{"id":18518,"date":"2023-05-30T12:49:52","date_gmt":"2023-05-30T10:49:52","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=18518"},"modified":"2023-05-30T12:49:54","modified_gmt":"2023-05-30T10:49:54","slug":"aenderung-vereinszweck-wechsel-gemeinnuetzigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/aenderung-vereinszweck-wechsel-gemeinnuetzigkeit\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung des Vereinszwecks bei Wechsel in die Gemeinn\u00fctzigkeit"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/wechsel-vereinszweck-satzung-400.webp\" alt=\"Wechsel des Vereinszwecks\" class=\"wp-image-18536\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/wechsel-vereinszweck-satzung-400.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/05\/wechsel-vereinszweck-satzung-400-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen hat in seinem Urteil vom 21.10.2022 \u00fcber einen Fall der <strong>\u00c4nderung eines Vereinszwecks<\/strong> im Rahmen des Wechsels zur Gemeinn\u00fctzigkeit entschieden. Die Fragen wann und unter welchen Umst\u00e4nden eine \u00c4nderung des Vereinszwecks vorliegt und wann nicht sowie der aktuelle Bezug zur Reform des Stiftungsrechts werden im Folgenden thematisiert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Verein verwaltet Immobilie<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Kl\u00e4ger waren hier die Mitglieder eines eingetragenen Vereins, welcher bislang mit der Verwaltung einer eigenen, zum Teil als Studentenwohnheim genutzten <strong>Immobilie <\/strong>befasst war. In dieser Immobilie waren haupts\u00e4chlich Mitglieder einer Studentenverbindung wohnhaft, deren Corpsleben \u00fcber einen nicht eingetragenen Verein (\u201eHauptverein\u201c der Studentenverbindung) stattfindet. Die Mitglieder dieses nicht eingetragenen Vereins und die Mitglieder des beschriebenen eingetragenen Vereins waren nahezu identisch. Die Immobilie wurde im Weiteren auch f\u00fcr Veranstaltungen der Verbindung genutzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Verein m\u00f6chte gemeinn\u00fctzig werden<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Mittels einer Satzungs\u00e4nderung wollte der eingetragene Verein es nun erm\u00f6glichen, k\u00fcnftig die <strong>Vorteile der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong> in Anspruch zu nehmen. Hierf\u00fcr wurde auch der <strong>Vereinszweck ge\u00e4ndert und dabei neu gefasst<\/strong>. Innerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung geschah dies mit einer Stimmenverteilung von 27 Ja-Stimmen gegen 8 Nein-Stimmen. W\u00e4hrend der alte Vereinszweck im Wesentlichen darauf lautete, die Mitglieder der studentischen Verbindung zu unterst\u00fctzen sowie deren Werdegang und Entwicklung zu f\u00f6rdern, sah der nun beschlossene Vereinszweck das Betreiben mehrerer Studentenwohnheime f\u00fcr hilfsbed\u00fcrftige Studenten, deren F\u00f6rderung und sonstige Studentenhilfe vor. Der alte Vereinszweck war daraufhin nur noch in der Pr\u00e4ambel der Vereinssatzung genannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger waren hierbei der Auffassung, dass sich der <strong>neue Vereinszweck massiv vom urspr\u00fcnglichen unterscheide<\/strong> und eine solche Entscheidung gem. \u00a7 33 Abs. 1 Satz 2 BGB nur mit der <strong>Zustimmung aller Mitglieder<\/strong> h\u00e4tte getroffen werden d\u00fcrfen. Ziel des Beklagten, des eingetragenen Vereins, war es bisher, einen klar abgrenzbaren Bereich zu f\u00f6rdern, namentlich die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins. Diese klare Abgrenzbarkeit sei nun mit dem neuen Vereinszweck nicht mehrgegeben. Zudem sollte der Verein nun gemeinn\u00fctzig t\u00e4tig sein und die Pl\u00e4tze des Studentenwohnheims ohne R\u00fccksicht auf die Corpsmitgliedschaft vergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wann liegt eine \u00c4nderung des Vereinszwecks vor?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Kernfrage der Entscheidung war somit, ob eine <strong>\u00c4nderung des Vereinszwecks tats\u00e4chlich vorlag<\/strong>. Keine Zweck\u00e4nderung liegt vor, wenn die bisherige Leitidee des jeweiligen Vereins aufrechterhalten wird und der bisherige Zweck lediglich punktuell erweitert, beschr\u00e4nkt oder an ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde angepasst wird. Ebenso ist keine Zweck\u00e4nderung gegeben, wenn bei Vorliegen mehrerer Vereinszwecke lediglich die Gewichtung dieser zueinander umgekehrt bzw. ver\u00e4ndert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Zweck\u00e4nderung ist dann anzunehmen, wenn die <strong>urspr\u00fcnglich gesetzte Leitidee<\/strong>, wegen der sich die Mitglieder \u00fcberhaupt erst zusammengeschlossen haben, vollkommen <strong>ver\u00e4ndert <\/strong>oder <strong>verworfen <\/strong>wird. Grund daf\u00fcr ist, dass der Verein dabei einen Charakter annimmt, den keines der Mitglieder zum Zeitpunkt des Beitritts h\u00e4tte vorhersehen k\u00f6nnen. Auch die Einf\u00fchrung zus\u00e4tzlicher Vereinszwecke und die Aufgabe bisher verfolgter Vereinszwecke ist als Zweck\u00e4nderung anzusehen, da hierdurch zumindest ein Teil der urspr\u00fcnglichen Leitidee ma\u00dfgeblich umgestaltet w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>M\u00fcssen alle Mitglieder der Zweck\u00e4nderung zustimmen?