FG nicht. F\u00fcr die Gleichartigkeit i.S.d. \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG komme es nicht in erster Linie auf die \u00fcbergeordneten Betriebszwecke aus der Sicht der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, namentlich der Gemeinde, an. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr die sich aus dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild der Betriebe ergebende Natur der jeweiligen gewerblichen Bet\u00e4tigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei dem Gl\u00fchweinstand handele es sich um den Betrieb eines gastronomischen Verkaufsstands au\u00dferhalb des Gemeindegebiets. Demgegen\u00fcber sei der Kurbetrieb ein Konglomerat verschiedener Aktivit\u00e4ten und Dienstleistungen der Gemeinde. Die <strong>einzige erkennbare Verbindung<\/strong> zwischen den Bet\u00e4tigungen sei der an dem Gl\u00fchweinstand platzierte Prospektst\u00e4nder mit Werbematerial f\u00fcr den Tourismus in der Gemeinde. Dieser gen\u00fcge jedoch nicht, um von einem ,,Einander-Erg\u00e4nzen&#8220; ausgehen zu k\u00f6nnen. Insbesondere ergebe sich kein Anhalt daf\u00fcr, dass die Aufstellung des Prospektst\u00e4nders eine Verbindung zum Gastronomiebetrieb des Gl\u00fchweinstands gehabt hat oder haben sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Fragen rund um k\u00f6rperschaftsteuerliche Fragen Ihrer NPO, wenden Sie sich gern an unsere Experten im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+5.03.2023+I+R+49%2F20\">BFH, Urteil v. 15.03.2023 \u2013 I R 49\/20<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/nebenleistung-denkmal-steuerlich-einordnen\/\">Nebenleistung von historischen Denkm\u00e4lern steuerlich richtig einordnen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig. 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