{"id":1871,"date":"2012-02-02T13:04:07","date_gmt":"2012-02-02T12:04:07","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1871"},"modified":"2016-10-31T13:05:27","modified_gmt":"2016-10-31T11:05:27","slug":"die-haftung-der-vereinsmitglieder-spielball-zwischen-gerichten-und-gesetzgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/die-haftung-der-vereinsmitglieder-spielball-zwischen-gerichten-und-gesetzgeber\/","title":{"rendered":"Die Haftung der Vereinsmitglieder \u2013 Spielball zwischen Gerichten und Gesetzgeber"},"content":{"rendered":"<p><strong>W\u00e4hrend der Gesetzgeber seine guten Absichten, eine Haftungserleichterung f\u00fcr Vereinsmitglieder gesetzlich zu verankern, nur sehr z\u00f6gerlich verfolgt, f\u00fchrt der BGH in einer aktuellen Entscheidung die Dimension potentieller Haftungsrisiken deutlich vor Augen. Der Gesetzgeber agiert tr\u00e4ge, die Gerichte springen nur bedingt zur Hilfe und entlassen zugleich die Privathaftpflichtversicherer der Mitglieder aus der Verantwortung \u2013 Vereinen und ihren Mitglieder bleibt zu raten, selbst aktiv zu werden und ihre Satzungen entsprechend zu gestalten.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Den Beginn machte das <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2010\/07\/19\/haftungsfreistellung-fur-ehrenamtlich-tatige-mitglieder\/\" target=\"_blank\">Urteil des OLG Schleswig-Holstein<\/a> als Vorinstanz im vom BGH aktuell entschiedenen Fall. Interessengerecht \u00fcbertrug das OLG die arbeitsrechtlichen Grunds\u00e4tze zur Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. Sch\u00e4digt demnach das Mitglied bei der Erf\u00fcllung satzungsm\u00e4\u00dfiger Aufgaben den Verein leicht fahrl\u00e4ssig, haftet es nicht; ist der Gesch\u00e4digte ein Au\u00dfenstehender, haftet der Verein. Im zu entscheidenden Fall kam das OLG zu dem Ergebnis, dass das Vereinsmitglied bei den ihm durch den Vorstand \u00fcberantworteten Bauarbeiten, die zum Abbrennen des Vereinsheims f\u00fchrten, lediglich leicht fahrl\u00e4ssig gehandelt hatte. Die Haftung \u00fcber eine halbe Million Euro blieb damit beim Verein und dessen Feuerschutzversicherung, ein Regress gegen\u00fcber dem Vereinsmitglied war ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Der Bundesrat <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/03\/04\/gesetzesantrag-zur-haftungserleichterung-von-vorstanden-und-mitgliedern\/\" target=\"_blank\">nahm dies zum Anlass einer Gesetzesinitiative<\/a>, derzufolge die vom OLG Schleswig-Holstein entwickelte Haftungsbeschr\u00e4nkung auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit in einem neuen \u00a7 31b BGB festgeschrieben werden sollte. Die Bundesregierung <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/07\/01\/bundesrat-beschliest-haftungserleichterung-fur-vereinsmitglieder\/\" target=\"_blank\">signalisierte Zustimmung<\/a>. Seitdem liegt der vom Bundesrat bereits beschlossene Gesetzentwurf allerdings beim Bundestag, wo er bisher nicht beraten wurde. Dabei mag auch der (wenig verst\u00e4ndliche) Gegenwind aus dem Rechtsberatungssektor eine Rolle spielen (vgl. BRAK-Stellungnahme-Nr. 62\/2011). Bis zu einer m\u00f6glichen Gesetzes\u00e4nderung bleibt die interessengerechte Haftungsverteilung im Verein damit also den Gerichten \u00fcberlassen. Ihnen obliegt es im Wesentlichen, \u00fcber den Verschuldensgrad des Mitgliedshandelns zu bestimmen; daneben m\u00fcssen sie entscheiden, bis zu welcher Verg\u00fctungsh\u00f6he noch von einem unentgeltlichen (und damit haftungsrechtlich beg\u00fcnstigten) T\u00e4tigwerden eines Mitglieds gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>In seinem aktuellen Beschluss best\u00e4tigt der BGH zwar grunds\u00e4tzlich die Haftungsbeschr\u00e4nkung des OLG Schleswig-Holstein bei unentgeltlicher Vereinst\u00e4tigkeit und gibt diese damit allen deutschen Zivilgerichten vor. Die Richter bezweifeln allerdings, dass das OLG zu Recht von einem lediglich leicht fahrl\u00e4ssigen Handeln des Mitglieds ausging. Tats\u00e4chlich lag ein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten nicht fern (das Mitglied hatte mit offener Flamme Schwei\u00dfarbeiten am Holzdach des Vereinsheims ausgef\u00fchrt). Sollte sich im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens best\u00e4tigen, dass das Mitglied grob fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, w\u00e4re es tats\u00e4chlich zum Ausgleich des Schadens verpflichtet. Ob er sich dabei auf seine Privathaftpflichtversicherung wird st\u00fctzen k\u00f6nnen, ist fraglich, hatte das OLG Hamm doch vor nicht allzu langer Zeit festgestellt, dass ein Vereins-Hausmeister, der \u00fcber 10 Jahre f\u00fcr weniger als 100 Euro pro Monat eine Sporthalle in Stand hielt, f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit keinen Schutz seiner Privathaftpflicht genie\u00dft. Trotz der geringen Entlohnung und der Tatsache, dass der Hausmeister aus rein freundschaftlicher Veranlassung t\u00e4tig wurde, sei eine berufliche T\u00e4tigkeit und gerade keine private Hobby- oder Freizeitbet\u00e4tigung anzunehmen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Die dargestellte Rechtslage wird Vereinsmitglieder beunruhigen. F\u00fcr die Privathaftpflicht werden sie bereits ab einer gewissen Best\u00e4ndigkeit ihrer Vereinsarbeit und trotz geringf\u00fcgiger Entlohnung zum Arbeitnehmer ohne Versicherungsschutz. F\u00fcr gewisse Haftungsbeschr\u00e4nkungen sorgt bisher nur die Rechtsprechung; auch der Gesetzgeber wird jedenfalls f\u00fcr grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten (zu Recht) keine Erleichterung einf\u00fchren. Vereine sollten daher bereits in der Satzung ausf\u00fchrlich die Haftungsverteilung zwischen ihnen und ihren Mitgliedern regeln. Auch die seit 2005 bestehende Unfallversicherung f\u00fcr Ehrenamtliche bei den Berufsgenossenschaften kann \u00fcbrigens f\u00fcr weitere Erleichterungen sorgen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BGH__Beschluss_v._15.11.2011__Az._II_ZR_30409.pdf\">BGH, Beschluss v. 15.11.2011, Az. II ZR 304\/09.<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/OLG_Hamm__Beschluss_v._03.08.2011__Az._I-20_W_18-11.pdf\">OLG Hamm, Beschluss v. 03.08.2011, I-20 W 18\/11.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend der Gesetzgeber seine guten Absichten, eine Haftungserleichterung f\u00fcr Vereinsmitglieder gesetzlich zu verankern, nur sehr z\u00f6gerlich verfolgt, f\u00fchrt der BGH in einer aktuellen Entscheidung die Dimension potentieller Haftungsrisiken deutlich vor Augen. 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