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Zur \u00c4nderung des Vereinszwecks ist es grunds\u00e4tzlich gem. \u00a7 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, dass alle Mitglieder dem zustimmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der bisherige Vereinszweck infolge tats\u00e4chlicher Verh\u00e4ltnisse unm\u00f6glich wurde und ein neuer Vereinszweck bestimmt werden muss. Die Regelung des \u00a7 33 BGB ist jedoch gem. \u00a7 40 Satz 1 BGB nachgiebig und damit nur zwingend, wenn der jeweilige Verein diesbez\u00fcglich <strong>keine abweichende Regelung in seiner Satzung<\/strong> getroffen hat. Ist eine abweichende Regelung in der Satzung getroffen, tritt diese f\u00fcr den jeweiligen Verein an die Stelle der Regelung des \u00a7 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Folglich kann jeder Verein f\u00fcr sich festlegen, dass es auch die \u00c4nderung des Vereinszwecks einer <strong>geringeren Mehrheit<\/strong> als der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>LG M\u00fcnchen: Zweck\u00e4nderung liegt vor<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das LG M\u00fcnchen vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem geschilderten Fall um eine Zweck\u00e4nderung handele. Grund daf\u00fcr sei, dass sich der bisherige <strong>Vereinszweck lediglich in der Pr\u00e4ambel<\/strong> wiederfand und dadurch die zun\u00e4chst formulierte enge Bindung zwischen Verein und Studentenverbindung aufgegeben wurde. Die Leitidee des Vereins \u00e4ndere sich durch die nunmehr vorgesehene F\u00f6rderung hilfsbed\u00fcrftiger Studenten vollkommen, da eine Mitgliedschaft in der Studentenverbindung nicht l\u00e4nger Ber\u00fccksichtigung findet.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>In Ermangelung einer abweichenden Satzungsregelung war im konkreten Fall \u00a7 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar. Die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins zu der Satzungs\u00e4nderung war jedoch nicht gegeben. Die <strong>Satzungsneufassung <\/strong>zur Herbeif\u00fchrung des eingetragenen Vereins sei <strong>somit nichtig<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Bezug zur Reform des Stiftungsrechts zum 01.07.2023<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Erw\u00e4hnenswert ist innerhalb dieser Thematik, dass der Reformgesetzgeber erstmals die vereinsrechtliche Bedeutung der <strong>Zweck\u00e4nderung eines Vereins in das Stiftungsrecht<\/strong> \u00fcbertragen hat. Der Zweck einer Stiftung ist der Leitsatz der Stiftungst\u00e4tigkeit, durch den der Stiftung ein festes Ziel gegeben wird, nach dem sie auszurichten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine \u00c4nderung der Zweckbestimmung im stiftungsrechtlichen Sinn ist nur dann auch eine Zweck\u00e4nderung, wenn sich dadurch die Ausrichtung der Stiftung in der Gestalt \u00e4ndert, wie es f\u00fcr den Stifter zu dessen Lebzeiten nicht vorhersehbar war. Eine solche Zweck\u00e4nderung ist unter anderem in der \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung eines Aufgabengebiets einer Stiftung zu sehen. F\u00fcr Stiftungen ist dies besonders relevant, da Stiftungsbeh\u00f6rden Erg\u00e4nzungen um weitere gemeinn\u00fctzige F\u00f6rderzwecke i.S.d. \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 AO h\u00e4ufig als Zweck\u00e4nderungen werten und Genehmigungen in diesem Zusammenhang von Zustiftungen abh\u00e4ngig machen. Dieses Vorgehen erscheint jedoch <strong>wenig \u00fcberzeugend<\/strong>, da es sich dabei oft um weniger tiefgreifende Erg\u00e4nzungen zur Zweckbestimmung der Stiftung handelt, welche noch keiner Zweck\u00e4nderung gleichkommt, da sie die Ausrichtung der Stiftung nicht oder nur geringf\u00fcgig \u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei allen Fragen rund um die \u00c4nderung Ihres Vereinszwecks sind Ihnen unsere erfahrenen Berater im Vereinsrecht gerne behilflich. Kommen Sie gern mit <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Ihren Fragen auf uns zu\">Ihren Fragen auf uns zu<\/a><\/strong>!<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=LG+M%C3%BCnchen+Urteil+vom+21.10.2022+25+O+2792%2F22\">LG M\u00fcnchen, Urteil vom 21.10.2022 \u2013 25 O 2792\/22<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/aenderung-vereinszweck\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"\u00c4nderung des Vereinszwecks oder einfache Satzungs\u00e4nderung?\">\u00c4nderung des Vereinszwecks oder einfache Satzungs\u00e4nderung?<\/a><br><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Gemeinn\u00fctziger Verein \u2013 Gr\u00fcndung, Satzung, Besteuerung\">Gemeinn\u00fctziger Verein \u2013 Gr\u00fcndung, Satzung, Besteuerung<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht M\u00fcnchen hat in seinem Urteil vom 21.10.2022 \u00fcber einen Fall der \u00c4nderung eines Vereinszwecks im Rahmen des Wechsels zur Gemeinn\u00fctzigkeit entschieden. 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