{"id":18539,"date":"2023-05-30T12:55:18","date_gmt":"2023-05-30T10:55:18","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=18539"},"modified":"2023-05-30T12:55:20","modified_gmt":"2023-05-30T10:55:20","slug":"reform-stiftungsrecht-2023-jetzt-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/reform-stiftungsrecht-2023-jetzt-beachten\/","title":{"rendered":"Reform des Stiftungsrechts 2023: Diese Regelungen m\u00fcssen Stiftungen jetzt beachten"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"163\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/reform-stiftungsrecht-beratung.webp\" alt=\"Reform Stiftungsrecht Beratung\" class=\"wp-image-18547\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/reform-stiftungsrecht-beratung.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/reform-stiftungsrecht-beratung-300x122.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Zum <strong>01.07.2023<\/strong> tritt die Reform des Stiftungsrechts in Kraft. Im Folgenden geben wir einen \u00dcberblick \u00fcber wichtige Neuerungen, wobei die Neuerungen im Wesentlichen der bisherigen Praxis der Stiftungsbeh\u00f6rden entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wichtige Neuerungen im \u00dcberblick<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst erh\u00e4lt die Stiftung eine <strong>Legaldefinition <\/strong>in \u00a7 80 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., welche lautet: \u201eDie Stiftung ist eine mit einem Verm\u00f6gen zur dauernden und nachhaltigen Erf\u00fcllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00a7\u00a7 81, 81a BGB n.F. enthalten Regelungen zur Stiftungserrichtung, konkret zu den <strong>Mindestanforderungen<\/strong>, welche an die Satzung und an die Form des Stiftungsgesch\u00e4fts zu stellen sind. \u00a7 81 Abs. 2 BGB n. F. enth\u00e4lt zudem besondere Voraussetzungen einer Verbraucherstiftung.<\/p>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich der Stiftungsanerkennung wird die bisherige Regelung abgel\u00f6st. Eine Stiftung war bisher anzuerkennen, wenn der Stiftungszweck nicht zur Gemeinwohlgef\u00e4hrdung f\u00fchrte. Der Stiftungszweck ist der Leitsatz der Stiftungst\u00e4tigkeit, welcher ihr ein festes Ziel gibt und an dem sie auszurichten ist. Nach der neuen Fassung des \u00a7 82 BGB ist eine Stiftung nun anzuerkennen, wenn die Stiftung d<strong>urch ihre T\u00e4tigkeit (und nicht durch ihren Zweck) nicht zu einer Gemeinwohlgef\u00e4hrdung<\/strong> f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 83 BGB n.F. regelt das V<strong>erh\u00e4ltnis zwischen der Stiftungsverfassung und dem Willen des Stifters<\/strong>. Die Beachtung des historischen Stifterwillens wurde darin ausdr\u00fccklich verankert. Hilfsweise kann zu Auslegungszwecken auch der mutma\u00dfliche Stifterwille herangezogen werden. Eine Fortentwicklung des Stifterwillens ist jedoch nicht zu verzeichnen \u2013 weder im Hinblick auf den historischen noch auf den noch lebenden Stifter. Der Verwaltungssitz der Stiftung muss nach \u00a7 83a BGB n.F. zwingend im Inland gelegen sein. Die Nichterf\u00fcllung dieses Erfordernisses kann in letzter Konsequenz zur Aufhebung der jeweiligen Stiftung durch die Stiftungsaufsicht f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf das <strong>Stiftungsverm\u00f6gen <\/strong>f\u00fchrt \u00a7 83b BGB n.F. eine neue begriffliche Unterscheidung zwischen Grundstockverm\u00f6gen und sonstigem Verm\u00f6gen ein. Das Grundstockverm\u00f6gen ist dabei das Verm\u00f6gen der Stiftung zur dauernden nachhaltigen Zweckerf\u00fcllung, w\u00e4hrend das \u201esonstige Verm\u00f6gen\u201c im Ergebnis verbrauchbares Verm\u00f6gen der Stiftung meint.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Dreistufiges Verfahren zur Satzungs\u00e4nderung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bisher waren die Anforderungen an die \u00c4nderung von Stiftungssatzungen komplex und zum Teil heftig umstritten. Der Grund hierf\u00fcr lag darin, dass die bundesrechtlichen Vorschriften lediglich in&nbsp;\u00a7 87 BGB&nbsp;die M\u00f6glichkeit vorsehen, eine <strong>Stiftungssatzung nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern<\/strong>. Diese Vorschrift regelt dabei lediglich den Fall der&nbsp;Zweck\u00e4nderung durch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde. Ob daneben auch die&nbsp;Stiftungsorgane oder der Stifter selbst nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen vornehmen k\u00f6nnen, war typischerweise Regelungsgegenstand der Stiftungssatzung. Hierzu haben die <strong>Landesstiftungsgesetze ihre eigenen Vorschriften<\/strong> entwickelt, die sich in einigen Bereichen \u00fcberschneiden, in anderen widersprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>In den \u00a7\u00a7 85\u201385b BGB n.F. wird nun die \u00c4nderung der Stiftungssatzung geregelt sein. Dabei sind drei Stufen des \u00c4nderungsverfahrens zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Eine \u00c4nderung des Stiftungszwecks ist zul\u00e4ssig, wenn keine dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung des bisherigen Zwecks mehr m\u00f6glich ist oder wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gef\u00e4hrdet.