{"id":175,"date":"2007-08-04T20:23:16","date_gmt":"2007-08-04T19:23:16","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2007\/08\/04\/umfangreiche-wirtschaftliche-betatigung-steht-der-gemeinnutzigkeit-nicht-entgegen-%e2%80%93-bedeutende-entscheidung-des-bfh-zur-zulassigkeit-von-mittelbeschaffungsbetrieben\/"},"modified":"2013-11-26T14:17:34","modified_gmt":"2013-11-26T12:17:34","slug":"umfangreiche-wirtschaftliche-betatigung-steht-der-gemeinnutzigkeit-nicht-entgegen-bedeutende-entscheidung-des-bfh-zur-zulassigkeit-von-mittelbeschaffungsbetrieben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/umfangreiche-wirtschaftliche-betatigung-steht-der-gemeinnutzigkeit-nicht-entgegen-bedeutende-entscheidung-des-bfh-zur-zulassigkeit-von-mittelbeschaffungsbetrieben\/","title":{"rendered":"Bedeutende Entscheidung des BFH zu Mittelbeschaffungsbetrieben"},"content":{"rendered":"<p>Selbst erhebliche wirtschaftliche Bet\u00e4tigungen gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften m\u00fcssen nicht den Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit zur Folge haben.<\/p>\n<p>Ein die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung bezweckender gemeinn\u00fctziger Verein war auch im Bereich der Auftragsforschung t\u00e4tig. Eine solche Forschung f\u00fcr Auftraggeber dient nicht, wie es \u00a7 52 Abs. 1 AO verlangt, unmittelbar der Allgemeinheit, sondern den Interessen der einzelnen Auftraggeber.<\/p>\n<p>Einen Zweckbetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Nr. 9 AO erkannte das Gericht in Auftragsforschung nicht, da sich der Verein nicht \u201e\u00fcberwiegend\u201c (d.h. zu mehr als 50%) aus Zuwendungen der \u00f6ffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Verm\u00f6gensverwaltung finanzierte. Weder im zu beurteilenden Steuerjahr noch \u2013 so die Auffassung der Finanzverwaltung \u2013 \u00fcber einen Dreijahreszeitraum hinweg (das zu beurteilende Jahr und die beiden vorangegangenen Jahre) war dieses Erfordernis erf\u00fcllt. Entgelte, die der Verein als Gegenleistung f\u00fcr seine Auftragsforschung von der \u00f6ffentlichen Hand erhielt, seien keine solchen Zuwendungen. Hierunter fielen, so das Gericht, nur solche Mitteltransfers, die der K\u00f6rperschaft ohne eigene Gegenleistung zuflossen.<\/p>\n<p>Einen Zweckbetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 65 AO verneinte das Gericht ebenfalls. Da die vom Verein betriebene Eigenforschung auch ohne Auftragsforschung betrieben werden konnte, die Auftragsforschung also nicht unerl\u00e4sslich f\u00fcr die Zweckverwirklichung war, erf\u00fcllte die T\u00e4tigkeit des Vereins nicht die Voraussetzung der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition. Auf die Diskussion, ob sich eine Forschungseinrichtung \u00fcberhaupt auf \u00a7 65 AO st\u00fctzen kann, wenn sie im \u00dcbrigen die Voraussetzungen des \u00a7 68 Nr. 9 AO nicht erf\u00fcllt, lie\u00df sich der BFH nicht ein. Die Vorinstanz hatte einen solchen R\u00fcckgriff noch kategorisch verneint.<\/p>\n<p>Gro\u00dfe Bedeutung erlangt das Urteil des BFH aber vor allem deswegen, weil das Gericht dem Verein in seiner Gesamtheit trotz der erheblichen wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung nicht die Gemeinn\u00fctzigkeit entzog. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Verein mit seiner wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung \u00fcberwiegend eigene wirtschaftliche Ziele oder solche seiner Mitglieder verfolgte, seien nicht ersichtlich. Nur dann k\u00f6nne der Verein aber mangels Selbstlosigkeit nicht gemeinn\u00fctzig sein. Solange der Verein nur gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolge und sich die Unterhaltung des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs nicht als eigenst\u00e4ndiger Zweck darstelle, liege auch ein Versto\u00df gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7 56 AO nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Die Entscheidung des BFH wird erhebliche Auswirkungen auf den Gemeinn\u00fctzigkeitssektor haben und die finanzielle Situation gemeinn\u00fctziger Einrichtungen deutlich verbessern. Die in gro\u00dfem Umfang betriebene Entfaltung wirtschaftlich eintr\u00e4glicher Aktivit\u00e4ten zur Finanzierung gemeinn\u00fctziger Zwecke gef\u00e4hrdet nun nicht mehr per se den Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus.<\/p>\n<p>Der BFH stellt insoweit klar, dass es f\u00fcr die Frage der Steuerbeg\u00fcnstigung nicht auf die Herkunft der die K\u00f6rperschaft finanzierenden Mittel oder die Aktivit\u00e4ten der K\u00f6rperschaft ankommt, sondern allein auf die von ihr verfolgten Zwecke. Sofern die K\u00f6rperschaft ausschlie\u00dflich steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolgt, kann sie den Status der Gemeinn\u00fctzigkeit erlangen. Dass sich die K\u00f6rperschaft in gro\u00dfem Umfang durch wirtschaftliche Mittelbeschaffungsbetriebe finanziert und auf diese T\u00e4tigkeiten in gr\u00f6\u00dferem Umfang Zeit und (Personal-)Einsatz verwendet, steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungen den gemeinn\u00fctzigen Zwecken auf materielle oder sonstige Art und Weise dienen und nicht zum Selbstzweck werden, der neben die Verfolgung gemeinn\u00fctziger Zwecke tritt.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/aktuelles\/2007_08\/BFH_04.04.2007_IR76.05.pdf\"><em>BFH, Urteil v. 04.04.2007, Az. I R 76\/05<\/em><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbst erhebliche wirtschaftliche Bet\u00e4tigungen gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften m\u00fcssen nicht den Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit zur Folge haben. Ein die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung bezweckender gemeinn\u00fctziger Verein war auch im Bereich der Auftragsforschung t\u00e4tig. 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