{"id":1796,"date":"2011-10-31T18:33:14","date_gmt":"2011-10-31T17:33:14","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1796"},"modified":"2016-10-27T17:07:06","modified_gmt":"2016-10-27T15:07:06","slug":"frist-fur-die-zuordnung-gemischt-genutzter-gebaude-zum-unternehmensvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/frist-fur-die-zuordnung-gemischt-genutzter-gebaude-zum-unternehmensvermogen\/","title":{"rendered":"Frist f\u00fcr die Zuordnung gemischt genutzter Geb\u00e4ude zum Unternehmensverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Seit dem Ende des sog. \u201eSeeling\u201c-Modells kann bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden ein Vorsteuerabzug nur noch f\u00fcr den unternehmerisch genutzten Teil geltend gemacht werden. Nach altem wie nach neuem Recht setzt der Vorsteuerabzug jedoch voraus, dass das Geb\u00e4ude von Beginn an dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet war, was nach au\u00dfen hin \u201ezeitnah\u201c zu dokumentieren ist. Der BFH macht nun erstmals konkrete Fristvorgaben, bis wann die Zuordnung sp\u00e4testens zu erfolgen hat.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von einer gemischten Nutzung spricht man, wenn ein Geb\u00e4ude sowohl f\u00fcr unternehmerische wie auch nicht-unternehmerische Zwecke genutzt wird. Eine solche Mischnutzung kommt bei NPOs h\u00e4ufig vor: Im Vereinsheim wird auch eine kleine Wirtschaft unterhalten, die Kunsthalle der Stiftung beherbergt einen Souvenirshop, etc.. W\u00e4hrend in diesen F\u00e4llen <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2010\/12\/08\/vorsteuerabzug-fur-gemischt-genutzte-gebaude-vor-dem-eugh\/\" target=\"_blank\">bis Ende 2010 <\/a>nach dem \u201eSeeling\u201c-Modell noch die gesamten Vorsteuern gezogen und der auf die nicht-unternehmerische Nutzung entfallende Teil sp\u00e4ter nachversteuert werden konnte, ist f\u00fcr Geb\u00e4ude, die 2011 hergestellt oder angeschafft wurden, der Vorsteuerabzug von vornherein auf den <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/07\/27\/bmf-schreiben-zum-vorsteuerabzug-bei-gemischt-genutzten-gebauden\/\" target=\"_blank\">Anteil der unternehmerischen Nutzung beschr\u00e4nkt<\/a>.<\/p>\n<p>Ein Vorsteuerabzug steht jedoch nur demjenigen zu, der von einem anderen Unternehmer eine Leistung f\u00fcr sein eigenes Unternehmen erh\u00e4lt. Die Nonprofit-Organisation hat das Geb\u00e4ude also ihrem Unternehmensbereich zuzuordnen. In der rechtstheoretischen Vorstellung geschieht dies direkt beim Bau oder Kauf, praktisch kommt es jedoch auf die Dokumentation der Entscheidung gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden an. Als fr\u00fchestm\u00f6glicher Zeitpunkt kommt hier die n\u00e4chste monatliche Vorsteueranmeldung nach Anschaffung des Geb\u00e4udes in Betracht. So hatte es die Vorinstanz gesehen. W\u00fcrde somit nicht in der unmittelbar n\u00e4chsten Vorsteueranmeldung aus den Geb\u00e4udekosten die Steuer f\u00fcr den unternehmerischen Nutzungsteil gezogen, w\u00e4re ein sp\u00e4terer Abzug dauerhaft ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Ganz so strikt wollten es die h\u00f6chsten deutschen Finanzrichter dann doch nicht sehen. Mit ihrem aktuellen Urteil geben sie dem Steuerpflichtigen Zeit bis zur n\u00e4chsten Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung. Hier muss dann sp\u00e4testens eine Zuordnung erfolgen. Bindende Frist ist damit der 31. Mai des Folgejahres nach der Anschaffung. Diese Frist gilt ausnahmslos. Die \u00fcblicherweise gew\u00e4hrten Fristverl\u00e4ngerungen, beispielsweise bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters, gelten nicht f\u00fcr die absolute Frist zur Dokumentation der Zuordnung des Geb\u00e4udes.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Der mitunter gespaltene Fristenlauf f\u00fcr die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung einerseits und die Zuordnung des gemischt genutzten Geb\u00e4udes andererseits birgt finanzielle Gefahren f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen. Die Folgen einer vers\u00e4umten Frist wiegen schwer: Wurde das Geb\u00e4ude nicht rechtzeitig \u2013 am besten vollst\u00e4ndig \u2013 dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet, kann auch bei einer k\u00fcnftigen Erh\u00f6hung der unternehmerischen Nutzung (der Erfolg der Wirtschaft spricht sich herum, aus dem Souvenir- wird ein vollausgestatteter Museumsshop) die Vorsteuer nachtr\u00e4glich nicht mehr berichtigt, d.h. erh\u00f6ht werden. Bei gr\u00f6\u00dferen Bauprojekten werden so stattliche Betr\u00e4ge verschenkt.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/bfh__urteil_vom_07.07.2011__az._v_r_42-09.pdf\">BFH, Urteil v. 07.07.2011, Az. V R 42\/09.<\/a><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem Ende des sog. \u201eSeeling\u201c-Modells kann bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden ein Vorsteuerabzug nur noch f\u00fcr den unternehmerisch genutzten Teil geltend gemacht werden. 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