<\/li><li>Die \u00c4nderung von Name, Sitz, Art und Weise der Zweckverwirklichung und der Verwaltung des Grundstockverm\u00f6gens ist zul\u00e4ssig, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse seit der Stiftungserrichtung so ge\u00e4ndert haben, dass eine entsprechende Anpassung notwendig ist.<\/li><li>Sonstige Bestimmungen k\u00f6nnen ge\u00e4ndert werden, sofern dies der Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks dient<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Trotz der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten bleibt zu beachten, dass der Stifter im Stiftungsgesch\u00e4ft die gesetzlichen <strong>\u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nken kann<\/strong>. Ebenso kann er auch Organe der Stiftung bzgl. konkreter Satzungs\u00e4nderungen erm\u00e4chtigen. Zudem ist f\u00fcr die Wirksamkeit stets die Genehmigung der Satzungs\u00e4nderungen durch die Stiftungsaufsicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Vorliegen zwingender und nachgiebiger Vorschriften<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Der Regierungsentwurf zur Reform des Stiftungsrechts gibt das Vorliegen zwingender und nachgiebiger (dispositiver) Vorschriften vor. Erg\u00e4nzend dazu m\u00fcssen bei jeder dispositiven Vorschrift konkrete Angaben dazu gemacht werden, inwieweit von der Vorschrift abgewichen werden kann. Den Stiftern soll dadurch bewusst gemacht werden, welche <strong>Regelungen sie durch die Satzung treffen<\/strong> k\u00f6nnen und welche zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Dies ist an vielen Stellen innerhalb des neuen Stiftungsrechts bereits der Fall. Der Wortlaut gibt bei vielen der neuen Normen bereits Aufschluss dar\u00fcber, ob die jeweilige <strong>Norm zwingend ist oder nicht<\/strong>. Beispiele hierf\u00fcr sind \u00a7 81 Abs. 1\u20133 BGB n.F. als zwingende Vorschrift \u00fcber den Mindestinhalt und die Form des Stiftungsgesch\u00e4fts oder auch \u00a7 84 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F., welcher die Festlegung eines Mehrpersonenvorstands durch Satzung erm\u00f6glicht. Der <strong>Wortlaut einiger Vorschriften ist jedoch unergiebig<\/strong>, weshalb aus ihnen nicht abgeleitet werden kann, ob es sich um eine zwingende Norm des Stiftungsrechts handeln soll. F\u00fcr diese Vorschriften ist im konkreten Fall durch Auslegung zu ermitteln, ob sie als zwingend oder dispositiv zu werten sind. Beispiele f\u00fcr solche unergiebigen Vorschriften sind \u00a7 81a Satz 1 BGB n.F. oder auch \u00a7 87 Abs. 1 BGB n.F.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Geltung der Gestaltungsfreiheit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist jede Abweichung von den \u00a7\u00a7 80\u201388 BGB n.F. erlaubt, die nicht ausdr\u00fccklich verboten ist. Gestaltungsgrenzen ergeben sich dabei aus \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, \u00a7\u00a7 82, 84b Satz 2, \u00a7 85 Abs. 4 Satz 3 BGB n.F. Jedoch schr\u00e4nken auch diese Vorschriften die Gestaltungsfreiheit nicht wesentlich ein, da viele der Vorschriften einen ausdr\u00fccklich nachgiebigen Charakter aufweisen. <\/p>\n\n\n\n<p>Stiftungen sollten jetzt zusammen mit ihren Beratern pr\u00fcfen, inwiefern bei ihnen \u00c4nderungsbedarf \u2013 insbesondere im Hinblick auf die Satzung \u2013 besteht. Unsere Experten f\u00fcr Stiftungsrecht unterst\u00fctzen Sie dabei gerne. <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Kontaktieren Sie uns\">Kontaktieren Sie uns<\/a><\/strong> mit Ihren Fragen!<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/reform-stiftungsrecht-neue-haftungsregelungen-stiftungsvorstand\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Reform des Stiftungsrechts: Neue Haftungsregelungen f\u00fcr Stiftungsvorstand und Stiftungsrat\">Reform des Stiftungsrechts: Neue Haftungsregelungen f\u00fcr Stiftungsvorstand und Stiftungsrat<\/a><br><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Alle Stiftungsarten im \u00dcberblick\">Alle Stiftungsarten im \u00dcberblick<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 01.07.2023 tritt die Reform des Stiftungsrechts in Kraft. 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